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Amtsgericht Bonn·101 C 274/11·18.12.2011

Anwaltshaftung: Keine Pflicht zur Insolvenzprüfung vor Klage gegen Wohngeldschuldner

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 506,29 € aus §§ 611, 675, 280 BGB und rügte, der Anwalt habe vor Klageerhebung nicht geprüft, ob der säumige Wohngeldschuldner insolvent sei. Das AG Bonn entschied, der Beklagte habe keine Pflicht zu eigenständigen Ermittlungen gehabt, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Insolvenz vorlagen und er sich auf die Angaben der professionellen WEG-Verwalterin verlassen durfte. Pauschale Behauptungen der Klägerin waren unbelegt. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen angeblicher Pflichtverletzung des Rechtsanwalts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt verletzt seine vertraglichen Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne gesonderte Nachforschungen Klage gegen einen säumigen Schuldner erhebt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz vorliegen.

2

Bei Beauftragung durch einen professionellen Mandanten (z. B. WEG-Verwalterin) darf sich der anwaltliche Beauftragte grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Mandanten vorgetragenen Sachverhalte verlassen.

3

Behauptungen, der Anwalt habe Kenntnis von einer Insolvenz oder anderen die Erfolgsaussicht beeinträchtigenden Umständen gehabt, müssen substantiiert vorgetragen und bewiesen werden; pauschale, inhaltsleere Vorbringen genügen nicht.

4

Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Anwaltsvertrag ist darzulegen und zu beweisen, dass eine konkrete Pflichtverletzung vorliegt und kausal Schaden entstanden ist.

Relevante Normen
§ BGB §§ 611, 675, 280§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 611 BGB§ 675 BGB§ 280 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird

2

gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 506,29 € aus §§ 611, 675, 280 BGB. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte eine ihm aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt hat. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, vor Erhebung einer Zahlungsklage gegen den säumigen Wohngeldschuldner L eigene Aufklärungsmaßnahmen dazu vorzunehmen, ob der Wohngeldschuldner L wirtschaftlich leistungsfähig oder eventuell sogar in Insolvenz gefallen war.

5

Eine entsprechende Aufklärungspflicht des Beklagten hierzu bestand im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anwalt, der mit der Beitreibung und Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt wird, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflichten verpflichtet ist, von sich aus und auch ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte als des bloßen Zahlungsrückstandes Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Schuldner wirtschaftlich leistungsfähig, insbesondere nicht in Insolvenz gefallen ist. Angesichts der Tatsache, dass Insolvenzen auf einer jedermann zugänglichen Internetseite mittlerweile veröffentlicht werden, mag es naheliegen, einem Anwalt solche Prüfungspflichten aufzuerlegen, auch wenn der ihm seitens des ihn beauftragenden Mandanten vorgetragene Sachverhalt hierfür keine Anhaltspunkte bietet (vgl. zum Meinungsstand differenzierend Jansen/Hung, NJW 2004, 3379). Jedenfalls im vorliegenden Fall verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass der Beklagte als Rechtsanwalt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm seitens der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts verlassen durfte und eigene Ermittlungen nicht anstellen musste. Denn es zu beachten, dass die Auftragserteilung seitens der WEG-Verwalterin der Klägerseite erfolgte. Hierbei handelt es sich um eine im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung professionell tätige Gesellschaft, deren Aufgabe es u.a. ist, Wohngeldforderungen geltend zu machen und ihren Eingang zu überwachen. Jedenfalls von solch einem professionell tätigen Mandanten kann erwartet werden, dass dieser sich vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen selbst auf der für jedermann zugänglichen Internetseite darüber informiert, ob sein Wohngeldschuldner insolvent ist oder nicht. Erhält ein Rechtsanwalt - wie hier - den Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung, und dies noch unter besonderem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, kann er sich vor diesem Hintergrund darauf verlassen, dass ihm seitens seines Auftragsgebers mitgeteilt werden würde, falls Anhaltspunkte für eine Insolvenz bestünden oder eine solche sogar bereits eröffnet wäre. Solche Tatsachen oder Indizien, die darauf hindeuteten, sind dem Beklagten jedoch vor Auftragserteilung nicht mitgeteilt worden; soweit die Klägerin pauschal behauptet, der Beklagte habe Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Wohngeldschuldners gehabt, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher inhaltlicher Substanz und ist im übrigen von der insoweit beweisbelasteten Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt worden.

6

Ist mithin davon auszugehen, dass der Beklagte auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der klägerseits erteilten Informationen vertrauen durfte und er keinerlei Anhaltspunkte hatte, die auf eine Insolvenz des Wohngeldschuldners L hindeuteten, so war es keinesfalls pflichtwidrig, dass er ohne Einholung weiterer Informationen unmittelbar Klage gegen den Wohngeldschuldner erhob.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

8

Streitwert: bis 600,00 €