Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten: Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Autovermieter, verlangt von der haftpflichtversicherten Beklagten Ersatz abgetretener Mietwagenkosten aus zwei Verkehrsunfällen. Streitpunkt ist, welche Mietkosten nach § 249 BGB erforderlich sind und welche Schätzgrundlage (Schwacke‑Liste vs. Fraunhofer‑Studie) gilt. Das Gericht gab die Klage bis auf einen geringen Betrag teilweise statt (823,91 EUR) und wies die darüber hinausgehende Forderung ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 823,91 EUR verurteilt, weitergehende Forderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 BGB sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten würde; der Geschädigte hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Der Schwacke‑Mietpreisspiegel stellt eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs für die erforderlichen Mietwagenkosten eines Unfallgeschädigten dar.
Markterhebungen, die Preise auf Vorbuchungsbasis über Internet/Telefon ermitteln und eine einwöchige Vorbuchungsfrist zugrunde legen, spiegeln nicht die adhoc‑Marktverhältnisse eines Unfallgeschädigten wider und sind daher keine geeignete Schätzgrundlage.
Bei der Bewertung eines Unfallersatztarifs kann ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif berücksichtigt werden; ein pauschaler Aufschlag von 20 % ist nach der einschlägigen Rechtsprechung als angemessen anzusehen.
Zusatzkosten (z. B. Voll-/Teilkasko, Winterreifen, Zustellung, zusätzlicher Fahrer) sind neben dem Normaltarif erstattungsfähig, sofern sie spezifisch dargelegt und aus den Verträgen bzw. Umständen nachweisbar sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 823,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,35 Euro seit dem 01.03.2009 und aus 731,56 Euro seit dem 13.07.2009 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Forderung wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Autovermietungsunternehmen, bei der Beklagten um eine Versicherung, die auch Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherungen vertreibt. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht hinsichtlich zweier Versicherungsfälle, für die die Beklagtenseite unstreitig dem Grunde nach zu 100 % eintrittspflichtig ist.
Es handelt sich um 1.) Schadenfall L L1-I, Verkehrsunfall vom 08.01.2009 in C, Mietdauer 12.01. bis 16.01.2008.
Wegen des Inhalts des Anmietvertrages wird auf Bl. 17 d. A. verwiesen.
Die Klägerin hat unter dem 16.01.2008 Rechnung über insgesamt 672,97 Euro erteilt. Wegen des Inhalts dieser Rechnung wird auf Bl. 16 d. A. verwiesen.
Auf diesen Schadensbetrag hat die Beklagte 580,62 Euro bezahlt. Zahlungen des offenen Restbetrages in Höhe von 92,35 Euro begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
2.) Schadenfall I1 T, Verkehrsunfall vom 12.05.2009 in C, Mietdauer 12.05. bis 23.05.2009. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 20 d. A. verwiesen.
Über ihre Leistungen hat die Klägerin unter dem 03.06.2009 Rechnung über insgesamt 1.661,51 Euro erstellt. Wegen des Inhalts dieser Rechnung wird auf Bl. 19 d. A. verwiesen.
Auf diese Rechnung hat die Beklagte 900,00 Euro gezahlt. Zahlung des Restbetrages in Höhe von 761,51 Euro begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Die Parteien streiten darüber, ob die von der Klägerin berechneten Kosten die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB des Geschädigten darstellen.
Die Klägerin trägt vor, als geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietkosten sei die Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) ein geeignetes Mittel. Unter Berücksichtigung von Grund- und Tagespreis nach der Schwacke-Liste, eines pauschalen Aufschlages von 25 % sowie der angesetzten Nebenkosten sei im Fall L1-I ein Betrag von 728,00 Euro als erforderliche Mietwagenkosten anzusetzen. Der Rechnungsbetrag der Klägerin liege hier unter diesem Betrag.
Was den Schadensfall T betrifft, so betrügen die erforderlichen Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste nach Grundpreis, pauschalem Aufschlag von 25 % und Nebenkosten insgesamt 1.679,13 Euro. Auch hier liege der von der Klägerin berechnete Betrag unter diesem Betrag.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 853,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,35 Euro seit dem 01.03.2009 und aus 761,51 Euro seit dem 13.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Schwacke-Liste sei nicht als Schätzungsgrundlage geeignet. Vielmehr seien die erforderlichen Mietwagenkosten unter Zugrundelegung einer Studie des Fraunhofer-Institutes zu ermitteln. Auch seien die Geschädigten nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges angewiesen gewesen. Es werde bestritten, dass die Mietfahrzeuge überhaupt zugestellt bzw. abgeholt worden seien. Kosten für einen Zusatzfahrer würden üblicherweise überhaupt nicht berechnet. Ein Aufschlag in Höhe von 25 % sei nicht berechtigt. Schließlich hätten die Geschädigten problemlos ein Fahrzeug durch Vorlage einer Kreditkarte bzw. Hinterlegung einer entsprechenden Kaution preiswerter anmieten können. Ein Zuschlag für Winterreifen sei nicht gerechtfertigt, da ohnehin sämtliche Fahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - bis auf einen geringen Betrag - begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter von einem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht alleine deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teuer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Was die Berechtigung der Abrechnungen nach dem Unfallersatztarif angeht, so muss bei der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Fall nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung ein Unfallgeschädigter allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Dem schließt sich das Gericht an. Auch in den vorliegenden Fällen stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der Mietwagenkosten dar.
Hingegen hält das Gericht die von der Beklagtenseite herangezogene Untersuchung des Fraunhofer-Institutes nicht als Schätzgrundlage geeignet.
Wesentlicher Grund für die Auffassung des Gerichtes ist, dass Grundlage des vom Fraunhofer-Instituts gestellten Marktpreisspiegels eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet sind. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist.
Dieserart ermittelten Preise spiegeln nicht die Realität wieder, der sich ein Unfallgeschädigter bei der Anmietung eines Kraftfahrzeuges gegenüber sieht. Ein Unfallgeschädigter benötigt in der Regel unverzüglich - so vorliegend auch im Schadensfall T - ein neues Fahrzeug. In der konkreten Situation der Anmietung eines Fahrzeuges stehen einem Unfallgeschädigten regelmäßig nicht die Möglichkeiten einer Recherche über Internet zur Verfügung. Ein Unfallgeschädigter ist auch nicht in der Lage, die Tatsache seines Unfalls eine Woche im Voraus vorherzusehen. Ein Unfallgeschädigter ist vielfach adhoc nicht in der Lage, eine Sicherheit zu leisten oder eine Kreditkarte vorzulegen. Es ist allgemein bekannt, dass Buchungen über Internet zu geringeren Preisen erreicht werden können als solche unmittelbar bei einem Vertragspartner, weil bei Buchungen über Internet die Aufwendungen eines Anbieters von den Leistungen weniger kostenintensiv sind. Auch ist ein Anbieter von Fahrzeugen bei einer Vorbuchungsfrist von einer Woche in erheblich besserem Umfange in der Lage, die Verfügbarkeit seiner Fahrzeuge zu steuern. Dadurch durfte es möglich sein, den Fuhrpark kleiner zu halten und hierdurch geringere Kosten zu haben. Das Gericht sieht deshalb die Ermittlungen des Fraunhofer-Institutes nicht als geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung an.
Entsprechend kann die Klägerin für die Schadensfälle Vergütung nach dem Schwacke-Modus entsprechend ihrer in der Klageschrift vorgenommenen Berechnung verlangen. Sie kann auch einen pauschalen Aufschlag auf den Grundpreis verlangen, wobei sie spezifische Kostenpositionen nach Schadensfällen getrennt hinreichend dargelegt hat. Allerdings ist nach der mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Köln, dem sich das Gericht anschließt, ein pauschaler Aufschlag lediglich Höhe von 20 % angemessen, was bei der weiter unten vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen war.
Die Klägerin kann desweiteren die Zusatzkosten für Voll/Teilkasko verlangen, weil ein verständiger Geschädigter solche Kosten in Anspruch nehmen würde. Solche Kosten sind im Normaltraif der Schwacke-Liste nicht enthalten.
Im Fall L1-I kann die Klägerin auch den Ansatz der Kosten für Winterreifen verlangen. Die Berechtigung für den Ansatz dieser Kosten wird von der überwiegenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln als berechtigt angesehen. Soweit die Beklagte vorträgt, solche Kosten würden nicht immer angesetzt, so können einzelne Lockvogelangebote an der Regel nichts ändern.
Zustellungskosten sind offensichtlich angefallen, was sich aus den jeweiligen Mietverträgen ergibt, den nicht am Sitz der Klägerin sondern im Fall L1-I am Sitz der Mieter und im Fall T offensichtlich am Sitz einer Werkstatt abgeschlossen worden sind. Auch gegen den Ansatz von Kosten für einen zusätzlichen Fahrer bestehen keine Bedenken. Ein solcher zusätzlicher Fahrer war in beiden Fällen Vertragspartner der Klägerin.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Im Fall L1-I ist von einem pauschalen Aufschlag von 20 % und nicht von 25 % und damit von 72,00 Euro und nicht von 90,00 Euro auszugehen. Es ergeben sich damit erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 710,00 Euro. Da der von der Klägerin berechnete Betrag von 672,97 Euro unter dem Betrag liegt, stellt dieser jedenfalls die erforderlichen Mietwagenkosten dar. Hier kann die Klägerin die verbleibende Differenz von 92,35 Euro erstattet verlangen.
Was der Fall T betrifft, so ergibt ein pauschaler Aufschlag von 20 % 190,26 Euro und nicht wie von Klägerseite ausgerechnet 237,83 Euro. Es ergeben sich damit erforderliche Mietwagenkosten von insgesamt 1.631,56 Euro Verlangen. Die Rechnung der Klägerin liegt mit 1.661,51 Euro um 29,95 Euro über diesem Betrag. Diesen überschießenden Betrag kann die Klägerin nicht verlangen. Dieser stellt keine erforderlichen Mietwagenkosten mehr dar.
Die berechtigte Klageforderung summiert sich folglich auf insgesamt 823,91 Euro. Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe aus einem Betrag von 92,35 Euro seit dem 01.03.2009 sowie aus einem Betrag von 733,56 Euro seit dem 13.07.2009 verlangen. Spätestens mit diesen Zeitpunkten ist die Beklagte mit der Zahlung in Verzug gekommen, was sich aus den in der Rechnung gesetzten Zahlungsfristen ergibt.
Wegen des geringfügig weitergehenden Betrages war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 853,86 Euro.