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Amtsgericht Bochum·80 IN 137/07·14.07.2011

Berichtigung und Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters (AG Bochum)

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht (Vergütung des Insolvenzverwalters)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum berichtigte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters, nachdem bei der Eintragung in das Fachsystem ein Fehler aufgetreten war. Auf Grundlage der Beschlussgründe und der Berechnungsformulare setzte das Gericht Vergütung, Auslagen und 19% Umsatzsteuer fest. Die festgesetzten Beträge können aus der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Berichtigung erfolgte, weil Tenor und materielle Unterlagen nicht übereinstimmten.

Ausgang: Berichtigung der Tenorierung und Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Auszahlung aus der Insolvenzmasse zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzgericht kann den Tenor eines Beschlusses berichtigen, wenn infolge eines Erfassungs- oder Datenfehlers der tatsächliche Beschlussinhalt aus den Beschlussgründen und Belegelementen ersichtlich ist.

2

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind gerichtlich festsetzbar und können im Beschluss zur Entnahme aus der Insolvenzmasse bestimmt werden.

3

Auf die gerichtlich festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert zu berechnen und auszuweisen.

4

Berechnungsformulare und schriftliche Beschlussgründe bilden bei widerspruchsfreier Darstellung eine ausreichende Grundlage für die Korrektur eines fehlerhaft wiedergegebenen Tenors.

Tenor

die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters berichtigend wie folgt festgesetzt:

Vergütung

14.655,64 EUR

Auslagen

4 516,69 EUR

Zwischensumme

19.172,32 EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

3.642,74 EUR

Endbetrag

22.815,07 EUR

Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Rubrum

1

Gründe

3

Bei Eintragung der Daten in das Fachsystem ist ein Fehler aufgetreten. Wie sich aus den Beschlussgründen und den Berechnungsformularen ergibt, sollte die Vergütung abweichend zu der bisherigen Tenorierung festgesetzt werden.

4

Bochum, 15.07.2010

5

Amtsgericht