Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abweisung mangels Substantiierung des Vorschadens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall vom 16.06.2010; das Fahrzeug wies einen Vorschaden aus Oktober 2009 auf. Das Gericht verlangte darlegbare Angaben zur Art und zur Teilinstandsetzung des Vorschadens; daraufhin versäumte der Kläger substantiierten Vortrag. Die Klage wurde mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen, das Versäumnisurteil blieb bestehen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadenersatz mangels substantiierten Vortrags zum Vorschaden abgewiesen; Versäumnisurteil bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall muss der Kläger Art und Umfang des geltend gemachten Schadens hinreichend substantiiert darlegen; bei Vorbeschädigungen sind konkrete Angaben zur Art des Vorschadens und zur vorgenommenen Teilinstandsetzung erforderlich, damit eine Abgrenzung möglich ist.
Bloße pauschale Behauptungen einer Schadenserweiterung genügen nicht zur Darlegung des Anspruchs; fehlt die erforderliche Substantiierung, ist der Anspruch abzuweisen.
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn der Kläger die für die Begutachtung notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vorträgt und die Begutachtung sonst in eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts führen würde.
Mangels eines begründeten Hauptanspruchs sind damit zusammenhängende Nebenforderungen, wie Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, nicht durchsetzbar.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2011
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum vom 19.07.2011 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Der Kläger macht auf der Grundlage eines Verkehrsunfalles vom 16.06.2010 auf der Zufahrt zur Universität Bochum/der Lennershofstraße Schadenersatzansprüche geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw VW Passat Variant 1,9 TDI Edition mit dem amtlichen Kennzeichen....
Mit diesem Fahrzeug erlitt er bereits im 0ktober 2009 einen Verkehrsunfall.
Zur Feststellung der durch diesen Unfall am Fahrzeug eingetretenen Schäden ließ der Kläger von der Firma ... unter dem 03.11.2009 ein Schadensgutachten erstellen. Dasselbe kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten seinerzeit inklusive Mehrwertsteuer mit 3.792,79 EUR zu beziffern seien und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 3.900,00 EUR betrage. Der Restwert desselben wurde mit 2.440,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer beziffert. Hinsichtlich der Schadensbeschreibung hält dieses Gutachten vom 03.11.2009 fest:
„Das Fahrzeug erhielt einen linksseitigen Anstoß, durch den die komplette linke Seite des Fahrzeugs beschädigt wurde. Durch den linksseitigen Anstoß driftete das Fahrzeug nach rechts ab und kollidierte anschließend mit dem Bürgersteig.“
Wegen des weiteren Inhaltes des Gutachtens vom 03.11.2009 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie desselben (Bl. 20 – 33 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Am eingangs genannten Tage befuhr der Kläger nun die Zufahrt zur Universität Bochum auf der Lennershofstraße. Dabei benutzte er die rechte der vor 0rt vorhandenen Fahrspuren. Der Erstbeklagte befuhr die linke der vor 0rt vorhandenen Fahrspuren mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen .... Als der Erstbeklagte einen Fahrspurwechsel von links nach rechts vollzog, übersah er das rechts von ihm fahrende Fahrzeug des Klägers durch Unachtsamkeit, kam es zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge, wodurch das klägerische Fahrzeug gegen den rechten Bordstein gedrückt wurde.
Der Kläger ließ in der Folgezeit durch die Firma ...mit Datum vom 17.06.2010 ein Schadensgutachten betreffend seinen VW Passat Variant 1,9 TDI Edition erstellen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass ein Wiederbeschaffungswert von 4.100,00 EUR anzunehmen sei, der Restwert 1.807,00 EUR betrage.
Entsprechend dieser Bezifferung im Schadensgutachten vom 17.06.2010 ließ der Kläger die Zweitbeklagte – Haftpflichtversicherin des ... – zur Schadensregulierung auffordern, wobei der auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnete unter Addition einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR und Gutachterkosten in Höhe von 482,52 EUR, also 2.737,52 EUR ersetzt verlangte.
Die der Zweitbeklagten zur Schadensregulierung auf den 12.08.2010 gesetzte Frist verstrich fruchtlos.
In der Folgezeit bat der Kläger die mit der Herstellung des Sachverständigengutachtens vom 17.06.2010 beauftragte Firma ...um Korrektur der Reparaturkostenkalkulation. Darauf teilte die Firma ...Reparaturkosten in Höhe von 3.458,53 EUR netto (anstatt 4.664,71 EUR) mit.
Wegen der Einzelheiten der korrigierten Reparaturkostenkalkulation der Firma ...wird auf die zu den Akten gereichte Kopie derselben (Bl. 50 – 53 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm wegen des Unfallereignisses vom 16.06.2010 verpflichtet, Schadenersatz in der bereits vorgerichtlich geltend gemachten Höhe zu leisten.
Zur Stützung dieses Begehrens trägt er vor:
Durch den Unfall vom 16.06.2010 sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden; hierdurch sei eine deutliche Schadenserweiterung gegenüber dem Schaden aus 0ktober 2009 eingetreten. Dieser letztgenannte Schaden sei in der Zeit vor dem aktuellen Unfallereignis teilinstandgesetzt worden.
Mit der Klage werde nur der tatsächlich unfallbedingte Schaden gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Das Gutachten der ... vom 17.06.2010 in Verbindung mit der vorgenommenen Korrektur bei den Reparaturkostenkalkulationen sei geeignet zur Darlegung des unfallbedingt tatsächlich entstandenen Schadens. Anhand der Fotos im Gutachten der Firma ... vom 17.06.10 sei auch erkennbar, dass der im Gutachten vom 03.11.2009 kalkulierte Schaden teilinstand gesetzt worden sei.
Mit Klageschrift vom 22.2.2011 kündigte der Kläger die Stellung folgenden Antrages an: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.737,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.08.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 192,48 EUR zu zahlen.
Mit Ladungsverfügung vom 27.05.2011 hat das Gericht dem Kläger anheimgestellt,
„nachvollziehbar darzustellen, welcher Art der Vorschaden gewesen ist und nachvollziehbar vorzutragen, in welcher Art und Weise dieser teilinstandgesetzt wurde“.
Auf diese Auflage des Gerichtes hat der Kläger nicht durch Sachvortrag reagiert und sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 versäumen lassen.
Daraufhin hat das erkennende Gericht am 19.07.2011 ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet, welches dem Kläger am 01.08.2011 zugestellt wurde.
Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger durch Schriftsatz vom 12.08.2011, bei Gericht eingegangen am 15.08.2011, Einspruch eingelegt.
Mit Terminsladung vom 17.08.2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Einspruchsschrift, entgegen § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO keine Begründung enthalte.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 19.07.2011 aufzuheben und die Beklagten gemäß Antrag aus der Klageschrift vom 22.2.2011 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten..
Sie tragen vor:
Im 0ktober 2009 habe das Fahrzeug des Klägers einen nahezu identischen Vorschaden erlitten. Dieser sei bei der Begutachtung der ... nicht heraus differenziert worden. Bei beiden Unfällen seien Schäden auf der gesamten linken Fahrzeugseite eingetreten. Der Kläger müsse daher erst einmal nachvollziehbar darlegen, dass überhaupt und welche Schäden im einzelnen durch das Unfallereignis vom 16.06.2010 entstanden seien. Hierzu müsse er bei der von ihm aufgestellten Behauptung einer Teilinstandsetzung den Reparaturweg und den Reparaturumfang hinsichtlich des Vorschadens exakt darlegen und beweisen. Diesen Erfordernissen der Rechtsprechung genüge der Sachvortrag des Klägers nicht. Der Vortrag des Klägers erlaube daher keine Abgrenzung von Art und Umfang des Schadens auf 0ktober 2009 zu Art und Umfang des Schadens aus Juni 2010. Das müsse zur Abweisung der Klage führen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Durch den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 19.07.2010 ist der Prozess in die Lage vor Erlass desselben zurückversetzt worden.
I.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.737,52 EUR besteht jedoch gemäß nach den in Betracht zu ziehenden Normen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 115 VVG, 1 ff. PflVG nicht.
Der Kläger hat nämlich einen Schadenersatzanspruch der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Sachvortrag des Klägers lässt es nicht im Ansatz zu, dass das Gericht sich ein eigenes Bild davon macht, welcher Art und welchen Umfanges der Vorschaden aus 0ktober 2009 gewesen wäre und dann abzugrenzen, dass Art und Umfang des nunmehr eingetretenen Schadens durch das Unfallereignis vom 16.06.2010 ein anderer wäre. Der bloß pauschale Vortrag des Klägers, es sei eine deutliche Schadenserweiterung eingetreten und vorliegend würden nur die tatsächlich unfallbedingt verursachten Schäden geltend gemacht, lässt keine gebotene, eigenständige Beurteilung des Gerichtes zu, da der Kläger Vortrag dazu vermissen lässt, wie denn der Vorschaden seinem äußeren Erscheinungsbild nach im 0ktober 2009 ausgesehen habe.
Die damit fehlende Substanz des klägerischen Vorbringens wird nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass er die Erhebung des Sachverständigenbeweises anbietet.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte nämlich zu unterbleiben, da es anderenfalls zu einer unzulässigen Ausforschung des Sachverhaltes käme.
Um die Erhebung unzulässigen Ausforschungsbeweises handelte es sich bei der Einholung eines Gutachtens nämlich deswegen, weil der Sachverständige sich die notwendigen Anknüpfungstatsachen zunächst einmal ermitteln müsste. Dabei fragt sich, wie der Sachverständige den Vorschaden abgrenzen können sollte, wenn nicht einmal der Kläger in der Lage ist, diesen nachvollziehbar vorzutragen.
II.
Die als Nebenforderungen geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bestehen mangels Vorliegens eines Hauptanspruches, mit deren Erfüllung die Beklagtenseite in Verzug sein könnte, nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.