Erinnerung gegen Kostenrechnung zurückgewiesen – keine doppelte Erstattung vorgerichtlicher Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 07.04.2011. Das Amtsgericht Bonn hält die Erinnerung für statthaft, weist sie jedoch als unbegründet zurück. Das Gericht begründet dies damit, dass Schadensersatz für eigenen Zeitaufwand nur bei Überschreitung des üblichen Rahmens in Betracht kommt und durch die parallele Einschaltung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt keine höheren vorgerichtlichen Kosten erstattungsfähig sind als bei ausschließlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 07.04.2011 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 14 KostO ist statthaft und zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen.
Schadensersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Abwicklung eines Schadensfalles scheidet aus, solange der übliche Rahmen nicht überschritten wird.
Vorgerichtliche Kosten sind nicht in erhöhtem Umfang erstattungsfähig, wenn der Gläubiger durch parallele Einschaltung eines Inkassounternehmens und eines Rechtsanwalts nicht höhere Aufwendungen verursacht als bei ausschließlicher Beauftragung des Rechtsanwalts.
Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn gegen die vorgelegte Kostenrechnung keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen werden und die Rechnung den Prüfungsmaßstäben entspricht.
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom 21.04.2011 gegen die Kostenrechnung vom 07.04.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 14 KostO statthaft und zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird auf die Begründung der Kostenrechnung vom 07.04.2011 sowie auf den Nichtabhilfebschluss der Rechtspflegerin vom 10.05.2011 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
Es ist anerkannt, dass ein Schadensersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Abwicklung eines Schadensfalles ausscheidet, wenn der übliche Rahmen nicht überschritten wird. So darf ein Gläubiger seine Forderung nicht dadurch in die Höhe treiben, dass er sich für deren Durchsetzung der Kosten eines Inkassobüros bedient (LG Berlin WM 1990, 62). Dies führt dazu, dass vorliegend durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Inkassounternehmens und eines Rechtsanwalts zusammen genommen keine höheren Kosten beansprucht werden können, als wenn die Klägerin von Anfang an den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt hätte.