Erinnerung gegen Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags: Befriedungsgebühr nicht entstanden
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer rügt die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags durch das Amtsgericht. Streitpunkt ist, ob die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht, wenn das Verfahren in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt wird. Das Gericht verneint dies, da die Gebühr nur bei nicht nur vorläufiger Einstellung anfällt. Die Entscheidung stützt sich auf die BGH-Rechtsprechung.
Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht nur, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig, sondern endgültig eingestellt wird.
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens im Rahmen der Hauptverhandlung begründet nicht den Anspruch auf die Befriedungsgebühr.
Die bloße Möglichkeit, dass bei Nichterfüllung einer Auflage eine erneute Hauptverhandlung erforderlich würde, rechtfertigt nicht die Entstehung der Befriedungsgebühr.
Bei der Bemessung von Gebühren nach VV RVG kommt es auf den tatsächlichen Verfahrensverlauf an; prozessuale Vorbehalte, die lediglich eine endgültige Einstellung verhindern könnten, sind unbeachtlich.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 15.11.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages vom 14.10.2016 erfolgte zu Recht. Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird".
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde das Verfahren jedoch (erneut) vorläufig eingestellt. Ein Hauptverhandlungstermin ist dadurch nicht entbehrlich geworden. Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, die durch die endgültige Einstellung vermieden werde, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu begründen vermag.
(vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14. April 2011 – IX ZR 153/10 –, Rn. 16, juris)