Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 30,11 € nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO erging ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 30,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 30,11 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Kostentragung verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil begründet eine vollstreckbare Leistungspflicht des Beklagten gegen den Kläger.
Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO gemäß § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Urteil kann die Kostentragungspflicht anordnen.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen und Zinsen ab einem bestimmten Datum zusprechen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.06.2010 gemäß § 307 Satz 2 ZPO
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2010 zu zahlen.
Rubrum
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30,11 EUR festgesetzt.