Versäumnisurteil: Zahlungsklage 124 € zuzüglich Zinsen – vorläufig vollstreckbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin obsiegt im Versäumnisverfahren; die Beklagte wird zur Zahlung von 124,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2015 verurteilt. Das Gericht setzt den Streitwert auf 949,00 € fest und trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 124,00 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, kann dieser zur Zahlung des festgestellten Anspruchs nebst den geltend gemachten Verzugszinsen verurteilt werden.
Das Gericht bestimmt den Streitwert zur Feststellung der Kostenfolgen und der Gebührenbemessung.
Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; hiervon kann die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft ermöglicht werden.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Notfrist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen; die anschließende Begründung hat Angriffs- und Verteidigungsmittel darzulegen, andernfalls kann der Prozess verloren gehen.
Leitsatz
Der Beklagte wird zur Zahlung verurteilt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 124,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Sodann wird
beschlossen und verkündet:
Der Streitwert wird auf 949,00 € festgesetzt.
Die Verhandlung wird um 12:01 Uhr beendet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.