Mietwagenkosten nach Unfall: Verweisung auf konkretes Versicherer-Angebot und § 254 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Autovermieterin) verlangte aus abgetretenem Recht restlichen Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitig war, ob 16 Miettage und die Höhe der verlangten Tarife nach § 249 BGB ersatzfähig sind oder ob wegen eines günstigeren, konkret vermittelten Tarifs der Beklagten § 254 BGB eingreift. Das Gericht hielt die gesamte Anmietdauer von 16 Tagen für erstattungsfähig, begrenzte den ersatzfähigen Betrag aber auf das am Unfalltag telefonisch unterbreitete konkrete Vermittlungsangebot (38 € netto/Tag zzgl. Nebenpositionen). Die Klage hatte daher nur in Höhe von 180,88 € Erfolg; im Übrigen wurde sie abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weitere Mietwagenkosten nur in Höhe von 180,88 € zugesprochen, im Übrigen wegen § 254 BGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 BGB grundsätzlich für die Dauer der notwendigen Reparatur zu ersetzen.
Zur erstattungsfähigen Mietdauer können auch durch Falschlieferung verursachte Reparaturverzögerungen gehören, wenn sie dem Geschädigten nicht zuzurechnen sind.
Kann der Geschädigte das reparierte Fahrzeug aus unaufschiebbaren, nicht von ihm verschuldeten Gründen nicht sofort übernehmen, kann auch die dadurch verlängerte Anmietdauer ersatzfähig sein.
Unterbreitet der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten ein hinreichend konkretes und annahmefähiges Vermittlungsangebot zu deutlich günstigeren Mietwagenkonditionen, ist der ersatzfähige Betrag bei Nichtannahme wegen Verstoßes gegen § 254 BGB auf dieses Angebot begrenzt.
Der Geschädigte darf Mehrkosten nicht allein deshalb verursachen, weil ihm die Inanspruchnahme eines günstigeren Vermittlungsangebots organisatorisch „zu umständlich“ erscheint.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 14 %. (*)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 02.12.2010 in C ereignete.
Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe der von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten. Der Geschädigte des Verkehrsunfalles und Zedent der geltend gemachten Schadensersatzforderung mietete für die Dauer vom 03.12. bis zum 18.12.2010 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Gemäß Rechnung vom 21.12.2010 fielen hierfür Kosten in Höhe von 1.895,57 € an.
Seinen auf Ersatz dieser Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch trat der Geschädigte erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte auf die geltend gemachten Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 612,61 €.
Mit der Klage wird der darüber hinausgehende Differenzbetrag in Höhe von 1.282,96 € geltend gemacht. Für die Mietdauer berechnete die Klägerin zweimal eine Wochenpauschale in Höhe von jeweils 467,06 €, insgesamt 934,12 € zuzüglich zwei weiterer Einzelpauschalen in Höhe von jeweils 79,83 €, insgesamt 159,66 € zuzüglich Kosten der Begrenzung der Selbstbeteiligung in Höhe von weiteren 295,84 €, sowie Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von insgesamt 42,02 € und Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 161,28 €.
Der Wagen war am Dienstag, den 14.12.2010 reparaturfertig, abgeholt wurde der Wagen bei gleichzeitiger Rückgabe des Mietwagen am 18.12.2010. Während der Reparaturdauer kam es zunächst zu einer Falschlieferung eines benötigten Ersatzteiles. Dieses traf nach der Bestellung vom 03.12.2010 am 09.12.2010 bei der Klägerin ein und wurde sofort reklamiert. Am 13.12.2010 traf sodann das zutreffende Ersatzteil bei der Klägerin ein, so dass die Reparatur zum 14.12.2010 fertig gestellt werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschädigte und Zedent mit dem Mietwagen in N. Es handelte sich bei dem Aufenthalt in N um eine unaufschiebbare berufliche Reise, für die auch der Mietwagen genutzt werden musste. Nach Rückkehr von der Dienstreise am 18.12.2010 erfolgte die Abholung des reparierten Fahrzeuges und die Rückgabe des Mietfahrzeuges.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zum vollen Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet sei. Insbesondere sei der von ihr abgerechnete Tarif vollständig ersatzfähig, soweit er auf der Basis des Normaltarifs am maßgeblichen Anmietort erfolgt sei. Dies betreffe zum Einen die reinen Mietkosten, wie auch die Kosten für die Zustellung sowie die Kosten einer Vollkaskoversicherung nebst den Kosten für einen Zusatzfahrer. Soweit sich der Geschädigte, dessen eigenes Fahrzeug in die Fahrzeugklasse 5 falle, sich mit der Anmietung eines klassentieferen Wagens begnügt habe, seien auch keine Abzüge für ersparte Aufwendungen vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.282,96 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
09.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Mietwagenkosten in Höhe des erforderlichen Betrages nach § 249 BGB vollständig ausgeglichen worden seien. Insoweit sei zum Einen lediglich eine Reparaturdauer von 12 Tagen zu berücksichtigen, soweit das Fahrzeug bereits am 14.12.2010 reparaturfertig gewesen sei.
Darüber hinaus sei dem Zedenten am Unfalltag telefonisch ein Tarif genannt worden, der deutlich unter dem Tarif gelegen habe, zu dem er letztlich bei der Klägerin ein Fahrzeug angemietet habe. Dabei sei dem Zedenten durch einen Mitarbeiter ein ohne weiteres eingehungsfähiges Angebot unterbreitet worden und unmittelbar die Vermittlung angeboten worden. Dazu sei ihm passend zu seinem Fahrzeugtyp ein konkreter Preis für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges genannt worden. Bereits am Unfalltag, dem 02.12.2010 habe um 15.27 Uhr ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und dem Zedenten und Geschädigten stattgefunden im Rahmen dessen die Anmietung eines Mietfahrzeuges in der Gruppe 5 zu einem Nettotagespreis von 38,00 € inklusive Haftungsbeschränkung zur Vermittlung bei der Firma T2 in C angeboten worden sei.
Soweit der Zedent davon abweichend hingegen am Folgetag bei der Klägerin ein Unfallfahrzeug inklusive Haftungsbeschränkung zu einem Preis von 86,84 € netto angemietet habe, habe dieser gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Soweit auf die geltend gemachten Mietwagenkosten ein Betrag in Höhe von 612,69 € gezahlt worden sei, entspreche dies den Kosten, die entstanden wären, wenn der Zedent eine Anmietung zu den von der Beklagten genannten günstigeren Preisen vorgenommen hätte für die Dauer der Reparatur vom 03.12. bis zum 14.12., d. h. für 12 Tage.
Ausgehend von einem Tagestarif in Höhe von 38,00 € netto inklusive Haftungsbeschränkung, zuzüglich je 21,00 € für Zustellung und Abholung, zuzüglich 16,80 € Zusatzkosten für einen Zweitfahrer nebst Mehrwertsteuer beliefen sich die Kosten danach auf die bereits gezahlten 612,69€.
Insgesamt sei es dem Zedenten nach dem erfolgten Telefonat hinreichend erkennbar gewesen, dass er über die Beklagte zu wesentlich günstigeren Konditionen einen Mietwagen habe erhalten können. Soweit er einen anderen Mietwagen stattdessen in Anspruch genommen habe, wodurch mehr als doppelt so hohe Mietwagenkosten verursacht worden seien, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen.
Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass, sofern ein entsprechendes Telefonat zwischen dem Zedenten und der Beklagten stattgefunden hätte, es sich im Rahmen dieses Telefonates jedenfalls nicht um ein annahmefähiges Angebot gehandelt habe, dass der Zedent hätte annehmen müssen. Insbesondere seien die der Beklagten zur Verfügung stehenden Sonderkonditionen insoweit unbeachtlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.05.2011 durch Vernehmung der Zeugen T und M.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 28.04.2011 und vom 01.09.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 180,88 €. Die Beklagte ist gegenüber dem Zedenten, der seine Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin gem. § 398 BGB abgetreten hat, als Haftpflichtversicherer gem. § 115 VVG in Verbindung mit § 7, § 17 StVG und § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 02.12.2010 entstandenen Schaden verpflichtet. Dabei stellen Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar, der von der Beklagten zu tragen ist. Insoweit sind zunächst die Mietwagenkosten für den mit der Klage insgesamt geltend gemachten Zeitraum vom 03.12.2010 bis zum 18.12.2010 zu berücksichtigen und von der Beklagten zu tragen.
Grundsätzlich erstreckt sich die Ersatzpflicht auf die gesamte Dauer der notwendigen Reparaturmaßnahmen. Dazu gehört zum Einen die Verzögerung, die durch eine Falschlieferung entstanden ist. Diese ist dem Geschädigten nicht zuzurechnen. Ebenso ist auch die Anmietdauer für den 14.12. bis zum 18.12.2010 von der Beklagten zu tragen.
Soweit die Klägerin unbestritten vorträgt, dass der Geschädigte und Zedent an einer Abholung bereits zum 14.12.2010 aufgrund einer unaufschiebbaren Dienstreise, für die er auch das Mietfahrzeug in Anspruch nehmen musste, verhindert war und eine Abholung erst am 18.12.2010 möglich war, wird auch dieser Zeitraum von der Erstattungspflicht der Beklagten umfasst. Insoweit ist dem Geschädigten und Zedenten nicht vorzuwerfen, dass er die Mietwagendauer schuldhaft über einen länger als notwendigen Zeitraum veranlasst hätte.
Darüber hinaus stellt ein Anmietzeitraum für die Gesamtdauer von 16 Tagen zudem unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Reparaturen einen angemessenen und damit auch insgesamt erstattungsfähigen Zeitraum dar. Soweit die Beklagte bislang von den tatsächlich angefallenen 16 Tagen bislang nur 12 Tage reguliert hat, sind von ihr die weiteren 4 Tage noch zu ersetzen.
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer von 16 Tagen in der von ihr geltend gemachten Höhe. Ausgehend von einer Anmietdauer von 16 Tagen ist die Erstattungspflicht der Beklagten im Ergebnis auf den Umfang des ihr zur Verfügung stehenden und gegenüber dem Zedenten hinreichend konkretisierten Vermittlungsangebotes für die Anmietung eines Mietwagens beschränkt. Diese beläuft sich auf einen Nettotagespreis von 38,00 € inklusive Haftungsbegrenzung zuzüglich 2 x 21,00 € für Zustellung und Abholung nebst 16,80 € für die Zusatzkosten eines Zweitfahrers nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, insgesamt 793,49 €. Soweit hiervon bereits 612,69 € reguliert wurden, ist die Beklagte zur Zahlung der restlichen Kosten in Höhe von 180,88 € (= 4 x 38,- € nebst Mehrwertsteuer) verpflichtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung weiterer 1.102,08 € besteht für die Klägerin nicht.
Soweit der Geschädigte und Zedent den Mietwagen zu den im Rahmen der Klage geltend gemachten Konditionen mit einem Gesamtpreis in Höhe von 1.895,60 € angemietet hatte, verstieß er insoweit gegen die ihm gem. § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht. Insoweit geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass dem Geschädigten und Zedenten bereits am Unfalltag telefonisch ein hinreichend konkretes und annahmefähiges Anmiet- und Vermittlungsangebot seitens der Beklagten unterbreitet worden ist, das insoweit für die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten maßgeblich ist.
So hat der Zeuge M in glaubhafter, da plausibel und detailreich geschilderten Aussage bekundet, dass im Rahmen des bereits am Unfalltag erfolgten Telefonates von ihm bei dem Zedenten die für die Ermittlung eines Mietwagenangebotes notwendigen Fahrzeugdaten, insbesondere der Fahrzeugtyp abgefragt worden seien und ihm auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt übermittelten Informationen ein konkretes und annahmefähiges Angebot, gerichtet auf die Anmietung eines entsprechenden Mietwagens der Fahrzeugklasse 4 zu einem Tagespreis in Höhe von 38,00 € netto bei dem Anbieter T2 unterbreitet worden sei.
Desweiteren geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass dem Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend erkennbar geworden ist, dass die Beklagte in der Lage ist, ihm einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen zu vermitteln. Insoweit hat der Zeuge M im Weiteren in glaubhafter Weise bekundet, dass er dem Geschädigten gegenüber erklärt habe, dass ihm sofort ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden könne oder aber zu einem späteren Zeitpunkt, wenn feststehe, wann die Reparatur durchgeführt werden sollte.
In entsprechender Weise hat der Zeuge T bestätigt, dass er dies so aufgenommen habe und auch den ihm genannten Preis der Klägerin bei der Vergabe des Reparaturauftrages nebst Anmietung des Mietwagens entsprechend weitergegeben habe.
Der Annahme eines hinreichend bestimmten und annahmefähigen Angebotes steht auch nicht entgegen, dass es letztlich zu einer Anmietung eines Mietfahrzeuges zu weiteren Konditionen, namentlich der Vereinbarung eines Zusatzfahrers gekommen ist. Insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Beklagte, auch soweit der Geschädigte im Rahmen des Telefonates bei der konkreten Abfrage der erforderlichen Daten für die Ermittlung des Mietwagenangebotes zum damaligen Zeitpunkt noch keine Angaben zu einem Zusatzfahrer gemacht hatte, ihm ein solches Angebot gleichwohl ohne besondere Aufforderung übermittelt werden musste.
Vielmehr geht das Gericht, soweit dies auch die Beweisaufnahme ergeben hat, davon aus, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Telefonates noch unentschlossen bezüglich der Frage war, ob und wann er ein Vermittlungsangebot für einen Mietwagen annehmen wollte, er allerdings über die Möglichkeit der Vermittlung eines Mietwagen zu günstigen Konditionen bereits Kenntnis hatte. Soweit er seinerseits gegenüber der Beklagten keine weiteren konkreten Angaben zu dem Umstand, dass ein Zusatzfahrer benötigt werde, machte, war seitens der Beklagten ein entsprechendes, darauf gerichtetes Angebot insoweit nicht unaufgefordert zu übermitteln.
Vielmehr gab der Zedent im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zu erkennen, dass er sich zum Zeitpunkt des Telefonates dahingehend noch nicht geäußert habe und noch" keine feste Meinung" gehabt hatte.
Soweit der Geschädigte hingegen im Weiteren einräumt, dass es ihm im Ergebnis zu umständlich gewesen sei, seinen Wagen in einer Werkstatt abzugeben und seinen Mietwagen an einem anderen Ort abzuholen und er daher aus diesem Grund nicht mehr auf das Vermittlungsangebot der Beklagten zurückgekommen sei und es vielmehr bevorzugt habe, beides am gleichen Ort vornehmen zu lassen, verstieß er dadurch gegen die ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. So räumt der Zedent zudem im Rahmen seiner Vernehmung ein, dass man ihm seitens der Klägerin, als er den Mietpreis genannt habe, der ihm telefonisch von der Beklagten mitgeteilt wurde, gesagt habe, dass dies ohnehin alles auf Kosten der Versicherung gehe und er sich nicht mehr weiter damit befasst habe. Insoweit durfte sich der Zedent indes nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Beklagte danach zur Erstattung sämtlicher Kosten, auch soweit diese erheblich über den von Beklagtenseite genannten Mietpreisen liegen, verpflichtet ist.
Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich gemäß § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
(*)
Am 17.02.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss des Amtsgericht Bonn:
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Gründe
Ausweislich der Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2011 wurden dort lediglich 98 % der Kosten ausgeurteilt. Dabei handelt es sich bzgl. der Kostentragungspflicht der Klägerin um einen offensichtlichen Rechenfehler. Von den beantragten 1.282,96 Euro sind der Klägerin 180,88 Euro zugesprochen worden. Daraus folgt eine Kostentragungspflicht der Beklagten von 14 %. Dementsprechend muss die Klägerin 86 % und nicht 84 % der Kosten tragen.