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Amtsgericht Bochum·75 C 46/09·02.09.2009

Kfz-Haftpflichtregress bei Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht: volle Erstattung der Regulierung

ZivilrechtVersicherungsrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kfz-Haftpflichtversicherer nahm seinen Versicherungsnehmer nach einem Auffahrunfall regressweise auf Erstattung der an den Geschädigten gezahlten Regulierung in Anspruch. Zentral war, ob wegen Obliegenheitsverletzungen (Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, verweigerte Schadensanzeige) Leistungsfreiheit eintrat und ob der Versicherer bei der Regulierung Abwehrpflichten verletzt hatte. Das Gericht bejahte die Leistungsfreiheit nach VVG a.F./AKB und sprach dem Versicherer den Regress in voller Höhe zu. Eine Dolo-agit-Einrede scheiterte, weil die Hinweise auf angeblich nur „leichte Berührung“ und fehlende sichtbare Schäden nicht substantiiert waren und die Regulierung im Ermessensspielraum lag.

Ausgang: Klage des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Regress in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Kfz-Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer kann nach Schadensregulierung ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. dem PflVG entstehen, wenn beide dem Geschädigten gegenüber ersatzpflichtig sind.

2

Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls (insbesondere Fahren in absoluter Fahruntüchtigkeit und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), kann der Haftpflichtversicherer nach VVG a.F./AKB im Innenverhältnis leistungsfrei werden; die Leistungsfreiheitstatbestände können sich addieren.

3

Der Versicherungsnehmer muss eine vom Haftpflichtversicherer mit dem Geschädigten getroffene Entschädigungsvereinbarung gegen sich gelten lassen, soweit das PflVG die Bindungswirkung der Regulierung anordnet.

4

Der auf Regress in Anspruch genommene Versicherungsnehmer kann dem Versicherer zwar entgegenhalten, dieser habe schuldhaft unbegründete Ansprüche nicht abgewehrt (dolo-agit-Einwand); hierfür bedarf es jedoch substantiierten Vortrags zu einer pflichtwidrigen Regulierung.

5

Bei der Entscheidung über die Schadensregulierung steht dem Haftpflichtversicherer ein Ermessensspielraum zu; unsubstantiiertes Bestreiten der Schadensentstehung oder -höhe begründet regelmäßig keine weitergehende Aufklärungspflicht des Versicherers.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 287 BGB§ 288 BGB§ 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 PflVG§ 426 BGB§ 6 Abs. 1, Abs. 3 VVG (alter Fassung)

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2009

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4379,31 nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank seit dem 10.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Fahrzeughaftpflichtversicherer einen Regress gegen ihren Versicherungsnehmer als Unfallverursacher geltend.

Am Unfalltage, dem 11.05.2007, führte der Beklagte gegen etwa 2.25 Uhr das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen ..... auf der Alleestraße in Bochum, obgleich er eine Blutalkohol- konzentration von 2,30 %o vorzuweisen hatte.

Eine Frau B. hatte den von ihr geführten Renault Laguna, amtliches Kennzeichen ........ vor der für sie geltenden Lichtzeichenanlage an der Alleestraße wegen des Lichtzeichens „Rot“ schon einige Zeit zuvor zum Halten gebracht und wartete auf eine Lichtzeichenwechsel.

Auf dieses vor ihm in der Fahrspur stehende Kraftfahrzeug fuhr der Beklagte auf.

Nach diesem Auffahrunfall verließ der Beklagte sein Fahrzeug und bat die Zeugin B... , keine Polizei zu rufen.

Als die weiteren vor 0rt befindlichen Zeugen X und Z die Zeugin B auf eine erhebliche Alkoholisierung des Beklagten hinwiesen, entschied sich diese, die Polizei zu benachrichtigen. Daraufhin entfernte sich der Beklagte vom Unfallort, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.

Im Rahmen der sogleich eingeleiteten Fahndung wurde der Beklagte als Fahrer des flüchtenden Pkw ermittelt.

In der Folgezeit wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt und unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet.

Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nahm der Prozessbe- vollmächtigte des Beklagten für diesen Akteneinsicht und in der Folgezeit auch Kontakt auf zur Klägerin.

In bezug auf das geschädigte Kraftfahrzeug Renault beauftragte die Geschädigte B.. das Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das Sachverständigenbüro stellte in seinem Gutachten vom 13.07.2007 die Reparaturkosten netto mit 3.855,38 EUR fest und umschrieb die Schäden wie folgt:

„Der offensichtliche Hauptanstoß erfolgte, soweit äußerlich erkennbar, im mittleren Heckbereich.

Hintere Stoßstange heckseitig stark angeschlagen und insgesamt überdehnt, Halterungen zerstört.

Heckklappe großflächig und tiefgründig eingedrückt, Kennzeichen mit Unterlage und Einfassung deformiert, Heckscheibe an der unteren Kante beschädigt, Heckscheiben- wischerarm mit Wischerachse und Wischermotor stark angeschlagen.

0beres und unteres Heckklappenschloss ohne Funktion, Heckklappeninnenverkleidung gebrochen.“

Im übrigen:

„Das Fahrzeug war vor Schadeneintritt in einem normalen, dem Fahrzeugalter und der Laufleistung entsprechenden Allgemeinzustand. Vorschäden lediglich am Aluscheiben- rad des linken Hinterrades und an der Tankklappe.“

Mit Schreiben vom 30.08.2007 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin zum Verkehrsunfall folgendes mit:

„Aufgrund der Erinnerung bzw. der Wahrnehmungen vor 0rt seitens Herrn D... ist eine leichte Berührung der Fahrzeuge nicht auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten darf der Unterzeichner auf den von Ihnen erbetenen und beigefügten Auszug aus der Ermittlungsakte verweisen. Zum Unfallzeitpunkt war Herr D ... jedoch nicht fahruntüchtig alkoholisiert. 0b schon keines für ihn erkennbaren Schadens und der Gesamtumstände ... verließ Herr D ... den Unfallort und begab sich zu einer langjährigen Freundin...“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 87 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Unter dem 17.09.2007 teilte die Sachbearbeiterin Frau L ... der Klägerin dem Beklagten den von der Geschädigten B ... mitgeteilten Schaden in Höhe von 3.816,70 EUR mit und machte kenntlich, dass die Klägerin von ihrem Regressrecht Gebrauch machen wolle. Sie forderte den Beklagten auf, innerhalb von 14 Tagen den Betrag von 3.816,70 EUR zu überweisen.

Aus Anlass einer versehentlichen Überweisung der Unfallregulierungssumme auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten des Beklagten kam es am 19.09.2007 zu einem Telefonat zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin Frau L ... und dem Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten.

In diesem Telefonat wies der Beklagtenvertreter darauf hin, dass nach Aussage des Beklagten an dessen Fahrzeug (dem auffahrenden Alfa Romeo) kein Schaden erkennbar sei. Er rege ausdrücklich die Überprüfung an. Auch verwies er darauf, dass eine relativ geringe Geschwindigkeit, mit der die Berührung ursächlich verbunden gewesen sei, vorgelegen habe.

Ferner teilte er mit, dass der Vater des Beklagten als Zeuge bestätigen könne, dass keine Unfallspuren an dem auffahrenden Alfa Romeo vorhanden seien.

In der Folgezeit regulierte die Klägerin den auf Seiten der Geschädigten B... eingetretenen Schaden durch Zahlung eines Gesamtbetrages von 4.379,31 EUR (sich zusammensetzend aus Fahrzeugschaden = 3.252,50 EUR, Sachverständigenkosten = 571,20 EUR, Kostenpauschale = 20,00 EUR, Rechtsanwaltskosten = 402,82 EUR, Kosten für Akteneinsichten = 36,99 EUR, zuzüglich 46,41 EUR, zuzüglich 49,39 EUR).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zum Ausgleich der im Außenver- hältnis an die Geschädigte B... geleisteten Regulierungsbeträge verpflichtet, weil er 0bliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis verletzt habe.

Und zwar habe der Beklagte in zweierlei Hinsicht 0bliegenheiten verletzt, nämlich vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, indem er einerseits im Zustand absoluter Verkehrsuntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht habe und andererseits eine Verkehrsunfallflucht begangen habe und – unstreitig – die Einreichung einer Schadensanzeige verweigert habe.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Höhe des Fahrzeugschadens sei zu bestreiten, es sei zu vermuten, dass an dem Fahrzeug der Geschädigten B... Altschäden vorhanden gewesen seien.

Weder am Pkw Renault noch am Pkw Alfa Romeo seien optisch Schäden festzustellen gewesen.

Mehrfach sei die Sachbearbeiterin der Klägerin darauf hingewiesen worden, der Fahrzeugschaden auf Seiten der Geschädigten B. könne der Höhe nach nicht entstanden seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.379,31 EUR gem. §§ 426 Abs. 1 BGB i.V.m. 3 Nr. 9 PflVG zu.

Durch das Verkehrsunfallereignis vom 11.05.2007 ist zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 426 BGB zur Entstehung gelangt, da beide aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Geschädigten B.. gegenüber direkt zur Ausgleichung der dieser entstandenen Schäden verpflichtet waren.

Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander ist die Klägerin jedoch gem. § 6 Abs. 1, Abs. 3 VVG alter Fassung gegenüber der versicherten Person – dem Beklagten – leistungsfrei geworden, weil dieser 0bliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis im Sinne der §§ 7 AKB verletzt hat. Denn er ist im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren, hat einen Verkehrsunfall verursacht und hat eine strafbare Verkehrsunfallflucht begangen, wegen deren er im übrigen durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.02.2008 verurteilt worden ist.

Da dem Beklagten 0bliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungs- falles zur Last fallen, addieren sich die Leistungsfreiheitstatbestände so, dass die Klägerin allemal die vom Beklagten begehrten Beträge verlangen kann (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 1720).

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die konkret erstattet verlangten Beträge von insgesamt 4.379,31 EUR zur Zahlung begehren.

Der Beklagte muss nämlich die Vereinbarung zwischen der Klägerin und seinem Unfallgegner über eine Entschädigung des Letztgenannten in Höhe von hier konkret 4.379,31 EUR gegen sich gelten lassen (§ 3 Nr. 10 Satz 1, Halbsatz 1 und 2 PflVG).

Die Regressansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind auch durchsetzbar.

Zwar kann das Verteidigungsvorbringen des Beklagten dahingehend ausgelegt werden, dass er die sogenannte Dolo-agit-Einrede geltend machen möchte. Denn im vorliegenden Rechtsbereich ist zu beachten, dass dem auf Regress in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer grundsätzlich der Einwand zusteht, dass der Versicherer bei der Schadensregulierung seine Pflichten zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche schuldhaft verletzt habe und deshalb zum Schadenersatz verpflichtet sei (vgl. § 3 Nr. 10 Satz 1 am Ende PflVG).

Vorliegend hat der Beklagte aber eine solche schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Soweit hier – wie im Tatbestand dargestellt – gem. § 138 Abs. 3 ZPO die Hinweise des Beklagtenvertreters im Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Klägerin am 19.09.2007 als unstreitig zu behandeln waren, genügten diese Hinweise keineswegs, um der Klägerin eine weitere Aufklärungspflicht dahingehend aufzuerlegen, dass sie weitere Nachforschungen anstellen müsste, ob der ihr gegenüber zur Ausgleichung angemeldete Schaden der Frau unfallbedingt sei oder nicht.

Zum einen waren nämlich die Hinweisungen des Beklagtenvertreters nicht substantiiert genug, um ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersatzverlangens der Geschädigten B... zu begründen. Zum anderen ist zu beachten, dass der Klägerin als Haftpflichtversicherer bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. 0LG Hamm, NJW 2005, 3077 ff.).

Diesen Ermessensspielraum hat die Klägerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft, indem sie augenscheinlich entschieden hat, keine Zweifel an der Begründetheit des Regulierungsverlangens der Geschädigten B... zu haben.

Die Klägerin hatte hier nämlich zu bedenken, dass sie mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit etwaig auf Informationen des Beklagten gestützten Einwendungen gegen die Schadenshöhe im Prozess nicht durchdringen wird.

So war einerseits maßgeblich, dass der Einwand des Beklagten, die Berührung des vor ihm stehenden Fahrzeugs sei nur „leicht“ gewesen, nahezu nicht zu objektivieren ist.

Zum anderen war zu beachten, dass durch das Sachverständigengutachten in widerspruchsfreier Weise belegt war, dass der Schaden am Fahrzeug der Geschädigten B... doch eher groß und somit der Wiederherstellungsaufwand von 3.252,50 EUR plausibel war.

Im übrigen durfte die Klägerin bei der Entscheidung, ob es den Hinweisen des Beklagtenvertreters nachgehen will oder nicht, auch eine Würdigung der Angaben des Beklagten auf Glaubhaftigkeit anstellen.

Dabei hat sie offenkundig berechtigterweise im Blick behalten, dass der Beklagte im Rahmen des hier zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes keineswegs einen gefestigten Rechtsfolgewillen kenntlich gemacht hat.

So durfte nämlich die Klägerin mit bedenken, dass der Beklagte sich schon einmal der Wahrheitsfeststellung durch Unfallflucht entzogen hat und sogleich noch ihr gegenüber in der schriftlichen Mitteilung vom 30.08.07 den Versuch unternahm, seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinwegzureden.

Bei alledem bestand auf Seiten der Klägerin keine Veranlassung, von der Regulierung des Verkehrsunfallereignisses gegenüber der Geschädigten B. durch Zahlung des Betrages von insgesamt 4.379,39 EUR Abstand zu nehmen und etwa zunächst noch weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen.

Mithin ist der Klägerin keineswegs eine Pflichtverletzung im Zusammenhang ihres Regulierungsermessens zur Last zu legen und besteht also die nach der Art und Weise des Beklagtenvorbringens anzunehmende Dolo-agit-Einrede nicht.

Dementsprechend war der Klage zur Hauptsache in vollem Umfange stattzugeben.

II.

Die Zinsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten folgen aus §§ 280, 286, 287, 288 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.