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Amtsgericht Bonn·104 C 278/13·05.06.2014

Insolvenzanfechtung: Mitteilung von Liquidation begründet keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückerstattung einer Zahlung wegen angeblicher Insolvenzanfechtung (§ 130 InsO). Das Gericht verneint die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung und weist die Klage ab. Ausschlaggebend ist, dass Mitteilungen über Liquidation oder Geschäftseinstellung für sich genommen keine zwingende Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründen.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Insolvenzanfechtung mangels Kenntnis der Beklagten von Zahlungsunfähigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO setzt gesichertes Wissen oder eine laienhaft zureichende Wahrnehmung der Liquiditätslage des Schuldners voraus.

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Die bloße Mitteilung über die Einstellung der Geschäftstätigkeit oder die Liquidation einer GmbH begründet nicht zwangsläufig die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

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Umstände, die der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 130 Abs. 2 InsO gleichstehen, müssen zwingend auf Zahlungsunfähigkeit oder einen Eröffnungsantrag schließen lassen; bloße Liquidationsangaben reichen nicht aus.

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Der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt der fraglichen Rechtshandlung Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehabt haben; trifft der Anspruchsteller hierfür keine überzeugende Darlegung, ist die Anfechtung abzuweisen.

Relevante Normen
§ InsO §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 143 Abs. 1§ 325 HGB§ 143 Abs. 1 InsO§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO§ 130 Abs. 2 InsO§ 65 Abs. 1 und 2 GmbHG

Leitsatz

Die Mitteilung über die Einstellung der Geschäftstätigkeit und Liquidation einer GmbH begründet keine Kenntnis, dass die GmbH zahlungsunfähig sei.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 #### GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines seitens der Beklagten gemäß § 325 HGB festgesetzten Ordnungsgeldes nebst Zustellungskosten in Höhe von insgesamt 2.503,50 €.

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Die Beklagte erließ am 02.03.2008 eine Androhungsverfügung nach § 325 HGB gegen die Insolvenzschuldnerin, deren damaliger Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt der Zeuge T war.

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Mit Schreiben vom 12.03.2008 legte der Zeuge T Einspruch gegen die Androhungsverfügung der Beklagten ein und teilte in diesem Schreiben u.a. mit:

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"Es hat mich sehr überrascht, da die GmbH seit Jahren nicht mehr arbeitet (Anlagen 1 bis 3) und sich neuerlich in Liquidation befindet."

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 12.03.2008 wird auf die Anlage B1, Bl. 86 d. GA., Bezug genommen.

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Am 08.06.2009 verwarf die Beklagte den eingelegten Einspruch und setzte zugleich gegen die Insolvenzschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € sowie Zustellungskosten in Höhe von 3,50 € fest (Anlage K2, Bl. 64 ff.).

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Am 01.07.2009 überwies eine von dem Zeugen T zwischengeschaltete Frau L den festgesetzten Betrag in Höhe von 2.503,50 € auf das Konto der Beklagten. Zugleich stellte die jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähige Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21.08.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Der Kläger behauptet unter auszugsweiser Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeitraum 2005 und 2009, auf den Seiten 4 und 5 der Klageschrift, auf die insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dass die Insolvenzschuldnerin bereits ab dem 25.11.2004 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Zeuge T habe die Beklagte außerdem am 12.03.2008 darüber informiert, dass die Schuldnerin den Betrieb eingestellt habe und nicht in der Lage sei die Verbindlichkeit zu tilgen. Auch habe dieser die Beklagte um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte beantragt,

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2014 (Bl. 91R d. GA.) durch Vernehmung der Zeugen T und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014, Bl. 107 ff.. d. GA., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.503,50 € aus der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 143 Abs.1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO.

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Eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung scheidet mangels Eingreifen des insoweit einzig in Betracht kommenden Anfechtungsgrundes des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO aus.

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Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

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Vorliegend fehlt es an der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Begleichung des Ordnungsgeldes am 01.07.2009.

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Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO bedeutet, für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so wertet (Müko/Kayser, Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage 2013, § 130 Rn. 33 m. w. N.). Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages weiter die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

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Kenntnis in dem vorstehend beschriebenen Sinne lag seitens der Beklagten am 01.07.2009 nicht vor.

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Durch das Schreiben des Zeugen T, des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 12.03.2008 wird eine derartige Kenntnis nicht begründet. In diesem Schreiben hat der Zeuge T der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass die GmbH seit Jahren nicht mehr arbeite und sich neuerlich in Liquidation befinde. Eine Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit ist damit nicht gegeben. Ferner stellen weder die Mitteilung über das Erreichen des Liquidationsstadiums noch die Mitteilung über das Einstellen der Geschäftstätigkeit Umstände dar, die gesondert oder in einer Zusammenschau zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Im Gegenteil ist es vielmehr so, dass es sich bei in Liquidation befindlichen Firmen auch um zahlungsfähige Firmen handeln kann. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Wertung des § 65 Abs. 1 und 2 GmbHG. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer von mehreren denkbaren Auflösungs- und damit Liquidationsgründen. Insbesondere besteht die Möglichkeit des Vorliegens eines gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgrundes. Des Weiteren definiert sich die Einstellung der Geschäftstätigkeit anhand der Bilanzierung nach § 242 HGB. In der Bilanz wird eine Gegenüberstellung der Gesamtleistung und der Finanzerträge des Unternehmens in der abgelaufenen Rechnungsperiode einerseits und der betrieblichen Aufwendungen andererseits ausgewiesen. Auch ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat kann daher im Ergebnis eine positive Bilanz vorlegen. Ein in Liquidation befindliches Unternehmen wird außerdem regelmäßig nach Außen hin seinen Geschäftsbetrieb eingestellt haben und nur noch die offenen und laufenden Verbindlichkeiten abschließend abwickeln, so dass auch die Mitteilung beider Kriterien im Zusammenspiel keine zwingende Kenntnis der Umstände begründet, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.

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Darüber hinaus hat der Kläger nicht bewiesen, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte oder Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine solche schließen lassen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Zeuge T die Beklagte in einem am 12.03.2008 geführten Gespräch darüber informiert hat, dass die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung der Verbindlichkeit nicht in der Lage gewesen ist und diese um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Vielmehr ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme von dem Gegenteil überzeugt. Das klägerseits behauptete Gespräch hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. So hat der Zeuge T bekundet, nicht mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert zu haben. Vielmehr sei die Angelegenheit für ihn mit Übersendung des Schreibens vom 12.03.2008 an die Beklagte erledigt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass sein schriftlicher Einspruch die Beklagte von weiteren Schritten abhalten werde. Desweiteren hat es zur Überzeugung des Gerichts infolgedessen auch keine Mitteilung von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit oder eine Bitte nach Ratenzahlung seitens des Zeugen T gegeben. So hat dieser weiter bekundet, er könne zu 100 % ausschließen, gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten gesagt zu haben, dass die GmbH zahlungsunfähig sei sowie geäußert zu haben, nicht zahlen zu wollen. Die Aussage des Zeugen T ist auch glaubhaft. Sie ist frei von Belastungstendenzen und weist vielmehr entlastende Einschränkungen wie "jedenfalls glaube ich dies" auf. Desweiteren ist sie in sich plausibel und frei von Widersprüchen. Denn aus Sicht des Zeugen T lag im März 2008 gerade keine Zahlungsunfähigkeit der L1 #### GmbH vor.

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Die Aussage deckt sich sodann mit der der Zeugin H. Diese hat bekundet im vorliegenden Fall keine Mitteilung über eine beantragte Ratenzahlungsvereinbarung erhalten zu haben, was aber nach den internen Arbeitsabläufen für den Fall vorgesehen sei, dass eine solche beantragt werde. Auch dies spricht dafür, dass ein Gespräch mit der Beklagten nicht stattgefunden hat, es keine Bitte um Ratenzahlung und auch keine Mitteilung von einer unmöglichen Begleichung der Verbindlichkeit gab. Die Aussage der Zeugin H ist schließlich ebenfalls glaubhaft, da sie gleichfalls keine Belastungstendenzen aufwies und zudem von gleichbleibender Aussagekonstanz war.

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Eine Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Kenntnis des Insolvenzeröffnungsantrages schließen lassen ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich.

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Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen gemäß der §§ 288 Abs. 1, 291, 819 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert:               2.503,50 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

39

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.