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Amtsgericht Bochum·75 C 112/01·27.02.2002

Schadensersatz nach Auffahrunfall: Haftung 2/3 (§7 StVG, §17 StVG)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Fahrzeugschadens nach einem innerörtlichen Auffahrunfall bei schneeglatter Fahrbahn. Das Gericht stellt aufgrund Gutachtens und Zeugenaussage einen Erstanstoß des Beklagten fest und spricht den Anscheinsbeweis für den Hintermann aus. Wegen Mitverursachung durch nicht angepasste Geschwindigkeit verteilt das Gericht die Haftung zu 2/3 zugunsten der Klägerin; bestimmte Pauschalpositionen werden abgelehnt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 2/3 des geltend gemachten Schadens; Rest der Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Hintermann; wird dieser auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeworfen, ist ein Verschulden des Hintermanns naheliegend.

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Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (in Verbindung mit den Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes) besteht, wenn das Fahrzeug des Beklagten unfallursächlich in das Fahrzeug des Anspruchstellers eingreift.

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Die nach § 17 StVG vorzunehmende Schadensabwägung richtet sich nach dem Grad der Verursachung; in diese Abwägung dürfen nur Tatsachen eingehen, die als unfallursächlich feststehen.

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Bei widrigen Witterungsverhältnissen verpflichtet eine nicht angepasste Geschwindigkeit den Fahrzeugführer zu Mitverantwortung; dies kann die Ersatzpflicht vermindern.

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Pauschale Unkostenforderungen sind nur in geringem Umfang ohne konkrete Nachweise erstattungsfähig; weitergehende Pauschalbeträge sind zu belegen oder bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 1 DÜL§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 100 ZPO

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 6.205,42 DM (= 3.172,78 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ge-mäß DÜL seit dem 22.02.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 6.100,00 Euro.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 1.000,00 Euro abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird auf 4.825,64 Euro (= 9.438,13 DM) festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagte zu 1) als Fahrzeughalter und -führer~ sowie die Beklagte zu 2) als Haftpf1ichtversicherer wegen eines Verkehrunfalles in Anspruch, der sich am 01.02.2001 gegen 11:55 Uhr in Bochum, auf der I-Straße in Höhe des Hauses Nr. 549 ereignet hat.

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Die Unfallsteilen liegt innerorts. Die I-Straße ist im Bereich der Unfallsteile in Fahrtrichtung C-Mitte zweispurig befahrbar. In der Fahrbahnmitte, die ebenfalls befahrbar ist, befindet sich der Gleiskörper der Straßenbahn. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn durch Schneefall glatt.

4

Der Zeuge M befuhr mit dem Pkw der Klägerin, einem Nissan Micra, amtliches Kennzeichen BO-..... die rechte Fahrspur der I- Straße in Fahrtrichtung C-Mitte. Er bremste das von ihm geführte Fahrzeug ab und geriet in eine Schrägstellung zur Fahrbahnführung.

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Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Pkw Ford Sierra Turnier, amtliches Kennzeichen BO-....., ebenfalls auf der rechten Fahrspur der Hattinger Straße, hinter dem Fahrzeug der Klagepartei. Er bremste sein Fahrzeug ab und versuchte nach links auszuweichen. Die Fahrzeuge kollidierten, wobei das Fahrzeug der Klagepartei zusätzlich mit der Frontpartie gegen einen Strommast' stieß. Die weiteren Einzelheiten des, Unfallherganges sind zwischen den Parteien streitig.

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Das Fahrzeug der Klägerin wurde beschädigt.

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Sie beziffert ihren Sachschaden wie folgt:

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1. Fahrzeugschaden: 8.100,00 DM

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2. Gutachterkosten: 1.168,13 DM

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3. An- und Abmeldekosten pauschal: 120,00 DM

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4. Unkostenpauschale: 50,00 DM

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Gesamtschaden: 9.438,13 DM

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Die Klägerin hat ihr altes Fahrzeug abgemeldet, ein neues jedoch noch nicht angemeldet.

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Mit Schreiben vom 13.02.2001 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 21..02.2001 zur Zahlung ihres Schadens auf.

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Sie behauptet, der Zeuge M habe wegen eines vor ihm fahrenden Pkws abbremsen müssen. Das von ihm geführte Fahrzeug sei beim Abbremsen mit dem Heck nach links ausgebrochen und habe sich leicht quer gestellt; es sei jedoch noch unmittelbar vor dem dortigen Strommast zum Stehen gekommen; dann sei das Fahrzeug der beklagten Partei gegen sein Fahrzeug gefahren und habe ihn gegen den Mast gedrückt;

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.438,13 DM bzw. 4.825,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜL ab dem 22.02.2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Zeuge M habe unvermittelt und ohne Grund sein Fahrzeug abgebremst. Er habe beim Abbremsen die Kontrolle über den von ihm geführten Pkw verloren; er sei mit dem Pkw gegen den dortigen Strommast geprallt und zurückgeschleudert worden, so daß der Pkw der Klagepartei gegen den von ihm geführten Pkw geprallt sei, als er sich bereits auf der linken Fahrspur befunden habe, um dem Zeugen M auszuweichen;

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Im übrigen sie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von nur 40,00 DM angemessen, ebenso, wie eine Pauschale in Höhe von 80,00 DM zzgl. der Ummeldkosten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die gerichtliche Niederschrift vom 28.06.2001 Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L und des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 28.06.2001 Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 19.07.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T vom 16.11.2001.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG in Höhe von 6.205,42 DM (= 3.172,78 Euro). Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

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Dieses Ergebnis ist über die nach § 17 StVG vorzunehmende, Schadensabwägung gerechtfertigt. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Seite verursacht wurde. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Dabei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens, eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

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Gegen die beklagte Partei spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Der Beklagte zu.1) ist auf das Fahrzeug der Klagepartei aufgefahren. Fährt im fließenden Verkehr der Hintermann auf den Vordermann auf, so spricht der erste Anschein dafür, daß der Hintermann entweder den erforderlichen Abstand unterschritten hat oder unaufmerksam gewesen ist oder zu langsam reagiert und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, daß der Beklagte zu.1) zunächst auf das stehende Fahrzeug der Klagepartei aufgefahren ist.

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Der Sachverständige Dipl. Ing. T hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Erstanstoß gegen die Heckstruktur des klägerischen Pkws erfolgte und zwar unter einem Winkel von 45 Grad. Dieser Heckanstoß war geeignet, sodann den Pfahlanprall zu verursachen. Nach seinen Bekundungen ist der Vortrag der Klagepartei technisch plausibel. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Angaben des Zeugen M, der glaubhaft angab, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe ihn gegen den Laternenpfahl gedrückt.

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Soweit die Zeugin L bekundete, das Fahrzeug der Klagepartei sei gegen Pfeiler gefahren und dann "zurück auf die Fahrbahn geschossen", so daß es zu der Kollision kam, ist dies technisch nicht plausibel.

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Den Beklagten zu 1) trifft jedoch ebenfalls ein Verschulden. Er ist bei schneeglatter Straße mit 30 km/h gefahren ist. Diese Geschwindigkeit war den Verkehrsverhältnissen nicht angepasst. Sie bewirkte, daß das Fahrzeug nicht kontrolliert zum Stehen kam, sondern - was der Zeuge M selbst einräumt - in einen "instabilen" Fahrzustand geriet und dadurch in einer Schrägstellung zum Stillstand kam. Eine nicht angepasste Geschwindigkeit muß sich allerdings auch der Beklagte zu 1) vorwerfen lassen, der ebenfalls nach seinen Angaben und den Angaben der Zeugin L bei schneeglatter Straße mit 30 km/h fuhr.

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Der Zeuge M hat jedoch nicht plötzlich, abrupt und ohne Grund gebremst. Davon muß das Gericht ausgehen, weil den Beklagten der ihnen obliegende Beweis insoweit nicht gelungen ist. Die Zeugin L konnte dazu keine ergiebigen Angaben machen. Der Zeuge M gab an, er habe verkehrsbedingt bremsen müssen. Selbst der Beklagte zu 1) schilderte kein abruptes Abbremsen des Fahrzeuges. Zum Grund des Abbremsen konnte er im übrigen keine Angaben machen.

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Unter Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftung zu Lasten der Beklagten von 2/3 für gerechtfertigt. Der Verstoß des Beklagten zu 1) hat sich in erheblichem Maße unfallursächlich ausgewirkt.. Er hätte in der Lage. sein müssen, auch bei eine plötzlichen Bremsung, noch rechtzeitig halten zu können. Dabei hätte er angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse mit besonderer Sorgfalt und angepaßter Geschwindigkeit fahren müssen. Ob der Beklagte versucht hat nach links auszuweichen, um dem klägerischen Pkw auszuweichen, kann dahingestellt bleiben. Zum einen wäre diese Möglichkeit nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre diese Möglichkeit rein tatsächlich aufgrund der fahrdynamisch zugrundeliegenden Voraussetzungen behindert gewesen. Zum anderen würde dies den Beklagten zu 1) nicht entlasten. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, sein Fahrzeug ohne weiteres zum Stillstand zubringen, wenn vor ihm ein Fahrzeug abbremst.

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Danach haben die Beklagten der Klägerin ihren Schaden zu 2/3 zu ersetzen. Ihr Schaden beläuft sich jedoch insgesamt nur auf 9,308,13 DM, so daß von den Beklagten nur 6.205,42 DM (= 3.172,78 Euro) zu zahlen sind:

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Fahrzeugschaden: 8.100,00 DM Gutachterkosten: 1.168,13 DM Unkostenpauschale: 40.00 DM

  1. Fahrzeugschaden: 8.100,00 DM
  2. Gutachterkosten: 1.168,13 DM
  3. Unkostenpauschale: 40.00 DM
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Pauschalierte An- und Abmeldekosten in Höhe von 120,00 DM sind nicht erstattungsfähig. Außer einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM sind sonstige Schadenspositionen konkret darzulegen und ggf. zu beweisen. Für eine weitergehende Pauschalierung besteht kein Bedarf, da die Kosten mit wenigen Belegen problemlos nachgewiesen und konkret beziffert werden können (Beschluß des Landgerichts Bochum vom 15.05.;2001, Aktenzeichen 9 T 27/01).

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III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB.

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IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.