Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bochum stellte fest, dass die elterliche Sorge beider Eltern ruht und ordnete die Bestellung einer Vormundschaft an. Das Kind war ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik eingereist; die Aufenthaltsorte der Eltern waren unbekannt. Wegen des Ruhens der Sorge wurde das Jugendamt gemäß §1779 BGB zum Vormund ausgewählt. Gerichtliche Kosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormunds wurde stattgegeben; Jugendamt als Vormund ausgewählt
Abstrakte Rechtssätze
Ruhen der elterlichen Sorge liegt vor, wenn die Sorgeberechtigten die elterliche Sorge über längere Zeit tatsächlich nicht ausüben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 1674 Abs. 1 BGB).
Bei Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist eine Vormundschaft anzuberaumen, um die Personensorge für das Kind zu sichern.
Das Jugendamt kann gemäß § 1779 BGB als Vormund ausgewählt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und keine geeigneteren Personen verfügbar sind.
Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem FamFG; das Gericht kann von der Erhebung gerichtlicher Kosten absehen (§ 81 FamFG) und den Verfahrenswert festsetzen (§ 45 FamFG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.
Es tritt Vormundschaft ein.
Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.
Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.
Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.
Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.
Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.