Schadensersatz bei verlorenem Paket – Haftung bis zur Transportversicherungssumme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines beim Transport verlorenen Pakets gegen die Beklagte zu 2). Streitpunkt war, ob ein Frachtvertrag bestand, das Paket von der Beklagten übernommen wurde und in welcher Höhe Haftung besteht. Das AG Bonn verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 326,36 EUR nebst Zinsen, da Einlieferungsbeleg und AGB eine Transportversicherung bis 500 EUR begründeten. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgelehnt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zu 2) zur Zahlung von 326,36 EUR nebst Zinsen verurteilt, sonstige Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Frachtvertrag i.S.v. § 407 Abs. 1 HGB kommt durch Einlieferung der Sendung zustande und begründet die Haftung des Beförderers für Verlust der Sendung.
Der Beförderer haftet für den Verlust der Sendung, wenn er die Zustellung an den berechtigten Empfänger oder die Rücksendung substantiiert nicht nachweist.
Wenn in den AGB des Beförderers bei vereinbarter Leistungsart eine Transportversicherung vorgesehen ist, begrenzt die vereinbarte Versicherungssumme die Haftung des Beförderers.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann nach §§ 280 Abs.1, 286 BGB entstehen, wenn der Schuldner nach erfolgter Zahlungsaufforderung die Zahlung ausdrücklich ablehnt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nicht nach §§ 280, 286 BGB ersetzt werden, wenn der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch nicht in Verzug war.
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 06.07.2016 durch die Richterin pp
für Recht erkannt:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 326,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
A. Nachdem der Kläger die Klage bezüglich der Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, war nur noch über den Anspruch gegen die Beklagte zu 2) zu entscheiden.
B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 326,36 EUR gemäß §§ 425 Abs. 1, 428 HGB.
1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) besteht aufgrund der Einlieferung des Paketes am 08.07.2015 durch die Ehefrau des Klägers ein Frachtvertrag i. S. d. § 407 Abs. 1 HGB.
2. Das Paket ist verloren gegangen. Durch den Einlieferungsbeleg vom 08.07.2015 hat der Kläger belegt, dass das Paket durch die Beklagte zu 2) zur Beförderung übernommen wurde. Das Paket ist vor Ablieferung an den Empfänger in Großbritannien ############################################### verloren gegangen. Aus der Sendungsverfolgung zur Sendung Nr. ############ geht hervor, dass die Sendung dem Empfänger „Firma E S C“, Bevollmächtigter: Herr X zugestellt wurde. Im Sendungsverlauf ist als Zustellzeitpunkt der 08.07.2015, 10:08 Uhr angegeben. Als Status ist angegeben: „Die Sendung wurde erfolgreich zugestellt.“
Es handelt sich indes nicht um den berechtigten Empfänger. Denn es geht bereits aus dem Einlieferungsbeleg vom 08.07.2015 hervor, dass sich der Empfänger in Großbritannien befindet. Es ist nicht plausibel, dass die Firma E ein berechtigter Empfänger war. Es handelt sich nicht um den vom Kläger angegebenen Empfänger und die Beklagte zu 2) hat auch nach Aufforderung des Gerichts ihr Vorbringen hierzu nicht substantiiert.
Die Beklagte zu 2) konnte auch nicht den Nachweis erbringen, dass das Paket an den Kläger zurückgelangt ist. Sie hat zwar behauptet, dass das Paket an den Kläger zurück gesandt worden sei und er es auch empfangen habe. Sie hat ihr Vorbringen hierzu jedoch auch nach Hinweis des Gerichts nicht substantiiert.
3. Die Beklagte zu 2) haftet im Umfang der Transportversicherung. Das Bestehen dieser Transportversicherung ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ################################ ########)", auf die auch die Beklagte zu 2) Bezug nimmt. Gemäß Ziffer 7 Abs. 2 schließt die Beklagte zu 2) bei Vereinbarung der Leistung „E Paket ohne Anfall eines zusätzlichen Entgeltes“ eine Transportversicherung bis zu einer Versicherungssumme von 500,00 EUR ab. Dass diese Leistung vereinbart war, ergibt sich aus dem Einlieferungsbeleg vom 08.07.2015.
Der Schaden des Klägers in Höhe von 326,36 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert der Jacke in Höhe des Kaufpreises von 305,77 EUR, den Rücksendekosten in Höhe von 16,99 EUR sowie den Kosten für das Einschreiben für den Nachforschungsauftrag in Höhe von 3,60 EUR.
II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nachdem die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.09.2015 eine Zahlung abgelehnt hat.
III. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug befand. Denn der Kläger hat die Beklagte zu 2) erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2015 wegen Verlust des Paketes zum Schadensersatz gefordert.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 326,36 EUR festgesetzt.
Bonn, 06.07.2016
Amtsgericht