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Amtsgericht Bochum·70 C 417/15·15.03.2016

Schadensersatzklage wegen Bremsanlagenmangels mangels Nacherfüllung abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 888,97 € Schadensersatz für die Erneuerung der Bremsanlage eines gebrauchten Fahrzeugs. Zentrales Rechtsproblem war, ob eine erfolglose oder verweigerte Nacherfüllung vorliegt. Das AG Bochum weist die Klage ab, weil der Kläger nicht hinreichend darlegte, dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung und Nachbesserung gegeben hat. Die Existenz eines anfänglichen Mangels wurde daher offen gelassen.

Ausgang: Schadensersatzklage des Käufers wegen Bremsanlagenmangels mangels dargetaner erfolgloser oder verweigerter Nacherfüllung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch statt der Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 BGB setzt voraus, dass die Nacherfüllung erfolglos geblieben oder vom Verkäufer verweigert worden ist.

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Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit geben, die Kaufsache zur Untersuchung und zur Durchführung der Nacherfüllung an dessen Niederlassung vorzulegen; eine bloße telefonische Kostenklärung genügt nicht.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert wurde und diese fehlgeschlagen oder verweigert worden ist.

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Fehlt die Darlegung einer erfolglosen oder verweigerten Nacherfüllung, kann das Gericht die Frage des Vorliegens eines anfänglichen Mangels unbeachtet lassen und den Schadensersatzanspruch abweisen.

Relevante Normen
§ 437 BGB§ 440 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 283 BGB§ 437 Nr. 3 BGB

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz. Er kaufte bei der Beklagten am 07.11.2014 ein gebrauchtes Fahrzeug T und behauptet, bereits nach zwei Monaten habe die komplette Bremsanlage im Wert von 888,97 € ausgetauscht werden müssen. Dieser Schaden beruhe auf einem defekten Bremssattel, welcher bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Seine Reparaturfirma habe in seinem Auftrag eine Rückfrage mit der Beklagten hinsichtlich eines Nachbesserungsverlangens unternommen, was die Beklagte abgelehnt habe.

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Nach Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von 888,97 € beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 888,97 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Kostennote der Kanzlei T1 Rechtsanwälte in Höhe von 74,26 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, es liege zum einen kein anfänglicher Mangel vor. Die Bremsanlage sei bei Verkauf noch TÜV-abgenommen worden. Wenn überhaupt sei ein Mangel erst nach weiteren 5000 Fahrkilometern aufgetreten, so dass normaler Verschleiß vorliege, insbesondere aber fehle es an einer fehlgeschlagenen oder verweigerten Nacherfüllung.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ob ein Mangel vorliegt und insbesondere bei Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel an der Bremsanlage vorgelegen hat, kann dahinstehen, denn für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437, 440, 280, 281, 283 BGB ist Voraussetzung erfolglose Nachbesserung oder Verweigerung der Nacherfüllung. Dies hat der Kläger nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt, was die Beklagte zu Recht rügt.

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Die pauschale Darstellung, die Beklagte habe ein Nachbesserungsverlangen der Reparaturfirma des Klägers abgelehnt, reicht dazu nicht aus. Dass sein Fahrzeug sich bereits auf der Arbeitsbühne des Autohauses G befand als im Betrieb der Beklagten angerufen worden ist, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Nach Angaben der Beklagten soll es bei dem Gespräch folglich nur um die Kostenübernahme gegangen sein. Dass der Beklagten seinerzeit eine Übergabe des Fahrzeugs  zwecks Untersuchung auf einen anfänglichen Mangel und ggfls. zur Nachbesserung überlassen worden sei oder entsprechend angeboten worden sei, ist nicht vorgetragen. Der Käufer muss dem Verkäufer aber grundsätzlich die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen und nachzubessern. Nach der Rechtsprechung des BGH beschränkt sich die Obliegenheit des Käufers vor Geltendmachung von Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Erst aufgrund einer eigenen Untersuchung kann der Verkäufer beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Erst dann ist er überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt worden.

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Die Schadensersatzklage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

24

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.