Anfechtungsklage wegen Abtrennung von Versorgung: Beklagte nicht passivlegitimiert
KI-Zusammenfassung
Die Zwangsverwalterin klagte gegen einen Versammlungsbeschluss, die Wohnung wegen Wohngeldrückständen von Heiz‑ und Wasserversorgung abzutrennen, und richtete die Anfechtungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil nach §46 Abs.1 S.1 WEG Anfechtungen gegen die einzelnen übrigen Wohnungseigentümer zu richten sind. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, da die Klageschrift keine eindeutige Benennung der zu verklagenden Eigentümer enthielt.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Klagen auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen die einzelnen übrigen Wohnungseigentümer zu richten; die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche ist nicht passivlegitimiert.
Die Verwaltung vertritt grundsätzlich nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer; für eine Vertretung der einzelnen Miteigentümer ist eine besondere Bevollmächtigung erforderlich.
Eine Berichtigung des Rubrums kommt nur in Betracht, wenn sich aus der Klageschrift eindeutig ergibt, dass die Klage von Anfang an gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sein sollte.
Das bloße Verlangen der Vorlage einer vollständigen Eigentümerliste durch den Verwalter begründet keine Klage gegen die einzelnen Eigentümer und rechtfertigt daher nicht die Passivlegitimation der Verwaltung als Beklagte.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Zwangsverwalterin der Wohnung Nr. 5 in der Wohnungseigentumsanlage in Bochum. Eigentümerin dieser Wohnung ist Frau X.. In der Eigentümerversammlung vom 11.03.2008 wurde unter TOP 5 beschlossen, dass aufgrund der derzeitigen Wohngeldrückstände das Wohnungs- bzw. Teileigentum Nr. 5 der Frau X. ab sofort von der Heiz-, Wasser- sowie Kaltwasserversorgung abgetrennt wird. Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage vom 09.04.2008 gewandt und die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft in Bochum, vertreten durch die Verwaltung, Immobilienverwaltung gerichtet. In der Begründung hat sie zunächst beantragt, dem Verwalter aufzugeben, eine vollständige Eigentümerliste vorzulegen sowie auch die Ersatzzustellungsvertreterin mit vollständiger Adresse zu benennen.
Die Klägerin beantragt,
den in der Eigentümerversammlung vom 11.03.2008 unter
TOP 5 gefassten Beschluss aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind Klagen auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen gegen die übrigen Wohnungseigentümer
zu richten und damit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage ist hier ausdrücklich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet worden. Dies wird dadurch verstärkt, dass im Rubrum zudem ausgeführt ist, dass Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, sein soll. Die Verwaltung kann grundsätzlich lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, jedoch nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Hierfür wäre eine besondere Bevollmächtigung erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts kommt hier auch keine Rubrumsberichtigung in der Weise in Betracht, dass die Klage sich von vorn herein gegen die einzelnen Wohnungseigentümer richten sollte. Eine solche Rubrumsberichtigung käme nach Ansicht des Gerichts lediglich dann in Betracht, wenn eindeutig der Klage zu entnehmen wäre, dass die Klage von vorn herein gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben werden sollte. Dies ist aus den zuvor genannten Gründen schon nicht der Fall. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin darum bittet, der Verwaltung aufzugeben, die vollständige Eigentümerliste vorzulegen. Denn auch hieraus lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass entgegen den Angaben in der Klageschrift die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt werden sollen. Hierfür wären weitere konkrete Angaben erforderlich, die die Klageschrift aber nicht enthält.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)