Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude nach Absage einer Flusskreuzfahrt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Absage einer gebuchten Flusskreuzfahrt Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände bzw. höhere Gewalt, da das Schiff auf Wunsch der niederländischen Regierung zur Flüchtlingsunterbringung bereitgestellt worden sei. Das Gericht sprach der Klägerin nach § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung von 450 € zu, da die Reise vereitelt und die Absage für die Beklagte vermeidbar gewesen sei. Ein Haftungsausschluss sowie der Einwand treuwidriger Ablehnung eines Ersatzangebots griffen nicht; Anwaltskosten wurden gekürzt zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB teilweise erfolgreich (450 € statt 649,50 €) nebst anteiligen Anwaltskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Pauschalreise durch eine vom Reiseveranstalter erklärte, vertragswidrige Absage vollständig verhindert, ist die Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB vereitelt und der Reisende kann eine angemessene Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB liegen nicht vor, wenn die Vereitelung der Reise auf einer vom Reiseveranstalter selbst getroffenen, grundsätzlich frei disponiblen Entscheidung beruht und bei zumutbarem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.
Die Haftungsausschlusstatbestände des § 651n Abs. 1 BGB sind abschließend; eine Entlastung über allgemeine Erwägungen zu „höherer Gewalt“, übergesetzlichem Notstand oder Nothilfe tritt daneben nicht.
Die Höhe der Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen; bei vollständiger Vereitelung ist der volle Reisepreis nicht schematisch als Entschädigung anzusetzen.
Die Ablehnung eines Ersatzangebots durch den Reisenden ist nur ausnahmsweise treuwidrig (§ 242 BGB); hierfür hat der Reiseveranstalter besondere Umstände darzulegen, insbesondere wenn angebotene Alternativen nicht termin- oder leistungsäquivalent sind.
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2023 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 450,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 90,96 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn ich die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Am 16.01.2023 buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Flusskreuzfahrt mit der MS Viola auf der Route „Historisches Holland & Belgien“ für die Zeit vom 22.04.2023 bis 30.04.2023 von C nach B und zurück zu einem Reisepreis von 1.299,00 €. Bestandteil der Reise waren die Unterbringung in einer Einzelkabine auf dem unteren Deck des Schiffes und die volle Verpflegung „all inclusive“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung der Beklagten vom gleichen Tage (Blatt 5f. GA) Bezug genommen.
In der Folgezeit leistete die Klägerin die geforderte Anzahlung i.H.v. 260,00 €.
Mit E-Mail-Mitteilung vom 10.03.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die gebuchte Reise absagen zu müssen, und begründete dies damit, dass die niederländische Regierung bei der Reederei der MS Viola darum gebeten habe, das Schiff für die Unterbringung von geflüchteten Menschen mit Behinderung zur Verfügung zu stellen. Dies habe die Beklagte akzeptiert, so dass das Schiff nicht mehr für die Reisenden zur Verfügung stehe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Mitteilung der Beklagten (Bl. 7 ff. GA) verwiesen.
Mit Schreiben vom 21.03.2023 teilte die Klägerin mit, keine Alternativreise in Anspruch nehmen zu wollen, und forderte die Erstattung der geleisteten Anzahlung sowie Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden i.H.v. 50 % des Reisepreises bis zum 14.04.2023.
Daraufhin zahlte die Beklagte der Klägerin ihre vorgenannte Anzahlung zurück, leistete jedoch kein Schadensersatz.
Hierauf nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch und forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2023 auf, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 649,50 € bis zum 04.05.2023 zu leisten und ihr ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu erstatten. Hierbei wies die Klägerin auch darauf hin, dass der Ausfall der Flusskreuzfahrt für sie besonders ins Gewicht fällt, weil sie die Reise gemeinsam mit einigen Freundinnen gebucht hatte.
Hierauf teilte die Beklagte mit, dass sie bei ihrer Haltung verbleibe und keine weiteren Erstattungen anbieten könne.
Die Klägerin meint, gegen die Beklagte einen Ersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 in Abs. 2 BGB in geltend gemachter Höhe zu haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 649,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 05.05.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 159,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, durch die Absage der Reise keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern noch wirtschaftlichen Schaden in Kauf genommen zu haben. Die niederländische Regierung habe den Wunsch geäußert, die MS Viola für die Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sie habe sich allein aus humanitären Gründen dazu entschlossen, diesem Wunsch entsprechend das Schiff für die Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Weder hätte der holländische Staat an sie noch Dritte Entschädigungen gezahlt.
Die Beklagte meint, vorliegend greife der Entlastungsgrund des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB, da die vorliegende Konstellation als ein besonderer Fall der höheren Gewalt ähnlich der Art eines übergesetzlichen Notstandes zu bewerten sei, bei welcher der Begriff der Nothilfe überragende Bedeutung gewinne. Jedenfalls sei dem Anspruch aus übergeordneten Gründen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2023 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 651 in Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 450,00 €.
Nach dieser Vorschrift kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
a.
Die Parteien haben einen Pauschalreisevertrag gemäß § 651a BGB geschlossen, weil sich die Beklagte spätestens durch ihre Buchungsbestätigung vom 16.01.2023 dazu verpflichtet hatte, gegen Zahlung eines Reisepreises von 1299,00 € der Klägerin eine Flusskreuzfahrt mit der MS Viola in einer Einzelkabine und mit voller Verpflegung „all inclusive“ von C nach B und zurück zwischen dem 22. und 30.04.2023 zu ermöglichen.
b.
Diese Pauschalreise wurde auf vereitelt. Will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17 –, BGHZ 219, 26-35, juris Rn 9 m.w.N.: Steinrötter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 651n BGB (Stand: 01.02.2023) Rn 46 m.w.N.). So liegt hier der Fall. Aufgrund der Absage der Beklagten vom 10.03.2023 konnte die Klägerin die von ihr gebuchte Flusskreuzfahrt überhaupt nicht antreten.
c.
Die Haftung der Beklagten ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen.
aa.
Die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 651n Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
aaa.
Insbesondere ist kein Fall des § 651 in Abs. 1 Nr. 3 BGB gegeben.
In der Vereitelung der Pauschalreise liegt zugleich auch ein Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB, weil die Beklagte als Reiseveranstalterin die Reiseleistung nicht wie mit der Klägerin vereinbart verschafft hat. Dieser Mangel wurde aber nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. Wie bei § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB ist dies nur dann der Fall, wenn die Umstände nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (vgl. nur Steinrötter, a.a.O. Rn 31 m.w.N.).
Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil es die Beklagte selbst in der Hand gehabt hatte, die Absage und damit die Vereitelung der Reise dadurch zu vermeiden, dass sie die MS Viola nicht zur Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellt, sondern - wie vertraglich vereinbart - zur Durchführung der gebuchten Flusskreuzfahrt genutzt hätte.
Unabhängig davon hätte die Beklagte die Vereitelung der Reise auch deshalb vermeiden können, weil selbst bei Annahme eines Wunsches der niederländischen Regierung, das vorgenannte Schiff für die Unterbringung behinderter Flüchtlinge zur Verfügung gestellt zu bekommen, die Beklagte diesem Wunsch nicht hätte entsprechen müssen. Eine Gefahr, dass das Schiff in diesem Fall beschlagnahmt worden wäre, bestand in diesem Fall nicht. Sowohl der Zeuge I als auch der Zeuge H haben insoweit übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass keine Beschlagnahme des Schiffes im Raum gestanden hätte, wenn die Beklagte dem Wunsch nicht entsprochen hätte, das Schiff zur Unterbringung insbesondere behinderter Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen.
bbb.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen der übrigen Ausnahmetatbestände des § 651 in Abs. 1 BGB vor. Insbesondere ist der Tatbestand des § 651 in Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt, weil der in der vertragswidrigen Absage liegende Reisemangel für die Beklagte keineswegs nicht vorhersehbar, sondern vielmehr notwendige Folge ihrer Entscheidung war, die MS Viola anderweitig zu nutzen und nicht für die von der Klägerin gebuchte Flusskreuzfahrt zur Verfügung zu stellen.
bb.
Soweit die Beklagte meint, die vorliegende Konstellation sei als ein besonderer Fall der höheren Gewalt ähnlich der Art eines übergesetzlichen Notstandes zu bewerten, bei welcher der Begriff der Nothilfe überragende Bedeutung gewinne, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil die in § 651n Abs. 1 BGB normierten Tatbestände für einen Ausschluss der Haftung des Reiseveranstalters abschließend sind (vgl. nur BT-Drs. 18/10822, S. 84; Steinrötter, a.a.O. Rn 20 m.w.N.).
Unabhängig davon liegt auch keineswegs höhere Gewalt vor. Diese setzt ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis voraus (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 180/86 –, juris Rn 13 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Absage der streitgegenständlichen Reise durch die Beklagte kein von außen kommendes Ereignis darstellte, sondern von ihrer Entscheidung abhing und aus den vorgenannten Gründen zudem für sie auch abwendbar war.
cc.
Im Übrigen vermag das Vorbringen der Beklagten ihre vertragswidrige Absage der streitgegenständlichen Reise zivilrechtlich weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.
aaa.
Eine rechtfertigende Nothilfe liegt nicht vor.
Ein allgemeines Gebot, andere vor Gefährdung zu bewahren, besteht gerade nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – VI ZR 257/86 –, BGHZ 101, 215-224, juris Rn 14 m.w.N.). Das gesellschaftliche Zusammenleben mit seinen zahlreichen Kontakten der Menschen führt zu vielfältigen Einflüssen des einen auf die Entschließungen des anderen, ohne dass sie schon deshalb von dem Einflussnehmenden haftungsrechtlich mitzuverantworten wären (BGH, a.a.O.). Erst wenn eine Person verantwortlich einen Gefahrenzustand geschaffen hat, der von einem solchen Gewicht und von einem solchen Aufforderungscharakter an den Nothelfer ist, dass das von diesem auf sich genommene Risiko ebenso wie die für den zu Helfenden gesetzte Gefahr bei einer wertenden Betrachtung der Person zuzuordnen ist, weil sie den zu Helfenden in eine Lage gebracht hat, die das Eingreifen des Nothelfers wenn nicht gebietet, so doch mindestens verständlich und billigenswert macht, muss diese Person für die Selbstschädigung des Nothelfers einstehen (BGH, a.a.O.).
Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich ist, dass die Klägerin in irgendeiner Weise auf die Entscheidung der Beklagten Einfluss genommen hat, die streitgegenständliche Reise abzusagen, geschweige denn insbesondere für die behinderten Flüchtlinge und deren Unterbringung in den Niederlanden verantwortlich einen Gefahrenzustand geschaffen hat.
Unabhängig davon ist diesbezüglich auch keine Notstandslage im Sinne von § 34 StGB konkret vorgetragen oder aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Insbesondere folgt aus etwaigen Schwierigkeiten der Unterbringung gerade behinderter Flüchtlinge in den Niederlanden keineswegs schon eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für deren Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder andere Rechtsgüter.
bbb.
Aus den gleichen Gründen ist auch kein entschuldigender Notstand im Sinne von § 35 StGB gegeben, auch nicht übergesetzlich. Unabhängig vom hierfür notwendigen rechtlichen Näheverhältnis fehlt es aus den vorgenannten Gründen jedenfalls an der erforderlichen Notstandslage.
d.
Die Klägerin kann nach § 651 in Abs. 2 BGB jedoch nur die Zahlung von 450,00 € von der Beklagten beanspruchen, weil lediglich dieser Betrag erforderlich, aber auch angemessen ist, um sie für ihre nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zwischen dem 22. und 30.04.2023 zu entschädigen.
Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind sämtliche Umstände zu würdigen, wobei insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung der Reise, die Schwere des dem Reiseveranstalter zur Last fallenden Verschuldens sowie der Reisepreis zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17 –, BGHZ 219, 26-35m, juris Rn 14 m.w.N.; BT-Drs 8/786, 30). Der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist. Daher kann auch einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht, nach der bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen sein soll (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66; Staudinger/Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, § 651f, Rn. 84; MünchKomm.BGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, § 651f Rn. 62; vgl. aber auch Fischer, RRa 2005, 98, 103 f.), nicht beigetreten werden (BGH, a.a.O. Rn 15). Dies schließt aber nicht aus, dass in Einzelfällen - bei erschwerend hinzutretenden Umständen, wie etwa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung - das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich- oder nahekommen kann (BGH, a.a.O. Rn 19). Auf die Art, wie der Reisende die für die Reise vorgesehene Zeitspanne verbracht hat, kommt es für die Bemessung der Entschädigung ebenso wenig an wie auf sein Einkommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 –, BGHZ 161, 389-400, juris Rn 23ff.).
Gemessen hieran und nach Durchführung der Beweisaufnahme erachtet das Gericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in vorgenannter Höhe als angemessen.
Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständliche Flusskreuzfahrt ein Reisepreis von 1299,00 € vereinbart war, die Reise durch die Absage der Beklagten vereitelt wurde und dies für die Klägerin deshalb besonders ins Gewicht fiel, weil sie die konkret zwischen dem 22. und 30.04.2023 mit der Beklagten vereinbarte Flusskreuzfahrt gemeinsam mit einigen Freundinnen gebucht hatte. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Reisemangel jedenfalls vorsätzlich verursacht hat, da sie die mit der Klägerin vereinbarte Reise aus den vorgenannten Gründen aus freiem Entschluss absagte, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Ebenso wenig hat die Beklagte die Klägerin an ihrer Entscheidungsfindung beteiligt oder auch nur zuvor angehört.
Umgekehrt war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Absage der Reise bereits am 10.03.2023 und damit über einen Monat vor vereinbartem Reisebeginn erfolgte. Zudem hat die Beklagte die Reise keineswegs aus allein wirtschaftlichen Gründen abgesagt, sondern sich insbesondere auch aus humanitären Gründen dazu entschlossen, dem Wunsch der niederländischen Regierung zu entsprechen und die MS Viola für die Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Sowohl der Zeuge I als auch der Zeuge H haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass die Beklagte die streitgegenständliche Reise deshalb abgesagt habe, um das Schiff dem Wunsch der niederländischen Regierung entsprechend zur Unterbringung von Flüchtlingen insbesondere mit Behinderung zur Verfügung zu stellen.
Indes steht auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der holländische Staat weder an sie noch Dritte Entschädigungen gezahlt habe. Zwar haben die Zeugen auch insoweit übereinstimmend bekundet, dass die Beklagte gegenüber der Reederei auf ihre Charterrate für das Schiff verzichtet und auch vom niederländischen Staat keinerlei finanzielle Entschädigung erhalten habe. Jedoch hat der Zeuge H der als Geschäftsführer der die MS Viola betreibenden Reederei die entsprechenden Umstände wahrnehmen konnte, glaubhaft bekundet, dass die Reederei für die Bereitstellung des vorgenannten Schiffes vom niederländischen Staat Geld erhalten und unter anderem für den Betrieb des Schiffes, insbesondere für Löhne und Gehälter, aber auch für Treibstoff verwendet habe. Darüber hinaus hat er ebenfalls glaubhaft bekundet, dass die MS Viola ein gemeinsames Projekt seiner Reederei und der Beklagten und nicht so gut ausgebucht gewesen sei. Das Schiff habe insgesamt nicht gewinnbringend betrieben werden können, sodass nach einem Verwendungszweck für das Schiff gesucht worden sei. Als ehemaliges Rotes Kreuz Schiff sei das Schiff speziell. So habe es eine besondere Gangway, die dazu führe, dass es anderes als gewöhnliche Kreuzfahrtschiffe nicht in jedem Hafen anlegen könne. Auch das Beladen des Schiffes mit Gütern funktioniere nicht in zweiter oder dritter Reihe. Im Übrigen stehe das Schiff insbesondere im Winter längere Zeit leer und werde nicht betrieben. Auch dies sei ein Unterschied zu anderen Kreuzfahrtschiffen, die bis zu neun Monate im Jahr betrieben werden könnten.
Im Rahmen der Bemessung der angemessenen Entschädigung war ferner auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin angeboten hatte, eine andere Reise aus ihrem Programm auszusuchen und ihr für eine begleitende Unterstützung während der alternativen Reise pro gebuchter Kabine zusätzlich eine weitere Kabine kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Zudem war von Bedeutung, dass die vereinbarten Reiseziele wie insbesondere C und B keineswegs nur auf einer Flusskreuzfahrt zu erreichen gewesen waren, so dass insbesondere der Erlebnis- und Bildungswert der gebuchten Reise nicht in vergleichbarem Maße einzigartig war wie dies bei Zielen der Fall gewesen wäre, die nur mit dem Schiff zu erreichen oder zu erleben gewesen wären, etwa bei einer Kreuzfahrt auf hoher See.
e.
Schließlich steht dem Anspruch auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.
Grundsätzlich obliegt es nicht dem Reisenden, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzangebotes vorzutragen, sondern ist es Sache des Reiseveranstalters, besondere Umstände darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, deretwegen die Ablehnung des Reisenden ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 –, BGHZ 161, 389-400, juris Rn 20). Diese Umstände müssen letztlich den Schluss rechtfertigen, dass nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiseleistungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung waren, sondern dass ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue (BGH, a.a.O.).
Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch die Klägerin als treuwidrig erscheinen lassen, bestehen vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht, weil sämtliche von der Beklagten alternativ angebotenen Reisen zu anderen Terminen als die streitgegenständlich gebuchte Reise stattgefunden hätten. Unabhängig davon konnte die Beklagte ausweislich insbesondere ihrer eigenen Nachricht vom 10.03.2023 keine Reise auf einem alternativen Schiff mit vergleichbarem Leistungsumfang wie der gebuchten MS Viola anbieten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Angebots, bei Buchung einer anderen Reise aus ihrem Programm pro gebuchter Kabine kostenfrei eine weitere Kabine zur Verfügung zu stellen, da die Kabinen aller alternativ angebotenen Schiffe weder rollstuhlgerecht sind noch einen Zugang zum Sonnendeck mit dem Lift ermöglichen.
Unabhängig davon greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung vorliegend aber auch deshalb nicht durch, weil die Klägerin aus den vorgenannten Gründen gerade keine Rechtspflicht traf, die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für die Absage der streitgegenständlichen Reise hinzunehmen. Vielmehr durfte sie berechtigterweise erwarten, dass die Beklagte keinen Vertragsbruch begeht, da eine Vertragspartei, die - wie die Beklagte – eine gebuchte Reise unter Missachtung des vertraglich Vereinbarten absagt, vielmehr ihrerseits jedenfalls ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – III ZR 446/15 –, BGHZ 211, 201-215, juris Rn 16). Im Übrigen berechtigt die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners, hindert den Gläubiger aber gerade nicht an der Geltendmachung des Anspruchs (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. August 2010 – XII ZR 14/09 –, BGHZ 186, 372-384, juris Rn 29 m.w.N.). Eine solche Hinderung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGH, a.a.O.). Dies ist vorliegend aber schon deshalb nicht der Fall, weil der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus den vorgenannten Gründen keineswegs auf einem erheblichen Verstoß ihrer Pflichten des streitgegenständlichen Reisevertrags beruht. Die Klägerin hat sich vertragstreu verhalten.
2.
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen der Hauptforderung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, da die Beklagte trotz Mahnschreibens der Klägerin vom 21.03.2023 diese nicht binnen der dort bis zum 14.04.2023 gesetzten Frist erfüllt hat.
3.
Ebenfalls als Verzugsschaden kann die Klägerin aus §§ 280, 286 BGB die Kosten für das vorgerichtliche Mahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2023 ersetzt verlangen, jedoch nur in Höhe von 90,96 €. Deren Einschaltung war zwar nach Ablauf der im vorgenannten Mahnschreiben gesetzten Frist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, jedoch nur hinsichtlich der Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 450,00 €, da aus den vorgenannten Gründen nur insoweit ein Entschädigungsanspruch besteht.
Der Zinsanspruch insoweit folgt schließlich aus §§ 288, 291 BGB.
4.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
5.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, weil insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden.
6.
Der Streitwert wird auf 649,50 € festgesetzt.