Rückzahlungsklage wegen Drittanbieter-Abbuchung (52,48 €) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung von 52,48 € wegen einer Abbuchung durch die U E1 GmbH, die er der Beklagten zuordnet. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte durch die Zahlung bereichert wurde und die Zahlung an sie weitergeleitet wurde. Das Gericht verneint beides mangels substantiierten Vortrags und Beweises und verweist auf das im Mobilfunk übliche Online‑Billing. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 52,48 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass der Anspruchsgegner durch eine Leistung des Anspruchstellers etwas erlangt hat.
Bei Mobilfunkabrechnungen im sog. Online‑Billing erwirbt der Teilnehmernetzbetreiber die Forderungen des Drittanbieters vorab und macht diese als eigene Forderung gegenüber dem Endkunden geltend; Zahlungen an den Rechnungssteller begründen daher nicht ohne Weiteres eine Bereicherung Dritter.
Für die Behauptung, dass ein gezahlter Betrag an einen Dritten weitergeleitet wurde und dieser dadurch bereichert wurde, trägt der Kläger die Darlegungs‑ und Beweislast; bloße Vermutungen oder unbestätigte Kontoauszüge genügen nicht.
Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Eingriffskondiktion; ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn eine vorrangige Leistungskondiktion in Betracht kommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 52,48 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Der Kläger behauptet, die U E1 GmbH habe am 02.04.2015 für Leistungen der Beklagten, die er nie in Anspruch genommen habe, einen Betrag von 52,48 € von seinem Konto abgebucht. Der Betrag sei "über die U" an die Beklagte bezahlt worden.
Es kann dahinstehen, ob es einen Rechtsgrund für diese Zahlung gab. Jedenfalls hat die Beklagte durch die Abbuchung des Betrages von 52,48 € nichts durch Leistung des Klägers erlangt.
Bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, dass die Zahlung an die U E1 GmbH gerichtet war und auf ein Konto der U E1 GmbH erfolgte. Nur dies belegen die durch den Kläger vorgelegten Kontoauszüge.
Wenn man den Vortrag des Klägers sinngemäß zu seinen Gunsten so auslegt, er behaupte, die U E1 GmbH habe den Betrag von 52,48 € an die Beklagte weitergeleitet, hat er hierfür keinerlei Beweis angeboten. Die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, den Betrag jemals von der U E1 GmbH erhalten zu haben.
Die Beklagte konnte dies einfach bestreiten und der Kläger war für eine Weiterleitung des Betrages an die Beklagte uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig, weil es sich vorliegend um die Abrechnung von Mehrwertdiensten ausgehend von einem Mobilfunkanschluss handelt.
In dieser Konstellation wird regelmäßig im sogenannten "Online-Billing-Verfahren" verfahren, bei welchem der Teilnehmernetzbetreiber die Leistungen des Drittanbieters vorab einkauft und dem Endkunden in Rechnung stellt. In dieser Konstellation trägt der Teilnehmernetzbetreiber das Risiko des Forderungsausfalls, macht die Forderung als eigene geltend und hat die Tarifhoheit (vgl. Rehm, Sassenberg, CR 2009, 290 -295; Geppert/Schütz, Beckscher TKG Kommentar, § 45h TKG Rn. 36; vgl. zudem zur konkreten Ausgestaltung: Internetveröffentlichung des "UAK Billing", am 25.11.2015 veröffentlicht und abgerufen unter: http://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Dokument_Abrechnungsverfahren_UAK_B_1.0.0.pdf).
Konsequenz dieses Verfahren ist, dass weder der Verbindungsnetzbetreiber (die Beklagte) noch der Anbieter der Leistungen den Rechnungsbetrag des Endkunden weitergeleitet erhält, sondern aufgrund eines Vertrages mit dem Teilnehmernetzbetreiber eine Vergütung enthält, die mit der Zahlung des Endkunden nicht identisch ist. Der Teilnehmernetzbetreiber wiederum macht eine eigene - vorab eingekaufte - Forderung gegen den Endkunden geltend. Er ist damit Leistungsempfänger und Vertragspartner des Endkunden.
Im "Offline-Billing-Verfahren" hingegen, welches im Festnetzbereich angewendet wird, erhält der Verbindungsnetzbetreiber (die Beklagte) die Zahlungen der Kunden durch den Teilnehmernetzbetreiber zunächst 1:1 weitergeleitet (vgl. z.B. Rehm/Sasssenberg, a.a.o), ist also zunächst Empfänger der Leistung und müsste eine Weiterleitung an etwaige Inhalteanbieter oder eine Entreicherung voll beweisen
Diese Grundsätze haben sich gerichtsbekannt in einer Zeugenvernehmung des Mitarbeiters T der U E1 GmbH im Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 17a C 429/14 vor dem Amtsgericht Bonn in der Rechtshilfesache 108 AR 2/15 bestätigt. Der Zeuge T hat dort ausdrücklich bestätigt, dass die U E1 GmbH im Mobilfunkbereich die Forderungen im Vorhinein einkauft und als eigene Forderung - mit eigener Tarifierung - gegenüber dem Endkunden berechnet. Das Protokoll dieser Verhandlung ist dem Vorsitzenden der erkennenden Abteilung bekannt. Es ist durch die Beklagte zudem vorgelegt und auch dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden.
Grundsätzlich ist damit zwar nicht ausgeschlossen, dass ein konkreter Teilnehmernetzbetreiber auch im Mobilfunkbereich anders abrechnet. Dies müsste wegen des klaren Bestehens eines Regel/Ausnahmeverhältnis indes der Anspruchssteller substantiiert vortragen und beweisen. Der Kläger ist dem - trotz ausdrücklicher Erörterungen - nicht nachgekommen.
Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Rechnungsstellung durch die U E1 GmbH mit der oben dargestellten Sachlage schwer in Übereinstimmung zu bringen ist, die Endkunden nachhaltig verwirrt und Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art provoziert. Denn die Rechnungsstellung suggeriert dem Endkunden, es handele sich um eine Drittanbieterforderung im Sinne des § 45h TKG. Dabei ist diese Vorschrift im Rahmen der "Online-Biling-Verfahrens" nicht anwendbar (Geppert/Schütz a.a.o.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger aufgrund dieser Rechnungsstellung Ansprüche gegen die U E1 GmbH zustehen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die hiesige Beklagte mit der Rechnungsstellung durch die U E1 GmbH etwas zu tun oder diese gar zu verantworten hätte.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 52,48 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Dem steht bereits der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion entgegen. Zudem hat der Kläger weder vorgetragen noch bewiesen, dass die Beklagte etwas auf Kosten des Klägers erlangt hat (vgl. oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 52,48 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.