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Amtsgericht Bonn·101 C 103/09·08.09.2009

Reiserücktritt wegen Gaza-Konflikt: keine Kündigung nach § 651j BGB für Sinai/Israel/Jordanien

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Reisende kündigte kurz vor Beginn eine Rundreise (Sinai/Israel/Jordanien) wegen der israelischen Offensive im Gazastreifen und verlangte Rückzahlung des einbehaltenen Reisepreises. Das Gericht verneinte eine Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB, weil die konkrete Reise objektiv nicht erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt war. Zudem seien Kriegshandlungen im Gazastreifen bei Buchung aufgrund der damals bekannten angespannten Lage objektiv voraussehbar gewesen. Der Reiseveranstalter durfte daher Stornokosten nach § 651i Abs. 3 BGB/AGB einbehalten; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung einbehaltener Stornokosten nach Reiserücktritt wegen Gaza-Konflikts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt nach § 651j Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die konkrete Reise infolge des Ereignisses objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

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Ob eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise zu erwarten ist, beurteilt sich vor Reiseantritt nach dem Kenntnisstand und aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden; subjektive Angst oder psychische Belastung genügt hierfür nicht.

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Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes binden das Gericht nicht, können aber als Indiz für die objektive Gefahrenlage herangezogen werden.

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Höhere Gewalt im Sinne des § 651j Abs. 1 BGB muss bei Vertragsschluss objektiv nicht voraussehbar gewesen sein; wer bei bereits hinreichend konkreter Gefahrenlage bucht, reist hinsichtlich des Risikos auf eigenes Risiko.

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Kampfhandlungen, die räumlich auf ein Gebiet beschränkt sind, begründen für Reisen in angrenzende, nicht betroffene Reiseziele grundsätzlich keine erhebliche Beeinträchtigung der konkret gebuchten Reise, wenn dort keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage feststellbar ist.

Relevante Normen
§ BGB § 651j, § 651i§ 651i Abs. 1 BGB§ 651j BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 651i Abs. 3 BGB§ 651 j BGB

Leitsatz

1. Durch die israelische Offensive im Gaza-Streifen wurden Reisen in angrenzende Gebiete (Ägypten, Jordanien) objektiv nicht beeinträchtigt.

2. Kriegshandlungen zwischen Israel und der Hamas im Gaza-Streifen sind objektiv voraussehbar im Sinne des § 651i, Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Reiseveranstalter mit Sitz in C2. Am 18.11.2008 buchte die Klägerin bei einem in N ansässigen örtlichen Reisebüro eine 14-tägige Rundreise durch den Sinai mit Besuchen in Kairo, Israel und Jordanien bei der Beklagten als Reiseveranstalter für den Zeitraum vom 01.01.2009 - 22.01.2009 für 2 Personen zu einem Gesamtpreis von 4.178,00 €, in dem 80,00 € für eine Reiserücktrittsversicherung enthalten waren. An die Rundreise anschließen sollte ein einwöchiger Aufenthalt in Sharm el-Sheik. Mit Schreiben vom 22.11.2008 bestätigte die Beklagte die gebuchte Reise.

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Am 22.11.2008 zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 490,00 € auf den Gesamtpreis und überwies am 02.12.2008 die Restzahlung in Höhe von 3.688,00 € an die Beklagte.

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Kurz vor Reisebeginn, am 27.12.2008, begannen die israelischen Streitkräfte mit Bombenangriffen auf das Gebiet des Gazastreifens. Das Auswärtige Amt veröffentliche am 29.12.2008 eine Reisehinweise für Israel, in denen es unter anderem wörtlich hieß:

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"Die Sicherheitslage in Israel und im Palästinensischen Gebiet ist weiterhin sehr angespannt. (...) Vor Reisen in den Gazastreifen wird dringend gewarnt. Seit 27.12. greifen die israelischen Streitkräfte in vermehrtem Umfang Positionen im Gazastreifen an. Es ist zu erwarten, dass es weiter zu Raketenbeschuss israelischen Territoriums aus dem Gazastreifen kommen wird. Die Kämpfe könnten auch zu erhöhten Spannungen im Westjordanland führen. (...) Es wird geraten, vor und während der Reise nach Israel Meldungen in den Medien über die aktuelle Entwicklung erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken sowie die Website der Deutschen Botschaft in Tel Aviv regelmäßig zu kontaktieren."

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In den Reisehinweisen für Jordanien und Ägypten vom 29.12.2008 bzw. 30.12.2008 heißt es auszugsweise:

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"Die gegenwärtige Eskalation im Gazastreifen führt seit Sonntag, dem 28.12.2008, vor allem in den Nachbarstaaten Israels (Ägypten, Jordanien, Syrien, Libanon) und im Westjordanland zu Protestkundgebungen. (...) Die allgemeine Sicherheitslage in den betreffenden Ländern und Gebieten ist derzeit unverändert."

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Mit Fax vom 29.12.2008 erklärte die Klägerin die Kündigung des Reisevertrags wegen des Kriegszustands im Gazastreifen. Die Beklagte bestätigte die Stornierung der Reise mit Schreiben vom 30.12.2008 und kündigte einen Einbehalt von 60 % des Reisepreises von 4.098,00 € (= 2.459,00 €) zuzüglich der Gebühren für die Reiserücktrittsversicherung, insgesamt also von 2.539,00 € an.

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Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.01.2009 zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages auf. Am 28.01.2009 überwies die Beklagte die angekündigten 1.639,00 € auf das Konto der Klägerin. Eine weitere Rückzahlung erfolgte nicht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Ende Dezember 2008 im Gazastreifen ausgebrochenen Kampfhandlungen stellten einen Fall der höheren Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, der sie zur Kündigung berechtige. Sie behauptet, sie habe aufgrund der in den Medien dargestellten kriegerischen Auseinandersetzungen eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise befürchtet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.178,00 € abzüglich am 29.01.2009 gezahlter 1.639,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.539,00 € ab dem 23.01.2009 sowie weitere 169,99 € aus vorgerichtlich angefallener Geschäftsgebühr sowie weitere 229,55 € aus angefallener Geschäftsgebühr gemäß RVG zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Fall höherer Gewalt habe nicht vorgelegen. Das Auswärtige Amt habe eine Reisewarnung nur für den Gazastreifen ausgesprochen, durch dessen Gebiete - insoweit unstreitig - die streitgegenständliche Reise aber nicht geführt habe. Zudem, so behauptet die Beklagte weiter, sei der Ausbruch von Gewalt im Gazastreifen vorhersehbar gewesen. Schon zum Zeitpunkt der Buchung am 18.11.2008 sei die Lage im Nahen Osten äußerst angespannt gewesen. Kriegsdrohungen Israels als Antwort auf die Terrorakte der Hamas seien bereits mehrfach in der Presse wiedergegeben worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2009 (Bl. 65f. d.A.) und den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von 2.539,00 € aus § 812 Abs. 1 BGB, da die Beklagte diese Summe nach der Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651i Abs. 3 BGB in Verbindung mit Ziffer 3) ihrer AGB einbehalten durfte. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt war der Klägerin dagegen nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 651j Abs. 1 BGB nicht vorlagen.

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Zwar handelt es sich bei der israelischen Offensive von Ende Dezember 2008 um höhere Gewalt. Als höhere Gewalt anzusehen ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammengang aufweisendes, auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 102, 224; Seiler in: Erman, § 651j Rn. 3; Eckert in: Soergel, § 651j Rn. 8; Tonner in: MünchKomm-BGB, § 651j Rn. 5 und 10; Tonner, NJW 2003, 2783-2787; Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 537und 545). Diese Voraussetzung ist bei einer kriegerischen Auseinandersetzung wie dem vorliegenden Konflikt im Gazastreifen ohne weiteres gegeben.

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Eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651 j BGB ist jedoch daran geknüpft, dass infolge der höheren Gewalt die konkrete geplante Reise (Aufenthalt vor Ort sowie An- und Abreise) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird (vgl. Kaller, Reiserecht, 1999, Rn. 399; Tempel, NJW 1998, 1827 ff.). Ob erhebliche Auswirkungen auf die Reise zu befürchten sind, ist nach dem Kenntnisstand vor Reiseantritt (vgl. BGHZ 109, 224, 226) aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden zu beurteilen. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch vor Reiseantritt nicht vor.

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Das Gericht ist bei der Feststellung nicht an die Äußerungen Dritter, z.B. des Auswärtigen Amtes, gebunden (vgl. Tempel, NJW 1998, 1827, 1830). Diese haben allerdings eine gewisse Indizwirkung. Das Auswärtige Amt hat in seinen Reisehinweisen zwar eine Reisewarnung für die Gebiete des Gazastreifens ausgesprochen, nicht aber für die Orte, die von der streitgegenständlichen Reise betroffen waren. Es ist zwischen den Parteien vielmehr unstreitig, dass die Reise gerade nicht in das Gebiet des Gazastreifens führte. Für die Reiseziele in Jordanien und Ägypten wird festgestellt, dass die dortige allgemeine Sicherheitslage "derzeit unverändert" ist. Vor einer Reise in diese Länder wird nicht gewarnt, sondern lediglich geraten, die Medienberichterstattung aufmerksam zu verfolgen. Es erschließt sich daher nicht, auf welcher Grundlage ein Durchschnittsreisender aufgrund des Kenntnisstandes vor Antritt der Reise auf eine erhebliche Gefährdung der konkret gebuchten Reise hat schließen sollen. Die von der Klägerin insoweit vorgelegten Presseberichte machen zwar verständlich und transparent, dass die Klägerin von den erheblichen Gewaltausbrüchen im Gazastreifen schockiert und psychisch belastet war. Dies allein reicht aber für das objektive Merkmal der erheblichen Gefährdung der Reise nicht aus. Auch aus den vorgelegten Zeitungsberichten ergibt sich im Übrigen, dass es sich bei dem bewaffneten Konflikt um einen territorial auf den Gazastreifen begrenzten Kriegseinsatz handelt. Zwar wird vereinzelt auch von drohenden Vergeltungsmaßnahmen terroristischer Gruppierungen berichtet, die örtlich nicht auf das unmittelbare Kriegsgebiet beschränkt wären. Vereinzelte Terroranschläge sind aber ausdrücklich "nicht der Rücktrittsgrund, auf den sich die Klägerin bezieht" (vgl. den Schriftsatz vom 29.06.2009, Bl. 54 d.A.). Die Kampfhandlungen, die von der Klägerin als Begründung herangezogen werden, waren aber sowohl nach Ansicht des Auswärtigen Amtes als auch nach den Presseberichten auf den Gazastreifen und dessen unmittelbare Umgebung beschränkt und konnten schon deshalb nicht geeignet sein, die Reise der Klägerin zu beeinträchtigen.

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Weiterhin fehlt es an dem Merkmal der mangelnden Voraussehbarkeit. Gemäß § 651j Abs. 1 BGB muss die höhere Gewalt bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die höhere Gewalt darf also nicht bereits bei der Buchung vorgelegen haben. Der Reisende, der sehenden Auges trotz einer bereits bestehenden konkreten Gefahrenlage eine Reise bucht, ist nicht schutzwürdig reist daher auf eigene Gefahr. Die Umstände der höheren Gewalt müssen daher nach der Buchung der Reise und vor der Kündigung eintreten (vgl. Führich, VersR 2004, 445). Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist dabei im Wesentlichen auf die Medienberichte abzustellen, auf die der buchende Reisende zumeist angewiesen ist. Eine Vorhersehbarkeit kann dann bejaht werden, wenn bereits eine konkrete Gefahrenlage vorliegt und sich die einschlägigen Medienberichte so häufen, dass deren Kenntnis dem Reisenden zuzurechnen ist (AG Berlin-Charlottenburg RRa 1995, 87; AG Stuttgart-Bad Cannstatt RRa 1995, 144; AG Essen RRa 1995, 181; Führich, aaO; Tonner NJW 2003, 2783). Eine allgemeine instabile Lage im Zielgebiet reicht hierzu nicht aus. Hierbei ist auf die objektive Lage und nicht auf die tatsächliche subjektive Kenntnis abzustellen. Der Reisende muss sich aber nur das zurechnen lassen, was der durchschnittliche Reisewillige in allgemein zugänglichen Medien über das Reiseziel ohne besondere Anstrengungen erfahren kann. Wer daher seine Reise in ein Land bucht, in dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Krieg, bürgerkriegsähnliche Zustände oder erhebliche Terroranschläge vorliegen, reist auf eigenes Risiko.

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Nach diesen Kriterien war der Ausbruch der Kriegshandlungen zwischen der Hamas und Israel nach Ansicht des Gerichts auch voraussehbar. Schon in den Warnungen des Auswärtigen Amtes wird die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten mit "weiterhin sehr angespannt" beschrieben, was andeutet, dass dort schon seit längerer Zeit mit Gewaltausbrüchen zu rechnen ist. Die Sicherheitshinweise beinhalten die Beschreibung mehrere Anschläge in Israel im Februar und März 2008, berichten von kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2006 und warnen "weiterhin vor möglichen Terroranschlägen in ganz Israel". All das war der Klägerin, wie sie selbst vorträgt, auch bekannt. Insbesondere der Gazastreifen war auch schon häufiger und in jüngerer Vergangenheit Schauplatz von kriegerischen Auseinandersetzungen, sei es zwischen verschiedenen palästinensischen Gruppierungen (Fatah und Hamas) oder zwischen Israel und der Hamas. Bereits am 19.09.2007 hat die israelische Regierung im Hinblick auf den Gazastreifen erstmals den Kriegszustand ausgerufen. Am 18.01.2008 sind die Grenzübergänge zum Gazastreifen gesperrt worden. Auch Ägypten begann Anfang 2008 nach der Sprengung einer Grenzmauer mit der Abriegelung des Gazastreifens. Im Juli 2008 gab es im Gazastreifen mehrere Anschläge und Selbstmordattentate. Zum Zeitpunkt der Buchung am 18.11.2008 hatte es bereits mehrfach israelische Drohungen gegeben, notfalls den Einsatz von Waffengewalt zu erwägen. Alle diese Konflikte sind großflächig in sämtlichen Medien behandelt worden. Nach Auffassung des Gerichts bestand daher bereits bei Buchung der Reise eine hinreichend konkrete Gefahrenlage, so dass der Ausbruch kriegerischer Auseinandersetzungen zum Zeitpunkt der Buchung objektiv voraussehbar war.

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Da die Hauptforderung unbegründet ist, haben auch die Nebenanträge keinen Erfolg.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.539,00 €