Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke‑Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte ist zum Ersatz verpflichtet. Streitpunkt ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat den Anspruch stattgegeben und die Kosten nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung des Schwacke‑Mietpreisspiegels geschätzt. Alternative Erhebungen und das Bilden eines arithmetischen Mittels wurden als ungeeignet verworfen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 495,65 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten vollumfänglich stattgegeben; Schwacke‑Liste als Schätzgrundlage angewandt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif für Mietwagenkosten auf Grundlage des Schwacke‑Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet heranziehen.
Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, sofern ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch sie in der konkreten Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Die Heranziehung alternativer Erhebungen (z. B. Fraunhofer‑Tabelle) ist nicht geeignet, wenn deren methodische Voraussetzungen (etwa eine einwöchige Vorbuchungsfrist) auf die kurzfristige Anmietung nach einem Unfall nicht übertragbar sind.
Es begegnet methodischen Bedenken, aus mehreren unterschiedlichen Schätzgrundlagen ein arithmetisches Mittel zu bilden; das Gericht darf stattdessen eine geeignete einzelne Schätzgrundlage wählen.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind bei erfolgreichem Schadensersatzanspruch nach §§ 249, 286 BGB i. V. m. RVG erstattungsfähig.
Leitsatz
In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO kann der Normaltarif der Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet berechnet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der aus dem Tenor ersichtliche Zahlungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i. V. m. § 398 BGB zu.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 29.11.2012 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die bei der Beklagten versicherte Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 29.11.2012 wirksam an die Klägerin abgetreten.
Die vorliegend streitigen Mietwagenkosten sind als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Nach dieser Norm kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 6/09, zitiert nach juris, Rz. 8).
Für die konkrete Bemessung der Schadenshöhe bedient sich das erkennende Gericht der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, wobei Grundlage der Schätzung der Schwacke-Mietpreisspiegel ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte der Schwacke-Liste die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten darstellen; sofern die tatsächlich in Rechnung gestellten und angefallenen Kosten geringer sind, sind lediglich diese erstattungsfähig. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet berechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az: VI ZR 300/09, zitiert nach juris, Rz. 17 f). Hätte sich vorliegend die Geschädigte im Hinblick auf die sie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gebotenen Anstrengungen vor der Anmietung des Ersatz-Fahrzeugs bei einem Rechtsanwalt oder einem Automobilclub nach den erstattungsfähigen Mietwagenkosten erkundigt, hätte sie die Auskunft erhalten, dass es insoweit keine einheitliche Rechtsprechung gebe. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten die Werte der allgemein bekannten Schwacke-Liste als angemessen und erforderlich gelten konnten. Daher wendet auch das erkennende Gericht im vorliegenden Fall zur Schadensschätzung den Schwacke-Mietpreisspiegel an.
Der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Tabelle als alternative Schätzgrundlage spricht nicht gegen die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, zitiert nach juris, Rz. 8). Gegen die Heranziehung der Fraunhofer-Tabelle als Schätzgrundlage spricht auch, dass Grundlage dieser Erhebung eine Vorbuchungsfrist von einer Woche war. Diese kann regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeugs aus Anlass eines Unfalls - wie vorliegend - nicht eingehalten werden und kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Auch berücksichtigt die Schwacke-Liste eine kurze Vorbuchungsfrist und ist in ihren Erhebungen regional wesentlich differenzierter als die Fraunhofer-Tabelle. Hinzu kommt, dass es sich bei der überwiegenden Anzahl der vom Frauenhofer-Institut gesammelten Mietwagenangebote um Internetangebote handelt, die nicht jedem, zumal in der konkreten Unfallsituation umgänglich sind.
Schließlich begegnet es methodischen Bedenken, die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anhand des arithmetischen Mittels des sich aus der Anwendung der Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Tabelle ergebenden Wertes zu ermitteln. Es begegnet methodischen Bedenken, mit Verweis auf vermeintliche Mängel beider Erhebungen das arithmetische Mittel beider Werte als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen.
Soweit die Beklagte einwendet, die Geschädigte habe bei den Firmen Sixt, Europcar und Avis zu wesentlich günstigeren Bedingungen ein Ersatzfahrzeug anmieten können, beziehen sich die von ihr genannten Angebote nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Es handelt sich um Angebote, die über das Internet abrufbar waren und den Einsatz einer Kreditkarte voraussetzten. Beides kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Auch stand vorliegend das Mietende nicht von vornherein fest, so dass die von der Beklagten genannten Preise nicht einschlägig sind.
Davon ausgehend sind vorliegend die von der Klägerin unter Anwendung der Schwacke-Liste 2012 ermittelten Mietwagenkosten in Höhe von 1.027,00 Euro für zwei Wochen abzüglich der Eigenersparnis in Höhe von 63,28 Euro erstattungsfähig. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs mit insgesamt 46,00 Euro und die Kosten für die Winterbereifung in Höhe von 140,00 Euro. Schließlich erscheint im vorliegenden Fall, in dem das Ersatzfahrzeug sofort nach dem Unfall angemietet wurde, auch der von der Klägerin geltend gemachte pauschale Aufschlag in Höhe von 20 % angemessen. Insoweit sind noch einmal 205,40 Euro hinzuzurechnen. Von der Netto-Gesamtsumme ist sodann die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 633,00 Euro abzuziehen, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 495,65 Euro verbleibt.
Die zuerkannten Zinsen folgen aus §§ 286, 291 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht gemäß §§ 249, 286 BGB i. V. m. RVG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 495,65 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.