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Amtsgericht Bochum·83 C 255/12·28.11.2012

Einstweilige Verfügung: Vermieterhaftung für Warmwasser- und Heizungsbetrieb

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mieter beantragen einstweilige Verfügung gegen ihre Vermieterin zur Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und dauerhaften Inbetriebnahme der Heizung wegen seit September 2012 bestehender Ausfälle. Das Gericht gab der Verfügung statt. Es stellte fest, dass die Vermieterin nach § 535 Abs.1 S.2 BGB zur Instandhaltung und zum Schutz vor Störungen Dritter verpflichtet ist; die Gesundheitsgefährdung begründet den Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO.

Ausgang: Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und dauerhafte Inbetriebnahme der Heizung der Kläger vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten; hierzu zählt die Sicherstellung von Warmwasserversorgung und ausreichender Beheizung.

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Der Vermieter hat die Mieter vor Störungen Dritter zu schützen und muss geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn Mitmieter oder Dritte die Heizungs- oder Warmwasseranlagen beeinträchtigen.

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Liegt durch Ausfall von Heizungs- oder Warmwasserversorgung eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit vor, kann dies einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO begründen und eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.

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Können Beeinträchtigungen durch Maßnahmen der Vermieterin außerhalb der Sphäre der betroffenen Mieter beseitigt werden, trifft die Vermieterin die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit auch dann, wenn die Anlagen in gemeinschaftlichen oder fremdbesetzten Bereichen stehen.

Relevante Normen
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Warmwasserversorgung und die Heizung für die Wohnung der Verfügungskläger im Hause in Bochum dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Warmwasserversorgung für diese Wohnung wieder in Betrieb zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

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Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren als Wohnungsvermieterin auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und dauerhafte Inbetriebnahme der Heizung in Anspruch.

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Die Verfügungskläger haben von der Verfügungsbeklagten deren Wohnung im Hause in Bochum angemietet. Die Wohnung hat eine Gasetagen-heizung sowie Warmwasserversorgung im Bad über einen Durchlauferhitzer.

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Seit September 2012 ist in der Wohnung die Entnahme von heißem Wasser nicht mehr möglich. Das zu entnehmende Wasser ist zu kalt, um sich beispielsweise damit zu duschen.

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Ursache ist offenbar die Funktion oder Einstellung des Durchlauferhitzers, der in einem Keller angebracht ist, zu dem die Verfügungskläger keinen Zutritt haben, nämlich in einem Kellerraum der Nachbarn.

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Die Verfügungskläger zeigten der Verfügungsbeklagten mehrfach an, dass die Warmwasserversorgung gestört ist, diese bemühte sich um einen Zutritt zu dem Kellerraum, dies gelang bislang nicht.

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Seit der 2. Novemberwoche fällt ferner immer wieder die Heizungsanlage aus. Die Therme, über die die Gasetagenheizung gespeist wird, befindet sich ebenfalls im Keller des Wohngebäudes, Ursache der fehlenden Versorgung der Wohnung der Verfügungskläger mit ausreichend Wärme sind offenbar Manipulationen an dieser Therme.

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Die Verfügungskläger teilten der Verfügungsbeklagten mehrfach mit, dass die Heizungsanlage ausgefallen sei und ihre Wohnung auskühle.

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Die Verfügungskläger beantragen,

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                            die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die in ihrer Wohnung

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                            befindliche Warmwasserversorgung in Betrieb zu nehmen und

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                            dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Heizungsanlage dauerhaft

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                            in Betrieb zu halten.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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                            die Anträge zurückzuweisen.

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Sie sei nicht der richtige Adressat der Anträge. Es gäbe Konflikte in der Hausgemeinschaft, die dazu führten, dass Mitmieter die Warmwasserauf-bereitung und die Heizungstherme manipulierten. Hierfür sei sie nicht verantwortlich.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist sowohl hinsichtlich der Inbetriebnahme der Warmwasserversorgung als auch des dauerhaften Betriebes der Heizungsver- sorgung begründet.

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Die Verfügungsbeklagte ist als Vermieterin gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

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Sie ist dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniert und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann.

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Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, die Verfügungskläger als Mieter vor Störungen Dritter, insbesondere auch Mitmietern zu schützen. Es ist ihre Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warm-wasserversorgung ein Ende haben.

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Dies liegt auch innerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereiches.

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Sie kann und hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dafür zu sorgen, dass die unzulässige Einwirkung auf den Durchlauferhitzer und der Heizungstherme künftig nicht mehr möglich ist.

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Die Verfügungskläger haben auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung.

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Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesund-heitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.