Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·86 F 5/22·21.05.2023

Umgangsregelung mit pflegebedürftigem Kind: Übernachtungen mit Nachtpflegebegleitung

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die Ausweitung des bislang eingeschränkten Umgangs mit seinem schwerbehinderten Sohn auf Umgang mit Übernachtungen. Streitpunkt war, ob wegen der medizinischen Versorgungsbedürftigkeit (u.a. Tracheostoma, nächtliche Überwachung) Übernachtungen beim Vater dem Kindeswohl entsprechen. Das Gericht ordnete ein 14-tägiges Wochenendumgangsmodell an und ließ Übernachtungen zu, zunächst mit nächtlicher Begleitung durch eine Pflegefachkraft (Juni–September 2023). Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sah es nach eigener Beobachtung und ergänzender fachlicher Information nicht; eine Ferienregelung wurde vorerst nicht getroffen.

Ausgang: Dem Antrag auf Ausweitung des Umgangs wurden Wochenendumgänge mit Übernachtung (zunächst mit Nachtpflegebegleitung) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung ist nach §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen, insbesondere wenn die bisherige Regelung Übernachtungen ausschließt.

2

Einschränkungen oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen nur in Betracht, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden.

3

Bei erheblich pflege- und überwachungsbedürftigen Kindern sind Umfang und Ausgestaltung des Umgangs unter besonderer Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Risiken und der Versorgungskompetenz des umgangsberechtigten Elternteils festzulegen.

4

Übernachtungsumgang kann auch bei besonderem Pflegebedarf dem Kindeswohl entsprechen, wenn keine konkreten Gefährdungsanzeichen bestehen und erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. nächtliche Fachkraftbegleitung) sichergestellt sind.

5

Von weitergehenden Regelungen (z.B. Ferienumgang) kann abgesehen werden, wenn aus Kindeswohlgründen zunächst eine Gewöhnung an eine erweiterte Umgangsregelung abzuwarten ist.

Relevante Normen
§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB§ Art. 6 Abs. 2 GG§ 81 FamFG

Tenor

Der Kindesvater und Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind T., geboren am 00.00.0000 wie folgt Umgang zu haben:

Jeweils 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen am Wochenende in der Zeit von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende vom 00.00.0000/00.00.0000. Diese Regelung gilt bis zum Oktober 2023 einschließlich.

Ab November 2023 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind T., geboren am 00.00.0000 in folgenden Umfang Umgang auszuüben:

Jeweils 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 17:00 Uhr.

Der Kindesvater holt T. rechtzeitig bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Die Umgangskontakte sind zumindest im Juni, Juli, August und September 2023 nachts vollständig von einer pflegerischen Fachkraft zu begleiten. Dies betrifft den Zeitraum von abends 20:00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08:00 Uhr.

Fällt ein Umgangskontakt aufgrund einer Erkrankung des Kindes aus, so wird er am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der Turnus im Übrigen berührt wird.

In den Zeiten, in denen die Kindesmutter urlaubsbedingt mit T. ortsabwesend ist, entfallen die Umgangskontakte ersatzlos.

Die Kindeseltern verpflichten sich wechselseitig, über Hinderungsgründe für die Ausübung des Umgangs möglichst frühzeitig zu informieren.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Anordnung ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem jeweils verpflichteten Elternteil Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zum 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der jeweils Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder T., geboren am 00.00.0000 und V., geboren am 00.00.0000. Sie heirateten am 00.00.0000, im Januar 2016 trennten sie sich. Seit dem 00.00.0000 sind sie geschieden. Der Kindesvater wandte sich 2020 an das Familiengericht, um Umgangskontakte zu seinem Sohn V. zu regeln. Im Termin vom 00.00.0000 einigten sich die Kindeseltern dahingehend, dass sie an gemeinsamen Beratungsgesprächen teilnehmen wollten, Umgangskontakte sollten unter Berücksichtigung der Wünsche und Vorstellungen des Sohnes stattfinden. Im Folgenden brach der Kontakt des Vaters zu dem Sohn V. ab, weil dieser weitere persönliche Kontakte zum Vater ablehnte.

3

Der Antragsteller wandte sich im April 2021 an das Familiengericht mit dem Anliegen, Umgangskontakte zu seinem Sohn T. zu regeln. Bei T. handelt es sich um ein Kind mit erheblichen Behinderungen. Er weist unter anderem ein Okulo-Cerebro-Fasziales-Syndrom Typ Kaufmann verbunden mit einer schweren Skoliose auf. Es zeigen sich dabei globale Entwicklungsverzögerungen und -störungen, insbesondere betreffend die Sprache und die Kognition, eine Hörminderung, sowie eine Sehstörung. Dabei wurde ihm im April 2010 ein Tracheostoma eingelegt. T. kann insbesondere nicht kommunizieren und hat keine Einsicht in drohende Gefahren. Vor diesem Hintergrund ist eine umfassende Betreuung und Pflege des Kindes erforderlich.

4

Unmittelbar nach der Trennung der Kindeseltern fanden zunächst kurzzeitige Umgangskontakte zwischen dem Vater und T. statt, im Wesentlichen im Haushalt der Kindesmutter. Aufgrund der Corona Pandemie endeten die persönlichen Kontakte sodann. Die Kindesmutter stand vor dem Hintergrund der umfassenden Erkrankungen T.‘s und der zudem damaligen Corona Pandemie Umgangskontakten ablehnend gegenüber. Sie vertrat die Auffassung, der Kindesvater verharmlose die Anforderungen, die sich aufgrund der Erkrankung T.‘s ergeben. Eine mögliche Corona Infektion könne bei T. schwerwiegende Konsequenzen haben. Persönliche Kontakte entsprächen daher nicht dem Kindeswohl.

5

Im Termin vom 00.00.0000 einigten sich die Kindeseltern dahingehend, dass Umgangskontakte ab Juli 2021 14-tägig für die Dauer von zunächst 4 Stunden stattfinden sollten. Der Kindesvater wird zu diesem Zeitpunkt seine zweite Corona Impfung bereits erhalten haben und sicherte außerdem zu, dass die Kontakte von einer medizinisch/pflegerischen Fachkraft begleitet werden.

6

Im Januar 2022 wandte sich der Kindesvater im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut an das Gericht mit dem Ziel einer zeitlichen Ausweitung der Umgangskontakte. Er verweist darauf, dass sich T. in seinem Haushalt bei den Umgangskontakten sehr wohl fühle. Die bislang vereinbarten Umgangszeiten seien insbesondere unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten zu kurz. Die Kindesmutter steht einer zeitlichen Ausdehnung der Kontakte ablehnend gegenüber.

7

Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 86 F 34/22 AG I. einigten die Kindeseltern sich dahingehend, dass Umgangskontakte 14tägig samstags von 10 bis 18 Uhr sowie bei jedem zweiten Kontakt zusätzlich sonntags von 10 bis 18 Uhr stattfinden sollen.

8

Der Kindesvater wünscht eine weitere Ausdehnung der Umgangskontakte, insbesondere sollen die Kontakte mit Übernachtungen stattfinden. Die Kindesmutter lehnt dies ab.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

10

Das Gericht hat sich einen persönlichen Eindruck von dem betroffenen Kind verschafft und in diesem Zusammenhang das Kind sowohl im Haushalt des Kindesvater, als auch im Haushalt der Kindesmutter beobachtet.

11

Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen.

12

Die Abänderung der bisherigen Umgangsregelung ist am Maßstab der §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4, S. 1 BGB zu prüfen. Die Beteiligten haben bislang im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens in dem Verfahren 86 F 66/22 eine Umgangsvereinbarung getroffen, wonach dem Kindesvater 14-tägig samstags stundenweise ein Umgangsrecht zusteht. Die im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 86 F 34/22 getroffene Vereinbarung enthält ebenfalls eine maßgebliche Einschränkung des Umgangsrechts, weil insbesondere Übernachtungen des Kindes beim Kindesvater vollständig ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist die im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens getroffene Regelung vorläufiger Natur.

13

Das Umgangsrechts eines Elternteils steht dabei unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG. Es soll dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem Wohlbehalt des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht erhalten, sowie einer Entfremdung vorbeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung tragen. Dem Kind soll durch das Umgangsrecht ermöglicht werden, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrecht zu erhalten und sie durch die Begegnungen zu pflegen. Dabei entspricht es grundsätzlich einer positiven Entwicklung des Kindes, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren.

14

Dabei hat das Gericht die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Einschränkungen oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Kindes erforderlich ist, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden.

15

Dabei sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Alter des Kindes und seine individuelle Situation zu berücksichtigen.

16

Bei der Frage, welche Umgangsregelung vorliegend dem Kindeswohl am besten entspricht, ist hier maßgeblich die besondere gesundheitliche Situation T.‘s, also seine vorliegenden dauerhaften Beeinträchtigungen, die besonderer Pflege und Aufmerksamkeit bedürfen, zu berücksichtigen.

17

Angesichts des Umstandes, dass die Kindesmutter die fachliche Kompetenz des Kindesvaters, sich angemessen um das Kind zu kümmern, hier angezweifelt sieht, hat das Gericht zunächst erwägt, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Letztlich gelang dies nicht, da keine entsprechend geeignete Person gefunden werden konnte. Das insoweit vorliegende „Gutachten“ vom  00.00.0000 beantwortet die gestellten Fragen nicht abschließend. Allerdings hat das Gericht sich mit der langjährigen Kinderärztin T’s ausführlich telefonisch unterhalten und dort ergänzende Information eingeholt. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der Kindesmutter und des Kindesvaters. Danach ist besonders auf folgende Umstände Wert zu legen:

18

Tagsüber ist T. bei Bedarf regelmäßig abzusaugen, um ihm ein ungehindertes Atmen zu ermöglichen. Darüber hinaus muss regelmäßig die Trachealkanüle gewechselt werden. Dieser Vorgang erfordert eine gewisse Übung, lässt sich nach Angaben der Kinderärztin jedoch auch von einem Laien erlernen und sicher durchführen. Außerdem ist insbesondere nachts eine besondere Überwachung an einem Monitor erforderlich.

19

Das Gericht hat insoweit im Rahmen der Beobachtung des Umgangskontaktes beim Kindesvater wahrnehmen können, dass der Kindesvater auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nimmt und auf diese eingehen kann, insbesondere kann er bei Bedarf die Kanüle absaugen. Ein Wechsel der Kanüle war bislang nicht erforderlich. Eine Vereinbarung der Kindeseltern wonach der Kindesvater dies anfangs zu Beginn der Umgangskontakte durchführen soll, unterstützt und angeleitet von der Kindesmutter, wurde letztlich nicht dauerhaft umgesetzt, weil die Kindesmutter die Kanüle bereits vor dem Umgangskontakt selbst gewechselt hatte. Der Kindesvater gab aber insoweit nachvollziehbar an, dass ihm die Schritte des Kanülenwechsels grundsätzlich bekannt sind und er diese in der Vergangenheit bereits durchgeführt hat. Darüber hinaus sicherte er verbindlich zu, dass anfangs bei den Umgangskontakten diese nachts vollständig durch eine geeignete Pflegekraft begleitet werden, die auch dann am nächsten Morgen, oder ggfls. bei kurzfristigem Bedarf einen Wechsel der Kanüle durchführen kann. Vor diesem Hintergrund kann der Vater im Rahmen der Umgangskontakte auch diese Voraussetzung erfüllen.

20

Es können daher keine konkreten Anhaltspunkte gesehen werden, dass es im Rahmen der Umgangskontakte, die Übernachtungen umfassen, zu einer Gefährdung des Wohls des Kindes kommen kann.

21

Das Gericht hat sich ferner im Rahmen des Umgangskontaktes davon überzeugen können, dass T. die Zeit beim Kindesvater grundsätzlich genießt. Er wirkte insgesamt entspannt und zufrieden. Der Kindesvater agierte mit T. indem er verschiedene kleine Spielmittel nutze und auf die durch Gesten  (am Arm ergreifen) gezeigten Vorstellungen des Kindes eingehen konnte. Vor diesem Hintergrund kann auch letztlich dahingestellt bleiben, ob T. sich im Haushalt der Kindesmutter dahingehend durch das Benutzen des Computer gezielt bemerkbar gemacht, dass er den Kontakt zum Vater nicht wünscht, wie dies von der Kindesmutter vorgetragen wird. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob T. durch das Nutzen des Gerätes einen eigenen Willen tatsächlich gezielt geäußert hat. Vielmehr spricht nach dem beobachteten Verhalten der Richterin auch viel dafür, dass hier zufällige Äußerungen vorlagen. Entscheidend ist aber letztlich das von der Unterzeichnerin beobachtete Verhalten T.‘s im Haushalt des Kindesvaters. T. wirkte dort in keiner Weise beeinträchtigt oder ablehnend. Vielmehr wirkte er durchgehend zufrieden und fröhlich. Teilweise lachte er auch. Das Gericht ist danach davon überzeugt, dass dieses tatsächlich gezeigte Verhalten des Kindes deutlich mehr seinem Willen und seinen Bedürfnissen entspricht als eventuell über das Gerät/den Monitor gezeigte Äußerungen. Dabei hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass T. durchaus in der Lage ist, deutlich zu zeigen, wenn ihm eine Situation missfällt. So reagierte er etwa deutlich ablehnend auf den Versuch des Vaters, als dieser ihm an die Kanüle fasste oder etwa auf den Wunsch der Kindesmutter, nachdem er in ihren Haushalt zurückgekehrt war, sich die Windel wechseln zu lassen.

22

Der Kindesvater hat zudem in den vergangenen Verfahren jeweils von seiner Seite aus sich sofort bereit erklärt, geforderte gesundheitliche Maßnahmen (Anwesenheit einer Pflegekraft und Ähnliches) umzusetzen. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund auch keine Zweifel an seinen Angaben, dass er ggfls. T. zur Kindesmutter zurückbringen wird, sofern T. sich eindeutig dahingehend bemerkbar macht und eine Übernachtung in seiner Wohnung ablehnt. Das Gericht konnte durchaus sich selbst davon überzeugen, dass T. auch insoweit es versteht auf seine Weise deutlich zu machen, wenn ihm Situationen oder Verhalten anderer nicht gefällt.

23

Nach alledem entspricht nunmehr grundsätzlich eine Umgangsregelung, die Übernachtungen beinhaltet, dem Wohl des Kindes, nachdem sich in den vergangenen Monaten durch die regelmäßigen Umgangskontakte bereits der Kindesvater einerseits als zuverlässige Betreuungsperson gezeigt hat und T. eine Vertrautheit im Umgang und in der Wohnsituation des Vaters gewonnen hat.

24

Von einer Ferienregelung hat das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch abgesehen. T. muss und soll sich zunächst an die erweiterte Regelung, die eine Übernachtung beim Kindesvater beinhaltet, gewöhnen. Eine weitere Entwicklung muss aus Gründen des Kindeswohls insoweit zunächst abgewartet werden.

25

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.