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Amtsgericht Bonn·10 C 591/08·04.06.2009

Klage auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieter fordern Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen für 2005 und 2006 wegen angeblich fehlender Belege. Streitpunkt ist, ob dadurch der rechtliche Grund der Leistungen entfällt und ein Anspruch nach §812 BGB entsteht. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab: Die Vorauszahlungen beruhten auf dem Mietvertrag und behielten ihren rechtlichen Grund; eine Belegverweigerung führt nicht zum Wegfall des Leistungsgrundes, sondern allenfalls zu einem Zurückbehaltungsrecht gegen Nachforderungen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen als unbegründet abgewiesen; vertragliche Zahlungen behalten rechtlichen Grund, Belegverweigerung begründet keinen Rückzahlungsanspruch.

Abstrakte Rechtssätze

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Vertraglich geschuldete Nebenkostenvorauszahlungen begründen keinen Herausgabeanspruch nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, solange die Leistung auf einem vertraglichen Rechtsgrund beruht.

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Die Verweigerung der Einsichtnahme in Nebenkostenbelege führt nicht zum Wegfall des Leistungsgrundes im Sinne des Bereicherungsrechts.

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Bei fehlender Belegvorlage steht dem Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §273 BGB hinsichtlich etwaiger Nachforderungen, nicht jedoch ein Rückzahlungsanspruch der bereits geleisteten Vorauszahlungen.

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Der Zweck der Nebenkostenvorauszahlungen bleibt regelmäßig gewahrt, sodass ein späterer Wegfall des rechtlichen Grundes nur in besonderen, hier nicht gegebenen Fällen zu bejahen ist.

Relevante Normen
§ BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, BGB § 273§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 812 BGB§ 273 BGB§ 556 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 S 119/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Mieter einer rund 84 qm großen Wohnung der Beklagten auf dem M H-Weg ##, ##### C.

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Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlung für die Jahre 2005 und 2006. Im Jahr 2005 haben die Kläger insgesamt 1.888,44 € an Nebenkostenvorauszahlungen entrichtet, im Jahr 2006 2.068,44 €. Die Beklagte hat hinsichtlich der Nebenkosten für das Jahr 2005 am 09.11.2007 abgerechnet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem Jahr insgesamt Nebenkosten i. H. v. 1.649,01 € angefallen seien. Unter Berücksichtigung der klägerseits geleisteten Vorauszahlungen ergab dies ein Guthaben zugunsten der Kläger i. H. v. 239,43 €. Für das Jahr 2006 berechnete die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag von 23,17 €.

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Die Kläger haben durch Schreiben des örtlichen Mietervereins vom 08.01.2008 die Beklagte aufgefordert, die Belege hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.02.2008 wurde durch den örtlichen Mieterverein an dieses Begehren erinnert. Der Mieterverein erinnerte erneut mit Schreiben vom 11.04.2008 unter Fristsetzung bis zum 30.04.2008. Daraufhin wurde die Beklagte durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger unter erneuter Fristsetzung bis zum 30.06.2008 abgemahnt.

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Die Kläger sind der Auffassung, die für die Jahre 2005 und 2006 geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen in voller Höhe zurückzufordern, wobei lediglich die gutgeschriebenen 239,43 € hinsichtlich des Jahres 2005 in Abzug zu bringen seien.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.717,45 € nebst Zinsen i. H. v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, schon mit Schreiben vom 01.07.2008 Belege an den die Kläger vorprozessual vertretenden Mieterverein gesandt zu haben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.717,45 € auf Grund bereits gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

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Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet.

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Zwar hat die Beklagte durch die Nebenkostenvorauszahlungen der Kläger einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt. Dieses geschah jedoch mit rechtlichem Grund. Die Kläger waren auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, monatlich eine Nebenkostenvorauszahlung an die Beklagte zu tätigen. Insofern scheidet ein Rückzahlungsanspruch aus.

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Auch aus den anderen Anspruchsgrundlagen des § 812 BGB ergibt sich kein Zahlungsanspruch der Kläger. Insbesondere ist der rechtliche Grund der Nebenkostenzahlungen nicht später entfallen. Selbst wenn die Beklagte eine Einsichtnahme der Belege verweigert hätte, würde dies den Grund der Nebenkostenzahlung nicht entfallen lassen. Gleiches gilt für den Zweck der Zahlungen, der noch immer erreicht werden kann.

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Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Belege in geordneter Form zu präsentieren. Selbst wenn vorliegend ein Verstoß der B?klagten gegen diese Verpflichtung eingetreten sein sollte, so berechtigt dies die Kläger nicht zu einer Rückforderung der getätigten Nebenkostenvorauszahlung. Die Verweigerung der Einsicht in die Belege hat nach herrschender Ansicht zur Folge, dass dem Mieter lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hinsichtlich des Nachforderungsbetrages zusteht. Dadurch wird erreicht, dass die Nachforderung des Vermieters so lange nicht fällig ist, wie der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen nicht Einsicht gewährt (vgl. Langenberger/Schmidt-Futterer; § 556 BGB Rdnr. 492). Ein Wegfallen des Leistungsgrundes im Sinne des Bereicherungsrechts ist jedoch mit der Verweigerung der Einsicht nicht verbunden.

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Aus den vorgenannten Gründen war die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Streitwert: 3.717, 45 €