Klage auf restliche Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit und Höhe des Honorars sowie der Beginn des Verzugs. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 203,84 DM nebst Zinsen, da keine ortsüblichen Vergütungssätze ersichtlich waren und die Beklagten den Anspruch nicht substantiiert bestritten hatten.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 203,84 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig; eine Sicherungsabtretung steht der Geltendmachung der Forderung durch den Prozessstandschafter nicht entgegen, wenn eine Vollmacht nach § 88 ZPO vorliegt.
Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall sind als ersatzfähiger Schaden erstattungsfähig, wenn sie erforderlich und angemessen sind (Erstattungsfähigkeit nach StVG/Schadensersatzrecht).
Fehlen üblicher Vergütungssätze für Kraftfahrzeugsachverständige, kann die Vergütung nach den §§ 315, 316 BGB vom Sachverständigen innerhalb der Billigkeit selbst bestimmt werden; die Gegenseite muss eine Überschreitung der Billigkeit substantiiert darlegen.
Eine ernsthafte und endgültige Erklärung, nur einen Teilbetrag zu zahlen, stellt eine Leistungsverweigerung dar und begründet Verzug mit Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Erklärung.
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Sachverständigen Dipl.-Ing. X., G.-straße, ##### V., 203,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1993 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(unter Verzicht auf den Tatbestand nach § 495 a Abs. 2 ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat dem Beklagten ausweislich der überreichten Prozeßvollmacht
eine Vollmacht nach § 88 ZPO erteilt. Er macht den Anspruch des Sachverständigen X., an den er den Anspruch insofern abgetreten hat, als Prozeßstandschaftler geltend. Diese gewillkürte Prozeßstandschaft ist zulässig. Die Abtretung
war lediglich zu Sicherung erfolgt. Der Sachverständige X. hat den Kläger mit der Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen beauftragt.
Die Klage ist begründet, da die Beklagten auch zur Zahlung von noch 203,84 DM als Sachverständigenkosten aus dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall vom 00.00.0000 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet gewesen sind. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schaden zu ersetzen haben.-Dies gilt auch soweit der Kläger seine Forderungen zur
Sicherung an den Sachverständigen X. abgetreten hat. Bei den Sachverständigenkosten des Sachverständigen X. in Hohe von insgesamt 626,46 DM handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden. Da die Beklagten den Betrag von 422,62 DM gezahlt haben, kann der Kläger noch die Zahlung von 203,84 DM verlangen. Die Beklagten können nicht einwenden, das Sachverständigenhonorar des Sachverständigen X. sei nur in Höhe der gezahlten 422,62 DM nach § 632 Abs. 2 BGB üblich,
sodaß dem Kläger auch nur insofern ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Für Honorare von Kraftfahrzeugsachverständigen bestehen keine üblichen Vergütungssätze. Dies ist insbesondere im Raum V. nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß sich eine ortsübliche Vergütung von Sachverständigenkosten nach der Höhe des gestellten Schadens ermitteln läßt. Ein Sachverständiger muß ein verunfalltes Fahrzeug auch auf Schäden hin untersuchen, die dann schließlich nicht vorliegen. Es kann etwa erforderlich sein ein Fahrzeug zu vermessen, um festzustellen, ob die Rahmen verzogen sind. Aus dem Umstand, daß dann hinterher festgestellt wird, daß ein Fahrzeug nicht verzogen ist, läßt sich nicht schließen, das eine Untersuchung insofern nicht erforderlich war. Nach Auffassung des Gerichts wird auch nach einer Schadensfeststellung nach dem System Aodatex eine besondere Sachkunde erforderlich. Auch wenn der Sachverständige in einem Computerbogen die Schäden
einträgt, um die Schadensbeseitigungskosten zu ermitteln, steht dieses Vorgehen zunächst voraus, daß er das Fahrzeug seinerseits untersucht und die beschädigten Stellen genau festgestellt hat. Dies kann - wie oben ausgeführt - sich nicht nur auf die bereits optisch ohne weiteres erkennbaren Beschädigungen beschränken.
Das System Aodatex führt für den Sachverständigen zu der Erleichterung, daß er nicht selbst die einzelnen Material und Arbeitsleistungen für die verschiedenen Fahrzeughersteller, die jeweils typisiert sind, selbst ermitteln muß. Da nach alle dem sich eine übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nicht ermitteln läßt, dieses vielmehr von den Umstanden des Einzelfalls abhängt, war der Sachverständige X. berechtigt, die Höhe seiner Vergütung nach § 315, 316 BGB nach beliebigen Ermessen festzusetzen. Daß diese Vergütung in Höhe von insgesamt 626,46 DM den Rahmen der Billigkeit überschritten hat, haben die Beklagten nicht substantiert vorgetragen. Sie sind diesbezüglich nicht auf das konkrete Gutachten eingegangen. Auch wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend wäre, daß das übliche Honorar für ein Gutachten wie hier geltend gemacht 422,62 DM betragt, kann bei Überschreitung dieses Betrags um 203,84 DM ohne weiteres noch nicht angenommen werden, daß ein Honorar von 626,46 DM nicht mehr im Rahmen der Billigkeit liegt. Der nach § 315 BGB Berechtigte hat einen gewissen Entscheidungsspielraum, es läßt sich keine starre Grenze der Billigkeit feststellen.
Die geltend gemachten Zinsen sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagten befanden sich seit dem 18.10.1993 in Verzug, daß sie mit Schreiben von diesem Tag mitteilten, daß sie lediglich Sachverständigenkosten in Hohe von 422,62 DM zahlen würden. Im übrigen liegt hierin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.