Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·87 F 94/14·14.05.2014

Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum stellte fest, dass die elterliche Sorge beider Eltern ruht und ordnete die Bestellung einer Vormundschaft an. Das Kind war ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik eingereist; die Aufenthaltsorte der Eltern waren unbekannt. Wegen des Ruhens der Sorge wurde das Jugendamt gemäß §1779 BGB zum Vormund ausgewählt. Gerichtliche Kosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormunds wurde stattgegeben; Jugendamt als Vormund ausgewählt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ruhen der elterlichen Sorge liegt vor, wenn die Sorgeberechtigten die elterliche Sorge über längere Zeit tatsächlich nicht ausüben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 1674 Abs. 1 BGB).

2

Bei Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist eine Vormundschaft anzuberaumen, um die Personensorge für das Kind zu sichern.

3

Das Jugendamt kann gemäß § 1779 BGB als Vormund ausgewählt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und keine geeigneteren Personen verfügbar sind.

4

Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem FamFG; das Gericht kann von der Erhebung gerichtlicher Kosten absehen (§ 81 FamFG) und den Verfahrenswert festsetzen (§ 45 FamFG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1779 BGB§ 1674 Abs. 1 BGB§ 81 FamFG§ 45 FamFG

Tenor

Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.

Es tritt Vormundschaft ein.

Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.

3

Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.

4

Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.

5

Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.