Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·70 C 50/05·19.04.2005

Restliche Anwaltsvergütung nach Verkehrsunfall: 1,3-Gebühr bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt restliche Anwaltsvergütung nach einem Verkehrsunfall vom 23.11.2004. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit und Höhe der Anwaltsgebühr gegenüber dem Haftpflichtigen. Das Gericht sprach der Klägerin 100,69 € zu und begründete die Angemessenheit der Regelgebühr von 1,3 nach § 14 RVG. Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist im Drittbeziehungsverhältnis nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 100,69 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall gehören notwendige und zweckentsprechende Rechtsanwaltskosten zu den nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schadenspositionen; maßgeblich sind die einschlägigen Anspruchsgrundlagen (z.B. §§ 7 StVG, 3 PflVG).

2

Erstattungsfähig sind Rechtsanwaltsgebühren nur innerhalb der im RVG vorgesehenen Grenzen; die Höhe bemisst sich nach den Kriterien des § 14 RVG und unterliegt der richterlichen Kontrolle.

3

Die in § 14 Abs. 2 RVG vorgesehene Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gilt nur im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht im Streit zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem.

4

Bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr sind Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit vorrangig zu berücksichtigen; bei durchschnittlichem Umfang ist die Regelgebühr 1,3 gerechtfertigt, auch bei zügiger Abwicklung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 3 PflVG§ 14 Abs. 2 RVG§ 249 BGB§ 14 RVG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,69 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2004 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert von 100,69 €.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Der Klägerin stehen nach mittlerweile unwidersprochener Zahlung an ihre Verfahrensbevollmächtigten auch restliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.11.2004 in Bochum in Höhe der streitgegenständlichen restlichen Anwaltsvergütung aus §§ 7 StVG, 3 PflVG zu. Die grundsätzliche Regulierungspflicht der Beklagten ist unstreitig.

4

Grundsätzlich gehören auch die Rechtsanwaltskosten als Kosten notwendiger und zweckentsprechender Verteidigung zu den bei einem Verkehrsunfall gemäss § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltsgebühren in den durch das RVG gesetzten Grenzen. Die Beklagte hat die bei Anwendung der in § 14 RVG genannten Kriterien angemessenen Gebühren zu erstatten. Die Festsetzung unterliegt uneingeschränkt der richterlichen Kontrolle. § 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, gilt nur im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch im Rechtsstreit zwischen Geschädigtem und Drittem.

5

Die angemessene Gebühr ist unter Berücksichtigung des gesamten Gebührenrahmens (0,5 bis 2,5) und aller Bemessungskriterien des § 14 RVG zu bestimmen. Dabei kommen den Merkmalen Umfang und Schwierigkeit vorrangige Bedeutung zu. Sofern die Sache von Umfang und Schwierigkeit her durchschnittlich ist, beträgt die Gebühr höchstens 1,3. Liegen Umfang und Schwierigkeit der Sache über dem Durchschnitt, handelt es sich also um eine umfangreiche oder schwierige Sache, so kann der Rechtsanwalt den Gebührenrahmen bis zum 2,5fachen der Gebühr in Anspruch nehmen. Danach ergeben sich im vorliegenden Verfahren berechtigte Anwaltsgebühren bei der Vertretung der Klägerin in der Unfallangelegenheit nach einer Regelgebühr von 1,3. Das Gericht schließt sich insoweit den in der Rechtsprechung bereits vertretenen Meinungen an, wonach auch im Falle einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung ohne Besprechung mit der Versicherung eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist. Die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG beträgt zwar 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es bei der Regelgebühr von 1,3. Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liegt aber eine durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich in der Addition von verschiedenen Schadenspositionen erschöpft. Es entspricht nicht nur dem Wesen der Unfallabwicklung, sondern war auch im vorliegenden Fall so, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbracht hat. Mit der Klägerin wurde der Ablauf des Verkehrsunfalls erörtert. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auf Parkplätzen eine andere Rechtsprechung als die Haftung bei den übrigen Verkehrsunfällen in Betracht kommt. Mit der Klägerin wurde darüber hinaus erörtert, dass bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich nur noch Nettobeträge geltend gemacht werden können. Die Klägerin wurde des weiteren darauf hingewiesen, dass bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich problematisch sei, einen Leihwagen in Anspruch zu nehmen und Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen. Zudem hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klärung der Unfallursächlichkeit die Örtlichkeiten angesehen. Erst dann erfolgte die Bezifferung des Schadens nach Eingang des Gutachtens. Die Gesamttätigkeit des Anwalts der Klägerin rechtfertigt daher zumindest im vorliegenden Fall die Regelgebühr, der streitgegenständliche Restbetrag ist der Höhe nach unstreitig.

6

Der Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO stattzugeben.