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Amtsgericht Bonn·104 C 248/10·27.06.2010

Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 30,11 € nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO erging ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 30,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 30,11 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Kostentragung verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil begründet eine vollstreckbare Leistungspflicht des Beklagten gegen den Kläger.

2

Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO gemäß § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Urteil kann die Kostentragungspflicht anordnen.

4

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen und Zinsen ab einem bestimmten Datum zusprechen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 307 Satz 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.06.2010 gemäß § 307 Satz 2 ZPO

für  R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2010 zu zahlen.

Rubrum

1

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

2

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3

Der Streitwert wird auf 30,11 EUR festgesetzt.