Versuchter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug: M. verurteilt, G. freigesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte M. wurde wegen versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs nach dem Modus „falscher Polizeibeamter“ zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht sah gewerbsmäßiges Handeln und einen tatbezogenen Beitrag des M. als erwiesen. Die Mitangeklagte G. wurde mangels hinreichender Beweise freigesprochen. Strafzumessend wurden u.a. Ersttäterstatus, Geständnis und Zielrichtung auf lebensältere Opfer berücksichtigt.
Ausgang: Angeklagter M. wegen versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt (1 Jahr, zur Bewährung ausgesetzt); Angeklagte G. freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiger Betrug im Sinne des § 263 III Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter aus der wiederholten Begehung der Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang schaffen will.
Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit verfestigter Bindung zur Begehung fortgesetzter Straftaten erforderlich; die bloße Zusammenarbeit mit einer weiteren unbekannten Person genügt nicht.
Der Versuch gemeinschaftlichen Betrugs ist strafbar, wenn der Täter einen auf die Ausführung des gemeinsamen Tatplans gerichteten Beitrag leistet, auch wenn der Betrug nicht vollendet wird.
Bei der Strafzumessung können Geständnis, Ersttäterstatus, Reue und der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium blieb, mildernd wirken; die gezielte Ausnutzung lebensälterer Opfer wirkt dagegen schulderschwerend.
Eine Freisprechung ist geboten, wenn die Beweisaufnahme die Tatvorwürfe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ergibt oder die entlastende Einlassung nicht widerlegt wurde.
Tenor
Der Angeklagte M. wird wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte G. wird freigesprochen.
Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte Frau G. und ihre notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, III Nr. 1, 25 II, 23, 22 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
I.
Der Angeklagte M. wurde am 00.00.0000 in Essen geboren. Er hat noch nie eine Schule besucht. Er wuchs in Deutschland und zeitweise bei seinem Großvater und seiner Großmutter in Polen auf. Beruflich war der Angeklagte lediglich als Umzugshelfer tätig, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist der Angeklagte noch nie nachgegangen.
Die Staatsangehörigkeit des Angeklagten ist ungeklärt. Der Angeklagte hat weder die deutsche noch die polnische Staatsangehörigkeit, deswegen verfügt er auch nicht über Ausweispapiere. Einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit hat der Angeklagte bereits gestellt.
Mit seiner Lebensgefährtin lebt der Angeklagte seit 2021 in einer Haushaltsgemeinschaft. Aus der Beziehung ist eine Tochter im Alter von 2 Jahren hervorgegangen. Der Angeklagte bezieht keine Leistungen nach dem SGB II. Er lebt derzeit von dem Bürgergeld, welches seine Lebensgefährtin bezieht bzw. dem Kindergeld, welches für seine Tochter gezahlt wird.
Der Angeklagte konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr Cannabis, nach seinen Angaben reicht ein Gramm für ca. 3 Tage. Derzeit konsumiert der Angeklagte nach seinen Angaben nur noch gelegentlich Cannabis. Seinen Drogenkonsum finanziert der Angeklagte durch die SGB II Leistungen seiner Lebensgefährtin und gelegentlich durch Geldzuwendungen seiner Mutter. Schulden hat der Angeklagte nicht.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 26.04.2024 ist der Angeklagte M. bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:
Der Angeklagte beschloss zu einem nicht näher bekannten Tatzeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 17.02.2023 zusammen mit einer weiteren unbekannten Person Straftaten zum Nachteil lebensälterer Menschen im Modus Operandi „falscher Polizeibeamter“ zu begehen. Dabei wird zumeist lebensälteren Menschen am Telefon vorgespiegelt, ein naher Angehöriger habe eine Straftat begangen und könne nur gegen Zahlung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Geschädigten werden sodann durch Anrufer, die sich als Polizeibeamte, Richter oder Staatsanwälte bzw. Rechtsanwälte ausgeben, erheblich unter Druck gesetzt, hohe Bargeldsummen oder auch Schmuck zu einer Übergabeörtlichkeit zu bringen. Dem gemeinsamen Tatplan folgend sollten die entsprechenden Telefonate von der unbekannten Person geführt werden, während der Angeklagte M. die Tatbeute an der Übergabeörtlichkeit in Empfang nehmen sollte. Der Angeklagte M. stellte seine Erreichbarkeit bei Begehung der Tat für den weiteren unbekannten Täter durch ein sogenanntes Arbeitshandy sicher und ließ sein eigenes Mobiltelefon bei der Tatausführung zuhause.
In Umsetzung dieses Tatplanes kam es zu folgender Tat:
Am 17.02.2023 gegen 13 Uhr ging auf dem Festnetzanschluss der zur Tatzeit 83-jährigen F. ein Anruf der unbekannten Person, mit der der Angeklagte M. zusammenarbeitete ein. Den Anruf nahm der Zeuge F. entgegen. Eine unbekannte Täterin heulte und schluchzte und bestätigte auf Nachfrage des Zeugen F. nach „Nicole“, sie sei „Nicole“. Sie habe einen Mann totgefahren und sei daraufhin festgenommen worden. Eine weitere Person, die sich als Polizistin ausgab, erklärte dem Zeugen nachfolgend, dass die „Nicole“ nur gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 150.000 Euro entlassen werden könne. Der Zeuge F., der den Tatplan durchschaute, gab sodann vor, 50.000 Euro und 4 Goldbarren aufbringen zu können und vereinbarte mit den vermeintlichen Beamten eine Abholung des Geldes an der D.-straße. N01 in W., obwohl F. tatsächlich an der D.-straße. N02 wohnhaft ist.
Zum vereinbarten Zeitpunkt erschien der Angeklagte M. auf Anweisung der unbekannt gebliebenen Person an der D.-straße.N01. Nachdem er dort weder den Namen „F.“ noch Wertgegenstände vorfand, erkannte er die Aussichtslosigkeit der weiteren Tatausführung und entfernte sich zu der Haltestelle O.-straße, entsorgte das Handy im dortigen Mülleimer und versuchte sich mit der Bahnlinie N03 zu entfernen, in der er festgenommen wurde.
III.
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Einlassung der Angeklagten G. sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen F., B., V. und Y..
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte M. des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 263 I, III Nr. 1, 25 II, 23, 22 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht.
Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 263 III Nr. 1 StGB. Er beabsichtigte, sich aus der wiederholten Begehung der Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, denn nach seiner Einlassung wurde er bereits zweimal vor der Tat telefonisch aufgefordert, etwas abzuholen, wobei es sich dabei nach seiner Vorstellung um Schmuck oder Bargeld handelte, von denen er einen Anteil beanspruchen sollte. Beide Male wurde er wieder nach Hause geschickt, ohne dass es zu einer Abholung seinerseits gekommen war. Er beabsichtigte daher, sich durch seinen Beitrag zu Straftaten eine nicht nur unwesentliche Einnahmequelle zu schaffen, um ein eigenes Einkommen zu haben.
Eine bandenmäßige Begehungsweise gemäß § 263 III Nr. 1 StGB hat das Gericht nicht feststellen können.
Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sie zur Verübung fortgesetzter Betrugstaten verbunden haben (vgl. BGH 46, 321).
Das Gericht konnte nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit den Zusammenschluss von drei Personen feststellen, da über die Person, mit der der Angeklagte M. über das Telefon kommunizierte hinaus weitere Personen durch das Ermittlungsverfahren nicht bekannt geworden sind und insoweit auch keine Feststellungen zu einer Bandenabrede getroffen werden konnten.
V.
Der Strafrahmen des Betruges im besonders schweren Fall sieht in § 263 III S. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Das Gericht hat nach der Gesamtwürdigung der Umstände der Tat von der Möglichkeit der Milderung gemäß § 23 II i.V.m. § 49 I StGB keinen Gebrauch gemacht. Gegen eine Milderung sprach, dass die Tat sich in erster Linie gegen lebensältere Personen richtete und dabei gezielt der Schock, Sorge und die Angst um diesen Personen nahe stehenden Personen ausgenutzt wurde, was sich moralisch als besonders verwerflich darstellt.
Bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, was seinen eigenen Tatbeitrag und den Tatplan anbelangt, geständig war und er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zur berücksichtigen, dass die Tat lediglich im Versuch stecken geblieben ist und er die Tat bereut. Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass die Tat zumindest auf die Erlangung hoher Vermögenswerte gerichtet war, wenngleich diese im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen und hat sie deswegen festgesetzt.
Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Angeklagten M. eine positive Sozialprognose gestellt werden kann.
Der Angeklagte möchte seinem Kind als Vater weiterhin zur Verfügung stehen und hat nunmehr auch Schritte unternommen, seine Staatsangehörigkeit zu klären, um in den Besitz von Ausweispapieren zu gelangen. Mit diesen möchte er sich dann eine Arbeitsstelle suchen. Der Angeklagte ist Ersttäter, das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte M. durch das Verfahren deutlich beeindruckt war. Das Gericht kann daher prognostizieren, dass sich der Angeklagte die strafrechtliche Verurteilung als solche als Warnung dahingehend gereichen lassen wird, in der Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.
VI.
Der Angeklagten G. war vorgeworfen worden, sie habe sich zu einem nicht näher bekannten Tatzeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 17.02.2023 einer bandenmäßig strukturierten, arbeitsteilig und überörtlichen agierenden Tätergruppe aus weiteren unbekannten Tätern angeschlossen, um gewerbsmäßig Betrugstaten zum Nachteil lebensälterer Menschen im unter II. näher beschriebenen Modus Operandi „falscher Polizeibeamter“ zu begehen. Deswegen habe sie den Angeklagten M. zuvor angeworben, die zuvor vereinbarten Summen am Übergabeort von den Geschädigten abzuholen und an die Hintermänner weiterzuleiten. Deswegen habe sie ihn angewiesen, sich ein sogenanntes Arbeitshandy zu besorgen und das eigene Mobiltelefon bei der Tatausführung zu Hause zu lassen.
Die Angeklagte G. hat sich dahingehend eingelassen, sie habe mit der Tat nichts zu tun. Die Mutter des Angeklagten M., Frau I., habe kurz nach der Haftentlassung im September 2021 Kontakt zu ihr gesucht und ihr erzählt, dass sie ihre Wohnung verloren hat und bei Verwandten in Holland wohne. Der Neffe der Angeklagten G., der P. G., habe in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I in dem Verfahren 1 JKls 464 Js 108536/19 jug ein Geständnis abgelegt hat und hatte dabei die Angeklagte G. und die damaligen Angeklagten C. und N. I. belastetet. Die Angeklagte G. sei für die Aussage ihres Neffen von Frau N. I. verantwortlich gemacht worden. Es sei dann im folgenden Jahr zu einem Treffen der Frauen in Krefeld gekommen, da habe die N. I. von der Angeklagten G. verlangt, dass sie sich an weiteren Straftaten mit dem Modus operandi „falscher Polizeibeamter“ beteilige, um der N. I. wieder eine Einnahmequelle zu verschaffen. Als die Angeklagte Frau G. dies abgelehnt mit der Begründung hatte, sie wolle ihre Bewährung nicht gefährden, habe die N. I. ihr gegenüber geäußert, sie werde sowieso wieder in Haft kommen. Im März 2023 sei sie dann erneut telefonisch von einer unbekannten Person bedroht worden.
Die Einlassung der Angeklagten konnte durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht widerlegt, die der Angeklagten G. vorgeworfenen Tat nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen werden. Die Angeklagte G. war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
VI.
Der Angeklagte M. hat gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, da er verurteilt wurde. Da die Angeklagte G. freigesprochen wurde hat gemäß § 467 I StPO die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.