Beseitigung einer ohne Beschluss angebrachten Markise – fehlende Genehmigung nach WEG
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümer verlangten die Entfernung einer von Nachbarn oberhalb ihres Balkons angebrachten Markise. Streitpunkt war, ob frühere Beschlüsse oder ein Beschluss der Eigentümerversammlung die Anbringung erlaubten. Das AG Bochum gab den Antrag statt, da keine einstimmige Genehmigung vorlag und frühere Beschlüsse die konkrete Anbringung nicht deckten. Die Gerichtskosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Entfernung der ohne wirksamen Beschluss angebrachten Markise vom AG Bochum stattgegeben; Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wohnungseigentümer können die Beseitigung baulicher Veränderungen verlangen, wenn diese ohne die erforderliche Beschlussfassung der Gemeinschaft angebracht wurden und das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigen.
Ein früherer Beschluss, der lediglich die Ausstattung der "oberen Wohnungen" mit Markisen vorsieht, ist im Zweifel so auszulegen, dass damit nur die tatsächlichen obersten Wohnungen gemeint sind; eine weitergehende Berechtigung anderer Etagen bedarf ausdrücklicher Klarstellung.
Kommt in der Eigentümerversammlung die für die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erforderliche Einstimmigkeit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt und bedarf es für die Anbringung einer Markise einer gesonderten, wirksamen Genehmigung.
Für die Anordnung der Entfernung ist nicht entscheidend, ob die konkrete Markise tatsächlich keine konkrete Beeinträchtigung der Miteigentümer verursacht; maßgeblich ist das Fehlen einer wirksamen Genehmigung durch die Gemeinschaft.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 47 WEG; die Auferlegung der Gerichtskosten kann nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung von § 91 ZPO dem unterliegenden Eigentümer auferlegt werden.
Tenor
Die Antragsgegner werden verpflichtet, die oberhalb des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkones in der Wohnung angebrachte Markise zu entfernen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bochum. Die Gemeinschaft hat am 22.05.1978 in einer Eigentümerversammlung unter TOP 11 beschlossen, dass „die oberen Wohnungen mit Markisen versehen werden können“. Außerdem sollten sie „fachlich angebracht und farblich abgestimmt werden“. Mit weiterem Beschluss vom 08.05.1982 beschloss die Gemeinschaft unter TOP 9, dass die „Markisen ... an beiden Häusern jeweils mit dem selben Fabrikat und Farbton angebracht werden“ müssen.
Die Antragsgegner haben in der Eigentümerversammlung vom 12.05.2006 beantragt, dass ihnen die Installation einer Markise auf dem Balkon unterhalb der darüber liegenden Balkondecke gestattet werde. Unter TOP 11 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 22.05.2006 heißt es: “Die notwendige Einstimmigkeit für die Anbringung einer Markise kommt nicht zustande.“
Gleichwohl brachten die Antragsgegner am 13.11.2006 an der Unterseite des über ihrem Balkon befindlichen Balkones eine Markise an.
Die Antragsteller sind der Ansicht, eine Berechtigung sei dafür nicht gegeben.
Sie beantragen,
die Wohnungseigentümer Eheleute S
zu verpflichten, die an dem Balkon in der Wohnung
im 1. OG angebrachte Markise zu entfernen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen vor, dass sich aus dem Beschluss vom 22.05.1978 bereits eine Berechtigung zum Anbringen der Markise ergebe. Darüber hinaus sei diese in Farbe und Muster fast genauso, wie diejenige der Eheleute T.
II.
Der Antrag ist begründet.
Die Antragsteller haben als Wohnungseigentümer einen eigenständigen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner die von ihnen oberhalb ihres Balkones angebrachte Markise entfernen, da eine entsprechende Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorliegt.
In der Eigentümerversammlung vom 22.05.2006 wurde der Antrag der Antragsgegner zur Anbringung der Markise jedenfalls nicht einstimmig angenommen, so dass der Verwalter eine entsprechende Beschlussfassung nicht festgestellt hat. Damit gilt der Antrag als abgelehnt.
Auch aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.05.1978 ergibt sich eine Berechtigung zur Anbringung der Markise nicht. Dort heißt es, dass lediglich die „oberen Wohnungen“ mit Markisen ausgestattet werden können. Die Wohnung der Antragsgegner befindet sich jedoch nicht im obersten Geschoss, sondern in dem darunter liegenden. Dabei handelt es sich um die 1. Etage des Hauses. Die Auslegung ergibt, dass mit „obere Wohnungen“ nur diejenigen gemeint sind, die zum obersten Stockwerk gehören. Insoweit tragen die Antragsteller völlig nachvollziehbar vor, dass Grund für das Anbringen der Markise seinerzeit gewesen ist, dass die obersten Wohnungen keinen darüber liegenden Balkon haben und daher auch nicht die Möglichkeit haben, Schatten zu bekommen. Wäre die Auslegung der Antragsgegner, dass auch ihre im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung zu den „oberen Wohnungen“ gehöre, richtig, hieße das, dass außer im Erdgeschoss überall Markisen angebracht werden dürften. Einen Grund, um derartig zu differenzieren, ist aber in keinster Weise erkennbar.
Der Beschluss vom 08.05.1982 regelt lediglich Einzelheiten des bereits am 22.05.1978 gefassten Beschlusses und führt daher zu keiner besonderen Berechtigung, Markisen anzubringen.
Ob, wie die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Markise keine Beeinträchtigung der Rechte der anderen Eigentümer mit sich bringt, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Frage, ob ein entsprechender Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche, rechtlich zu beurteilen wäre. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Antragsgegner haben ohne die Genehmigung der übrigen Eigentümer eine Markise angebracht, wodurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei handelt es sich um mehr als eine bloße Ingebrauchnahme ihres Balkones.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dabei entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO den Antragsgegnern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Gründe, um von der grundsätzlichen Regelung, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, abzuweichen, liegen nicht vor.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)