Regressklage auf Schadensersatz: Montage als Werkvertrag, §195 BGB anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Haftpflichtversicherer) verlangt von der Beklagten Erstattung geleisteter Zahlungen aus Regress wegen bei Lieferung beschädigten Parketts. Strittig war, ob die einjährige Verjährung des § 439 HGB oder die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB gilt. Das AG Bonn gab der Klage statt und entschied, dass Aufbau/Montage als eigenständiger Werkvertrag zu beurteilen sind; daher gilt §195 BGB.
Ausgang: Klage auf Erstattung von 1.622,17 EUR wegen Regressanspruchs vollumfänglich stattgegeben; Verjährungseinrede der Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Montage oder der Aufbau bereits abgelieferter Sachen ist dann kein frachtvertraglicher Nebenpflichtbestandteil im Sinne des § 439 HGB, wenn sie nicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Beförderung steht.
Die einjährige Verjährungsfrist des § 439 HGB findet nur Anwendung auf Pflichten, die beförderungsbezogen sind und ohne deren Erfüllung die Beförderung nicht zweckmäßig abgewickelt werden kann.
Ergänzende Indizien für das Vorliegen eines gesonderten Werkvertrags können sich aus dem Verhalten der Erfüllungsgehilfen ergeben (z. B. fehlende Ausstattung mit Werkzeug, Nichtannahme der Tätigkeit als im Auftrag enthalten).
Ein nach Zahlung durch den Haftpflichtversicherer entstandener Regressanspruch gegen den Schädiger kann sich aus §§ 280, 241, 631 BGB i.V.m. § 86 VVG ergeben und unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, soweit keine spezielle handelsrechtliche Kürzungsregel einschlägig ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.622,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 I S. 1 BGB seit dem 09.01.2012 bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten, die diese selbst trägt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der O.de GmbH und macht in dieser Eigenschaft Regressansprüche aus übergegangenen Recht gegen die Beklagte geltend. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin verkaufte im Jahr 2008 eine Ledercouchgarnitur und beauftragte die Beklagte mit der Auslieferung und Aufstellung des Möbelstückes an der Adresse des Käufers. Diese wiederum beauftragte die Streitverkündete, die ihrerseits einen Subunternehmer beauftragte.
Während der Anlieferung der Couchgarnitur am 26.11.2008 wurde in der Wohnung des Käufers das Parkett von den beiden Mitarbeitern des Subunternehmers beschädigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2010, 30 C 672/09 – 20 (Bl. 9ff. d. A.), verwiesen. In dem damaligen Rechtsstreit machte der Käufer erfolgreich Schadensersatzansprüche in Höhe von 903,81 EUR gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin geltend. Weiterhin musste diese die außergerichtlichen Kosten des Käufers in Höhe von 155,30 EUR ersetzen sowie die Prozesskosten in Höhe von 563,06 EUR erstatten. Die Klägerin hat die gegen ihre Versicherungsnehmerin geltend gemachten Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.622,17 EUR vollumfänglich beglichen. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit macht sie nunmehr Regressansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
Nachdem verschiedene Aspekte unstreitig gestellt werden konnten, streiten die Parteien nunmehr im wesentlichen nur noch um die Frage, ob die Forderung verjährt ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verjährung richte sich nach der allgemeinen Regelung des § 195 BGB; weshalb der Anspruch nicht verjährt sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.622,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 I S. 1 BGB seit dem 09.01.2012 bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat der Firma I GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Streitverkündete beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und meint die Klageforderung sei mit Blick auf § 439 HGB verjährt.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte in der erkannten Höhe gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB i.V.m. § 86 VVG gegen die Beklagte zu. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt, da die regelmäßige Frist des § 195 BGB Anwendung findet und nicht die des § 439 HGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streitverkündeten findet die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 HGB - auch nicht i.V. § 463 HGB - keine Anwendung, da der Aufbau der Couch inklusive der Montage der Füße nicht als frachtvertragliche oder speditionelle Nebenpflicht (§ 454 Abs. 2 HGB) eines zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossenen Speditions- bzw. Frachtvertrages anzusehen ist.
Eine solche kann nur vorliegen, wenn es sich dabei um eine Pflicht handelt, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang zu der Beförderung des Frachtgutes steht (vgl. Herber/Eckardt in: MüKo HGB, 2. Aufl. 2009, § 439 Rn. 6; vgl. auch Bydlinski in: MüKo HGB, aaO, § 454 Rn 56 sowie Schaffert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl. 2009, § 439 Rn. 4). Eine Pflicht ist in diesem Sinne „beförderungsbezogen“, wenn ohne ihre Erfüllung die Beförderung nicht zweckmäßig abgewickelt werden kann (Joachim in: Heymann, HGB, 2. Aufl. 2005, § 454 Rn. 18; Koller, TransportR, 7. Aufl. 2010, § 454 Rn. 21). Dies ist bei der hier in Frage stehenden Pflicht zum Aufbau der bereits beförderten Couch nicht der Fall. Die Beförderung war bereits mit Abstellen der Couch im Wohnzimmer des Käufers vollständig abgewickelt, der Aufbau der Garnitur war dafür nicht erforderlich. Dieser ist ein von der Beförderung und Ablieferung losgelöster Vorgang, der folglich weder in den Bereich der Beförderung selbst, geschweige denn in den Bereich der Organisation der Beförderung, noch zwingend in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit fällt. Vielmehr handelt es sich bei dem Aufstellen der Couch um die Erfüllung einer zusätzlichen Pflicht, die gleichwertig neben der Beförderung geschuldet war. Da bei der Erfüllung als Erfolg der gebrauchsfertige Zustand der Couchgarnitur geschuldet war und dies vom geschuldeten Erfolg der Beförderung der Couch – bzw. der Organisation ihrer Beförderung – abgrenzbar ist, ist der Aufbau der Couch nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.
Für das Vorliegen eines gesonderten Werkvertrages spricht auch, dass die beiden Erfüllungsgehilfen der Beklagten, die die Couch aufstellten, d.h. auspackten und montierten, dies zunächst nicht als von ihrem Auftrag umfasst ansahen und auch nicht das erforderliche Werkzeug bei sich hatten. Diesbezüglich wird auf die Aussagen der in dem diesem Regressverfahren zugrunde liegenden Verfahren 30 C 672/09 vor dem AG Frankfurt a.M. vernommenen Zeugin T verwiesen (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2009, Bl. 15ff. (16) d. A.).
Für die Annahme der regelmäßigen, nach Werkvertragsrecht Anwendung findenden Verjährungsfrist spricht außerdem bereits, dass von § 439 HGB jedenfalls nicht erfasst sind Ansprüche aus Verträgen, die lediglich im Umfeld der Beförderung anzusiedeln sind. Hierzu zählen auch Ansprüche aus und im Zusammenhang mit an den Transport anschließenden Tätigkeiten, wie bspw. des Ein- oder Aufbaus des Transportguts (Herber/Eckardt in: MüKo HGB, aaO, § 439 Rn. 7; vgl. auch Koller, aaO, § 439 Rn. 8 sowie § 459 Rn. 18, der dort jeweils von „Bearbeitung des Gutes“ als Pflicht nicht-beförderungsrechtlicher- bzw. nicht-speditioneller Art spricht). Die §§ 453 ff. HGB – und damit auch der auf § 439 HGB verweisende § 463 HGB – sollen insgesamt schon nicht auf die Verpflichtung zur Montage anwendbar sein (Koller, aaO, § 453 Rn. 27).
Da das reine (Ab- bzw.) Aufbauen von Möbeln im speziellen Fall der Verträge über die Besorgung eines Umzugstransportes ausnahmsweise als Nebenpflicht eingeordnet wird (Koller, aaO, § 459 Rn. 18; vgl. auch § 439 Rn. 8), kann im Umkehrschluss außerdem davon ausgegangen werden, dass dies bei einfachen Frachtverträgen nicht der Fall ist.
Die Nebenforderungen sind ebenfalls begründet, gleiches gilt für den zulässigen Feststellungsantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 1.622,17 EUR