Freistellung von Sachverständigenkosten; fiktive Schadensabrechnung wegen Restwertangebot abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Freistellung von Sachverständigenkosten (878,70 €) sowie weiteren Schadensersatz (2.300 €). Streitpunkt war die Anrechnung eines konkreten Restwertangebots der Beklagten bei fiktiver Abrechnung. Das Gericht sprach die Freistellung der Gutachterkosten zu, lehnte den weiteren Schadensersatz ab, weil der Kläger keine fachgerechte Reparatur innerhalb der 130%-Grenze nachgewiesen hatte und das Restwertangebot anzurechnen war.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Freistellung von Sachverständigenkosten zugesprochen, weiterer (fiktiver) Schadensersatz wegen Anrechnung des Restwertangebots abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, sind als erstattungsfähige Kosten zu ersetzen, sofern sie in Höhe und Struktur üblichen Honoraren entsprechen.
Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist ein konkret und ernst gemeintes Restwertangebot des Schädigers auf den Wiederbeschaffungswert anzurechnen.
Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, solange der Geschädigte nicht den Nachweis einer fachgerechten Reparatur unter Beachtung der 130%-Grenze erbringt.
Das Integritätsinteresse des Geschädigten schützt die Durchführung einer fachgerechten Reparatur; ohne Nachweis einer solchen Reparatur ist dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung die Anrechnung des konkreten Restwertangebots zuzumuten.
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von Honoraransprüchen des Sachverständigen T., G.-straße, ##### K., zur Gutachten-Nr.: ####### vom 06.01.2005 in Höhe von 878,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80, die Beklagten zu 20 %.
III.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 31.12.2004 in Bochum, N01, Fahrtrichtung O., Kilometer N02. Die Haftung der Beklagten für die materiellen Schäden aus dem Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig.Der Kläger begehrt zum einen die Freistellung von den Kosten für das Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe des Sachverständigen T. entsprechend der Rechnung über 878,70 €. Zum anderen begehrt der Kläger rechtlichen Schadensersatz in Höhe von 2.300,00 €.
Dabei streiten die Parteien darüber, ob bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis dervom Sachverständigen ausgewiesene Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 2.000,00 € oder ein Restwert von 4.300,00 € entsprechend dem seitens der Beklagten dem Kläger unterbreiteten Restwertsangebots zu berücksichtigen ist. Der Kläger meint, da er das Fahrzeug in Eigenregie repariert habe, könne die Beklagte ihn nicht an einemfesthalten.
Nach Rücknahme der weitergehenden Klage beantragt der Kläger,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger2.300,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zahlen
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von Honoraransprüchen des Sachverständigen T., G.-straße, ##### K., zur Gutachten-Nr.: #######vom 06.01.2005 in Höhe von 878,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 frei zustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Sachverständigenrechnung sei nicht hinreichend spezifi-ziert und deshalb derzeit nicht fällig. Im übrigen sind sie der Auffassung, dass der Kläger sich bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis das Restangebot der Beklagten anrechnen lassen müsse, jedenfalls solange er keine sach- undfachgerechte Reparatur des Fahrzeugs nachweise.
Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.Der Kläger kann Freistellung von den Sachverständigenkosten gemäss Rechnung des Sachverständigen vom 06.01.2005 von den Beklagten verlangen. Die Sachverständigenkosten gehören im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die geltend gemachten Kosten nach einem Grundhonorar von 686,00 € und im übrigen dezidiert aufgeführten Einzelpositionen sind im Rahmen der §§ 315, 316 BGB nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Kosten halten sich bei der Schadenshöhe absolut im Rahmen der üblicherweise von Sachverständigen angesetzten Kosten. Bei Reparaturkosten im Bereich zwischen 13.000,00 und 14.000,00 € ist ein am Schaden orientiertes Grundhonorar, wie es der Sachverständige zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 315 BGB (billiges Ermessen) ist nicht ersichtlich.
Weiterer Sachschaden in Höhe von 2.300,00 € steht dem Kläger indes nicht zu. DerKläger muss sich bei seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis das konkreteernstgemeinte Restwertangebot der Beklagten anrechnen lassen auf den Wiederbeschaffungswert. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die kalkulierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, solange nicht eine fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens im Rahmen der 130 %-Grenze nachgewiesen wird. Eine solche Reparatur hat der Kläger nicht nachgewiesen. Sein Integritätsinteresse wird aber erst dann geschützt, wenn er eine solche fachgerechte Reparatur vornimmt. Solange der Kläger auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen will, muss er sich das konkret und ernst gemeinte Angebot der Beklagten zurechnen lassen. In diesem Maße war der Wiederbeschaffungsaufwand zu reduzieren, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93, 708 Nr. 11, 711 ZPO.