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Amtsgericht Bonn·103 C 422/09·11.02.2010

Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen sittenwidriger Mahnung (§ 826 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einer anwaltlichen Mahnung. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 46,41 EUR nebst Zinsen. Es sah in der in Kenntnis der Unbegründetheit erhobenen Forderung ein sittenwidriges Verhalten nach § 826 BGB. Die anwaltliche Hinzuziehung hielt das Gericht wegen Androhung gerichtlicher Schritte für erforderlich.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen sittenwidriger Forderungsdurchsetzung (§ 826 BGB) wurde stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine offensichtlich unbegründete Forderung in Kenntnis ihrer Unbegründetheit geltend macht, handelt sittenwidrig und kann nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein.

2

Notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder -abwehr, insbesondere erforderliche Rechtsanwaltskosten, sind als Schaden im Sinne des § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung erforderlich war.

3

Die Erforderlichkeit anwaltlichen Beistands kann bereits gegeben sein, wenn der Adressat mit einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung und der Androhung gerichtlicher Schritte konfrontiert wird; aus Gründen der Waffengleichheit ist dann anwaltlicher Beistand gerechtfertigt.

4

Kommt nach Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist keine Zahlung zu, tritt Verzug ein (§ 286 BGB) und Zinsen sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.

Relevante Normen
§ BGB § 826§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 32 ZPO§ 826 BGB§ 249 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Das Urteil bedarf keines Tatbestands, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

3

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch, § 32 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 5 der Klageschrift, dort unter Buchstabe B., verwiesen. Der Ankunftsort des Mahnschreibens, also der Wohnort des Klägers, stellt einen Tatort dar (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 32 Rn. 18).

4

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in dem erkannten Umfang gegen den Beklagten jedenfalls aus § 826 BGB.

5

Nachdem der Beklagte den Sachvortrag des Klägers insbesondere auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 23.12.2009, dort letzter Absatz, unbestritten gelassen hat, ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar, das allein dem Zweck der Bereicherung des Mandanten bzw. der eigenen Bereicherung dient und mit dem der Rechtsanwalt gleichzeitig die Entstehung eines Schadens bei dem Adressaten der Zahlungsaufforderung jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

6

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Anschluss an die Mahnung durch den Beklagten war auch erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht zunächst selbst an den Beklagten richtete. Der Kläger sah sich bereits einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung ausgesetzt, mit der gleichzeitig gerichtliche Schritte angedroht wurden. Schon aus Gründen der Waffengleichheit war es dem Kläger zuzugestehen, sich seinerseits anwaltlichen Beistand zu holen.

7

Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden von dem Beklagten unbestritten geblieben. Die Schadensberechnung auf Seite 4 der Klageschrift, dort unter Ziffer 3., entspricht auch den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

8

Mit der Zahlung der Hauptforderung ist der Beklagte am 03.10.2009 in Verzug geraten, nachdem er eine ihm bis zum 02.10.2009 gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos hatte verstreichen lassen, § 286 Abs. 1 BGB. Seitdem schuldet er die Zahlung von Zinsen, deren Höhe sich nach § 288 Abs. 1 BGB bestimmt.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

10

Streitwert: 46,41 Euro