Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·104 C 256/11·21.09.2011

Klage auf Mitgliedsbeiträge: Wirksamkeit 6‑monatiger Verlängerungsklausel im Online‑Partnerschaftsvertrag

ZivilrechtVertragsrecht (Dienstvertrag)SchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung von sechs Verlängerungsmonaten nach einem online geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 299,40 EUR und wies weitergehende Ansprüche ab. Die Verlängerungsklausel von sechs Monaten ist nach § 309 Ziff. 9 BGB zulässig. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB besteht nicht, weil kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zu einer natürlichen Person begründet wurde.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 299,40 EUR verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verlängerungsklausel von sechs Monaten in einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist nicht unwirksam nach § 309 Ziff. 9 BGB, sofern die Dauer die dort genannten Grenzen nicht überschreitet.

2

Ein über das Internet geschlossener Partnerschaftsvermittlungsvertrag begründet nicht ohne weiteres Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB; hierfür ist ein auf persönlichem Vertrauen beruhendes Verhältnis zu einer natürlichen Person erforderlich.

3

Bei Online‑Verträgen werden deutlich und wahrnehmbar angezeigte Vertragsbedingungen, die im Anmeldeprozess präsentiert werden, wirksamer Vertragsbestandteil, sofern der Nutzer nicht substantiiert darlegt, die Anzeige sei ihm nicht vorgelegen.

4

Verzugszinsen können regelmäßig erst seit Rechtshängigkeit nach § 291 BGB verlangt werden; vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nach § 254 BGB nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger erkennen musste, dass ohne Gerichtsklärung kein Erfolg zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ BGB §§ 611, 627 Abs. 1, 309 Ziffer 9§ 309 Ziff. 9 BGB§ 627 Abs. 1 BGB§ 611 BGB§ 627 BGB§ 291 BGB

Leitsatz

1. Eine Verlängerungsklausel von 6 Monaten in einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag verstößt nicht gegen § 309 Ziffer 9 BGB

2. Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der über das Internet abgeschlossen wird, beinhaltet keine Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 299,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage am 07.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderung auch begründet.

4

Der Klägerin steht auf Grundlage des zwischen den Parteien am 07.06.2010 geschlossenen Dienstvertrages nach § 611 BGB der geltend gemachte Anspruch für den Verlängerungszeitraum von 6 Monaten ab September 2010, hier 6 x 49,90 EUR monatlich, insgesamt also 299,40 EUR, zu.

5

Unstreitig kam es am 07.06.2010 zum Vertragsschluss zwischen den Parteien. Der Vertrag wurde wirksam über das Internet geschlossen. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, welche einzelnen Schritte die Beklagte an ihrem Computer absolvieren musste, um letztlich als Vertragspartnerin der Klägerin registriert zu werden und als solche deren online zur Verfügung gestellten Dienste in Anspruch nehmen zu können.

6

Hierbei hatte die Beklagte auch die Bildschirmmaske zu bearbeiten, von der die Klägerin als Anlage K 5 eine Ablichtung zur Akte gereicht hat.

7

Es war dies der Bedienungsschritt des Anmeldeprogramms, bei welchem die Beklagte sich für die Dauer des ursprünglichen Vertragszeitraumes entscheiden musste. Die Beklagte hatte sich dort für ein sogenanntes 3-Monatspaket entschieden. Auf dieser Bildschirmseite ist ausweislich der vorgelegten Kopie ein deutlicher Hinweis darauf enthalten, dass sich die Mitgliedschaft automatisch um 6 Monate verlängert. Es ist auch der monatliche Preis für die Verlängerungsmonate genannt. Weiter ist dort genannt, dass diese Verlängerung dann nicht eintritt, wenn die Beklagte bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des ersten Vertragszeitraumes kündigt.

8

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr diese Seite nicht angezeigt wurde. Sie war mithin in der Lage, die betreffenden Regelungen zur Kenntnis zu nehmen. Diese sind damit wirksam Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden. Bedenken hiergegen bestehen nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die bestimmte Inhalte von allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklären. Um solche unzulässigen Inhalte handelt es hier nicht. Die aufgezeigte Verlängerungsklausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Ziff. 9 BGB. Der Verlängerungszeitraum von 6 Monaten erreicht die dort genannten Grenzen nicht.

9

Die Klausel ist im übrigen auch nicht etwa überraschend. Sie ist vielmehr unter einer eigenen Überschrift in einem eigenen Absatz unter teilweise hervorgehobener Darstellung gefasst, mithin ohne Weiteres wahrnehmbar. Im übrigen ist der Inhalt auch nicht etwa so überraschend, dass die Beklagte schlechterdings nicht mit einer entsprechenden Klausel zu rechnen brauchte.

10

Die Beklagte kündigte ihre Mitgliedschaft erst am 12.08.2010. Diese Kündigung erfolgte allerdings weniger als 4 Wochen vor Ablauf des ersten Vertragszeitraumes und konnte mithin den Eintritt der Vertragsverlängerung um 6 Monate nicht mehr verhindern. Der Vertrag wurde am 07.06.2010 mit einer Laufzeit von zunächst drei Monaten geschlossen. Er endete damit zunächst am 06.09.2010. Eine Kündigung hätte, wenn sie rechtzeitig sein sollte, damit bis zum 09.08.2010 erfolgen müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt.

11

Für die 6 Monate ab dem 07.09.2010 schuldet die Beklagte mithin monatlich 49,90 EUR oder die Klagesumme von zusammen 299,40 EUR.

12

Dem steht auch die Kündigungserklärung vom 12.08.2010 im übrigen nicht entgegen. Die Beklagte hatte nämlich kein Recht zur jederzeitigen Kündigung des Vertrages nach § 627 BGB.

13

Zwar ist diese gesetzliche Regelung für Dienstverträge nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abdingbar. Vorliegend ist allerdings der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht eröffnet. Nach § 627 Abs. 1 BGB besteht das dort genannte jederzeitige Kündigungsrecht nur bei Vertragsverhältnissen, die die Erbringung von Diensten höherer Art zum Gegenstand haben, die auf Grundlage eines besonderen Vertrauens übertragen wurden.

14

Ein solches Dienstverhältnis liegt hier nicht vor. Dem steht zwar nicht entgegen, dass auf Klägerseite keine natürliche Person, sondern eine juristische Person als Vertragspartner auftrat. Maßgeblich ist aber für die Anwendbarkeit, ob im Rahmen der Vertragsbeziehung die Bildung persönlichen Vertrauens möglich und entscheidend war. Persönliches Vertrauen im Sinne des Gesetzes kann nur dort entstehen, wo Kontakt zu einer natürlichen Person bestand und für die Vertragsabwicklung auch wesentlich war. Hier hat die Beklagte von ihrem Rechner aus über das Internet Kontakt zur Klägerin aufgenommen, ohne jemals zu irgendeinem Zeitpunkt mit einer dort tätigen natürlichen Person gesprochen zu haben. Auch hat es keinen Schriftverkehr zwischen der Beklagten und einer konkreten Person bei der Klägerin gegeben. Anknüpfungspunkte für die Herausbildung eines besonderen persönlichen Vertrauens sind damit nicht gegeben. Der bloße Umstand, dass die Beklagte sensible Daten über das Internet mitgeteilt hat, genügt insoweit nicht. Sie hat insofern gerade keiner Person sondern einem vermeintlich sicheren Datenverarbeitungsvorgang vertraut. Das ist vom Gesetz jedoch in § 627 Abs. 1 BGB nicht geschützt.

15

Auf die Frage, ob die Kündigung vom 12.08.2010 unterschrieben bei der Klägerin einging, kommt es daher nicht an.

16

Zinsen kann die Klägerin in der gesetzlichen Höhe erst seit Rechtshängigkeit verlangen, § 291 BGB. Zwar ist es möglich, dass der Widerruf der Berechtigung, von der Kreditkarte abzubuchen, Verzug auslösen kann. Dieser erfolgte hier im Schreiben vom 12.08.2010. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die hier streitgegenständlichen Monatsbeiträge noch gar nicht fällig, denn sie betreffen die Monate ab September.

17

Andere verzugsbegründende Umstände für den Zeitpunkt ab Fälligkeit der einzelnen Beträge sind nicht vorgetragen.

18

Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.08.2010 darauf hingewiesen hat, dass für den Fall, dass die Klägerin ihrer Auffassung nicht folgt, eine gerichtliche Klärung erforderlich wird, sind nach § 254 BGB die Kosten für vorprozessuales Tätigwerden der Klägeranwälte nicht erstattungsfähig. Die Klägerin hätte danach nämlich erkennen können und müssen, dass sie ohne Anrufung der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen wird. Wenn sie dies trotzdem tut, kann sie die damit verbundenen Kosten nicht von der Beklagten ersetzt verlangen.

19

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

20

Streitwert: bis 300,00 EUR.