Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·101 C 416/12·24.01.2013

Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenvergütung abgewiesen

ZivilrechtSchadenersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung von 46,93 € für ein Kfz-Sachverständigengutachten gegen die Beklagte nach §§ 7 Abs.1 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. Fraglich war insbesondere die Substantiierung der Gesamtforderung und die Berechtigung von gesonderten Schreibgebühren. Das Gericht wies die Klage mangels schlüssiger Darlegung der Gesamtforderung und weil Schreibgebühren bei üblichen computergestützten Kfz-Gutachten als abgegolten anzusehen sind ab. Es besteht kein Anspruch auf den Differenzbetrag.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Sachverständigenvergütung ist die Gesamtforderung schlüssig darzulegen; insbesondere sind Voraussetzungen und Bemessung (z. B. Zeitaufwand oder zugrunde liegende Schadenshöhe) anzugeben, wenn Zahlungen vorprozessual bereits erfolgt sind.

2

Fehlt eine substantiiert darlegte Grundlage für den geltend gemachten Restbetrag, ist der Zahlungsanspruch nach §§ 7 Abs.1 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB abzuweisen.

3

Bei üblichen Kfz-Begutachtungen, die mit computergestützten Programmen erstellt und anschließend ausgedruckt werden, sind Schreib- bzw. Druckgebühren typischerweise in der Sachverständigenvergütung enthalten und nicht gesondert erstattungsfähig.

4

Ist die Klage bereits wegen fehlender Substantiierung unbegründet, bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob pauschalierte Abrechnung oder Abrechnung nach Zeitaufwand zugrunde zu legen ist.

Relevante Normen
§ BGB § 249§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 VVG i. V. m. § 398 BGB§ 249 ff. BGB§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird

2

gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 46,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 398 BGB. Denn ein Anspruch, der über die vorprozessual gezahlten 484,33 € hinaus ginge, ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger unterlässt nämlich jegliche Darlegungen dazu, woraus sich eine Gesamtforderung für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Höhe von 531,26 € rechtfertigen könnte. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob eine pauschalierte Abrechnung, die in der Praxis und von der Rechtsprechung anerkannt jeweils abhängig von der Höhe des Unfallschadens erfolgt, oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand wie von der Beklagten favorisiert der Bemessung der im Rahmen der §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Sachverständigenkosten zugrunde zu legen ist. Denn weder hat der Kläger Ausführungen dazu getätigt, welcher Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens erforderlich war, noch hat er dargelegt, welche Schadenshöhe er durch das vorliegende Sachverständigengutachten ermittelt hat. Andere Bemessungskriterien, die die Angemessenheit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars rechtfertigen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5

Scheitert die Klage bereits aus diesem Grunde, hat sie auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg: In die Berechnung der Sachverständigenvergütung sind auch Schreibgebühren in Höhe von 52,80 € netto eingeflossen. Da der Gutachtenauftrag regelmäßig auf die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens lautet und im Übrigen die Kfz-Sachverständigengutachten regelmäßig unter Zuhilfenahme computergestützter Programme erstellt werden, die nach Eingabe der entsprechenden Daten das Gutachten sodann anschließend ausdrucken, sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Schreibgebühren in der Sachverständigenvergütung bei normalen Kfz-Begutachtungen bereits enthalten. Dass vorliegend ein Gutachten erstellt worden ist, welches über eine computergestützte Schadenskalkulation hinaus ginge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da mithin die Sachverständigenforderung schon wegen der Schreibgebühren in Höhe von 52,80 € nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Rechnung und dem vorprozessual gezahlten Betrag.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 713, 91 ZPO.

7

Streitwert: bis 300,00 €.