Kostenentscheidung nach §91a ZPO: Kosten dem Beklagten auferlegt (Nachbarbegehung)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist. Das Amtsgericht Bonn entschied nach §91a ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten und legte diese dem Beklagten auf. Das Gericht stellte fest, dass die Klageforderung nach dem bisherigen Vorbringen offenbar begründet war und der Beklagte als Nutzungsberechtigter eine Begehung gemäß §24 Nachbarrechtsgesetz NRW dulden musste.
Ausgang: Antrag auf Kostenentscheidung nach §91a ZPO stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt (Streitwert 5.000 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erledigungserklärung ist gemäß §91a Abs.1 S.2 ZPO als übereinstimmend für erledigt zu betrachten, wenn die Gegenpartei der Erledigungserklärung innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nicht widerspricht.
Über die Kosten des Verfahrens kann nach §91a ZPO durch Beschluss entschieden werden; hierzu ist keine mündliche Verhandlung erforderlich.
Bei der Kostenentscheidung nach §91a ZPO ist das billige Ermessen ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand zu üben; erscheint die Klageforderung überwiegend begründet, spricht dies für die Auferlegung der Kosten dem unterlegenen Teil.
Auch Nicht-Eigentümer können als Nutzungsberechtigte im Sinne des Nachbarrechts verpflichtet sein, eine zur Prüfung notwendige Begehung zu dulden (§24 Nachbarrechtsgesetz NRW).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In pp
hat das Amtsgericht Bonn am 28.10.2020 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehen, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, weil die beklagte Partei der Erledigungserklärung vom 29.09.2020 innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen hat.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre. Dass er selbst nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie ist, ist unstreitig. Zwar hat der Beklagte seinen Personalausweis vorgelegt, wonach er in der I - straße gemeldet ist. Unbestritten wurde der Beklagte am 21.04.2020 durch die Sachverständigen C und T im Grundstück H - straße ## angetroffen. Hierbei teilte er - ebenfalls unstreitig mit - dass sein Vater ihn über den Termin nicht informiert habe. Keins der an den Beklagten in diesem Verfahren oder in dem einstweiligen Verfügungsverfahren adressierten Schreiben ist in Rücklauf geraten. Aus der Zustellungsurkunde vom 27.08.2020 ergibt sich vielmehr, dass das Schriftstück dem Beklagten persönlich übergeben worden ist (Bl. ## der Gerichtsakte). Selbst wenn der Beklagte dort lediglich eine Firma betreibt, wie sich aus der Auskunft der Stadt Bonn ergibt, ist er als Nutzungsberechtigter nach § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW verpflichtet, die Begehung zu dulden.