Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten, merkantilem Minderwert und Gutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Reparaturkosten, merkantilem Minderwert und Gutachterkosten; die Beklagte regulierte nur teilweise. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Differenz, des Minderwerts und der Kosten des ergänzenden Prüfberichts; Zinsen wurden nur in gesetzlicher Höhe zugesprochen. Einwände der Beklagten waren unsubstantiiert.
Ausgang: Klage insoweit überwiegend stattgegeben: Zahlung der Reparaturdifferenz, des merkantilen Minderwerts und der Gutachterkosten, Zinsen nur in gesetzlicher Höhe
Abstrakte Rechtssätze
Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst grundsätzlich den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich ist, einschließlich der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis.
Der Geschädigte kann bei Abrechnung nach Gutachten die ortsüblichen Löhne markengebundener Fachwerkstätten geltend machen; das Fehlen eines Nachweises über eine tatsächliche Reparatur in einer solchen Werkstatt rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Beschränkung auf niedrigere Löhne nichtmarkengebundener Werkstätten.
Ein merkantiler Minderwert ist auch bei fachgerechter Instandsetzung ersatzfähig, wenn wegen des Schadens eine Offenbarungspflicht besteht; substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten sind hierfür erforderlich.
Kosten für einen ergänzenden Prüfbericht eines Sachverständigen sind erstattungsfähig, wenn der Geschädigte den Bericht zur Durchsetzung seiner berechtigten Schadensforderung veranlasst hat und der Mehraufwand unverschuldet durch die Einwendungen des Schädigers entstanden ist.
Zinsansprüche aus dem Schadenserechtsverhältnis sind ohne Nachweis eines höheren Zinsschadens auf die gesetzliche Verzinsung zu begrenzen.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abweisung der geringfügig weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 1602,93 DM nebst 4 % Zinsen aus 713,28 DM seit dem 06.07.1991 und aus 889,65 DM seit dem 23.12.1991zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte schuldet der Klägerin unstreitig aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in A. als Haftpflichtversicherer vollen Schadensersatz. Die Parteien streiten lediglich über die Schadenshöhe.
Auf der Grundlage eines Gutachtes des Sachverständigen L. hatte die Klägerin Reparaturkosten in Hohe von 1733,43 DM geltend gemacht. Hierauf hatte die Beklagte lediglich 1447,51 DM reguliert. Desweiteren hatte die Klägerin Wertminderung auf der Grundlage des Gutachtens in Hohe von 400,00 DM geltend gemacht. Sie begehrt insoweit den merkantilen Minderwert des im Zeitpunkt des Unfalls erst 4 Monaten alten Fahrzeugs nach einer ordnungsgemäßen Reparatur. Desweiteren hatte die Klägerin 454,51 DM an Sachverständigenkosten geltend gemacht, worauf die Beklagte einen Betrag von 27,36 DM nicht regulierte. Darüber hinaus verlangt sie eine Unkostenpauschale in Hohe von 40,00 DM, die von der Beklagten nur in Hohe von 30,00 DM anerkannt wird.
Aufgrund der vorgerichtlichen Einwendungen der Beklagten gegen die sachverständig ermittelten Reparaturkosten und den Minderwert hat die Klägerin den Sachverständigen mit einem ergänzenden Prüfungsbericht beauftragt, wofür sie 889,65 DM aufwandte.
Auch den Ausgleich dieser Kosten verweigerte die Beklagte. Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1602,93 DM nebst
10,5 % Zinsen aus 713,28 DM seit dem 06.07.1991 und aus 889,65 DM seit dem 23.12.1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Klägerin seien bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht die in dem Gutachten zugrunde gelegten ortsüblichen Arbeitslöhne markengebundener Fachwerkstatten, vielmehr nur die niedrigen ortsüblichen Löhne nichtrnarkengebundener Fachwerkstatten zugrundezulegen.
Desweiteren ist sie der Auffassung, daß ein Minderwert nicht entstanden sei, da es sich bei den auszuwechselnden Teilen ausschließlich um anschraubbare Er satzteile handele, so daß durch eine fachgerechte Reparatur das Fahrzeug in einen Zustand versetzt werden könne, der keinen am Markt feststellbaren Minderwert
nach sich ziehe. Die in dem Gutachten zugrunde gelegten Fotografiekosten in Höhe von 30,00 DM netto hält die Klägerin für überhöht. Sie ist desweiteren der Auffassung, daß die Kosten des zusätzlichen Prüfberichtes aus Rechtsgründen nicht erstattungsfähig seien und bestreitet die geltend gemachte Zinshöhe.
Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf die nicht nachgewiesene Zinshöhe begründet.
Die Beklagte ist, worüber die Parteien nicht streiten, nach § 7 Abs. 1, 17 StVG,
3 Abs. 2 Nr. 2 PflVerG verpflichtet, der Klägerin den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie schuldet noch den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag zwischen den bereits regulierten Reparaturkosten und den durch das Gut achten des Sachverständigen L. festgestellten Reparaturkosten.
Nach § 249 S. 2 8GB kann die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich denjenigen Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, den vor dem Unfall bestehenden Zu-
,..-,,-..._ stand des Kraftfahrzeugs wiederherzustellen. An Reparaturkosten kann sie daher,
wie mittlerweile in einer Vielzahl gegen die Beklagte entschiedenen Fällen erläutert, grundsätzlich die ortsüblichen Löhne markengebundener Fachwerkstatten verlangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und der zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Neuss 37 C 83/91 ist der Schadensersatzanspruch auch dann, wenn die Klägerin
nicht nachweist, daß die Schadensbeseitigung durch eine markengebundene Fachwerk statt erfolgte, nicht auf die ortsüblichen Löhne nichtmarkengebundener Werkstätten, die der Qualität einer Fachwerkstatt entsprechen sollen, beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung und übereinstimmender Lehre steht dem Geschädigten der volle Schadensersatzanspruch selbst dann zu, wenn er das Fahrzeug selbst repariert oder gar auf eine Reparatur verzichtet. Dann ist aber nicht einzusehen, warum die
Klägerin mangels Nachweises einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf niedrigere Löhne nichtmarkengebundener Fachwerkstatten ver wiesen werden konnte. Bereichert wäre die Klägerin allenfalls, wenn feststehen wurde, daß eine vollwertige Reparatur tatsachlich niedrige Kosten, als die im Gutachten ausgewiesenen, verursacht hatte, was im vorliegenden Fall aber nicht erwiesen ist. Der Entscheidung des Amtsgerichts Neuss lag im übrigen ein Sach verhalt zugrunde, in dem Arbeitslöhne geltend gemacht wurden, die weit über dem ortsüblichen Maß lagen, während im vorliegenden Fall unstreitig die ortsüblichen Arbeitslöhne markengebundener Ford-Werkstatten zugrunde gelegt worden sind.
Das Risiko, eine sogenannte 11freie Werkstatt11 zu finden, deren Arbeiten der Qualität einer Fachwerkstatt entspricht, kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht ange lastet werden. Der Geschädigte kann daher grundsätzlich die Arbeitslöhne markenge bundener Werkstatten als Reparaturkosten verlangen. In der Verwendung der Er satzleistung ist er gleichwohl frei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der von dem Sachverständigen L. ermittelte Minderwert in Hohe van 400,00 DM zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um einen merkantilen und nicht, worauf die Beklagte abstellt, technischen
Minderwert. Auch wenn das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt werden kann, erleidet es in aller Regel einen merkantilen Minderwert, der sich bei einem Verkauf des Fahrzeugs auswirkt, weil angesichts der Schadenshöhe ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden vorliegt. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgebracht, so daß von dem nachvollziehbar ermittelten Wert des Sachverständigen ausgegangen werden kann.
Substantiierte Einwendungen hat die Beklagte auch gegen die geltend gemachten Fotografiekosten nicht vorgebracht. Die Klägerin hat auf der Grundlage einer dezidierten Berechnung des Sachverständigen exakt dargelegt, wie sich die Kosten van 5,00 DM pro Foto ergeben. Dieser Preis erscheint auf der Grundlage der Berechnung in jedem Falle angemessen.
Eine Unkostenpauschale ist im Tenor nur mit 30,00 DM berücksichtigt.
Desweiteren kann die Klägerin auch Ersatz der durch den Prüfbericht des Sachverständigen L. entstandenen Kosten in Hohe von 889,65 DM unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet verlangen.
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Die Klägerin durfte, nachdem die Beklagten die Feststellungen des Sachver ständigen zur Reparaturkosten und Minderwert angegriffen hatte, sich erneut des Sachverständigen bedienen, um ihre vermeindliche Forderung durchzusetzen.
Zur Rechtslage kann insoweit auf die von der Beklagten zitierte Entscheidung
des Amtsgerichts Neuss verwiesen werden. Was die Hohe dieser Sachverständigenkosten angeht, so haftet nicht der Geschädigte für einen von ihm unverschuldeten Mehraufwand, sondern der Schädiger, weil der Geschädigte sich des Sachverständigen nicht bedient, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, sondern um den Schaden der Hohe nach feststellen zu lassen.
Zinsen konnten allerdings mangels Nachweises eines höheren Zinsschadens nur in der gesetzlichen Höhe zugesprochen werden.
Der Klage war in diesem Umfang stattzugeben, wobei sich die Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO ergeben.