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Amtsgericht Bochum·70 C 144/13·12.11.2013

Schadensersatz nach Fahrspurwechsel: 100% Haftung des wechselnden Fahrers

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1) beim Spurwechsel von links nach rechts das Fahrzeug des Klägers touchierte. Zentrales Rechtsthema ist die Haftungsverteilung nach § 17 StVG. Das Gericht spricht dem Kläger den vollen Schadensersatz einschließlich Gutachterkosten und Unkostenpauschale zu, da der Spurwechsel als überwiegender Fehler festgestellt wurde. Vorprozessuale Zahlungen wurden angerechnet.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz vollumfänglich stattgegeben; Beklagte haften zu 100 % wegen fehlerhaften Spurwechsels

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Fahrspurwechsel, der ursächlich für das Unfallgeschehen ist, trägt der wechselnde Fahrzeugführer grundsätzlich die Haftung; eine Haftungsquote von 100 % kommt in Betracht, wenn sein Fahrfehler die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs überwiegt.

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Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurückzutreten, wenn der Fahrfehler des Schädigers das Unfallrisiko maßgeblich bestimmt.

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Nutzen Geschädigte das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug weiter, sind die vom Sachverständigen ausgewiesenen Reparaturkosten als Schadensersatz erstattungsfähig, soweit sie nachgewiesen sind.

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Erstattungsfähige Nebenforderungen umfassen notwendige Gutachterkosten sowie eine angemessene Unkostenpauschale; vorprozessuale Zahlungen sind auf den festgestellten Schaden anzurechnen.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

              an den Kläger als Gesamtschuldner 2.215,50 € nebst Zinsen in Höhe von

              5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen

              Zentralbank seit dem 29.10.2012 zu zahlen sowie Kosten in Höhe von

              restlichen 173,27 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand

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Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 19.10.2012 auf der Werner Straße in Bochum. Der Beklagte zu 1) fuhr dabei mit seinem PKW auf der rechten Fahrspur, während der Beklagte zu 2) die linke Fahrspur der Werner Straße benutzte. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei bei dem Versuch, an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeizufahren, bei dem Fahrspurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur gegen das Fahrzeug des Beklagten geraten, so dass ein Schaden in Höhe von 3.179,20 € netto auf Basis des Schadensgutachtens entstanden ist, zusätzlich 647,60 € Gutachterkosten. Zudem begehrt der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale von 25,00 €, mithin nach vorprozessualer Regulierung eines Betrages von 1.636,30 € den tenorierten Betrag.

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Der Kläger beantragt,

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     wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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     die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, nicht der Beklagte sei in das Fahrzeug des Klägers gefahren, vielmehr umgekehrt sei der Kläger gegen das Fahrzeug des Beklagten gefahren. Zudem meinen sie, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des Restwertangebotes, dass ihm mit 3.150,00 € brutto unterbreitet sei, geltend machen.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugin E.. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2013 verwiesen. Der Kläger hat zudem durch Vorlage des Fahrzeugscheins die Weiternutzung des streitgegenständlichen PKW nachgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Nach den Bekundungen aller Beteiligten, insbesondere auch den Angaben des Beklagten zu 1) selbst und den Angaben der Zeugin E. ist der Beklagte zu 1) beim Versuch, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, um ein vor ihm auf dem linken Fahrstreifen langsam fahrendes Fahrzeug zu überholen, gegen das von ihm zuvor nicht beachtete Fahrzeug des Klägers auf der rechten Fahrspur geraten. Danach rechtfertigt sich eine Haftung zu 100 % zu Lasten der Beklagten, denn offenkundig ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) für das Unfallgeschehen verantwortlich. Bei der im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung rechtfertigt sich danach eine Haftungsquote zu 100 % zu Lasten der Beklagten, da der Fehler beim Fahrspurwechsel derart überwiegt, dass daneben auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurückzustehen hat.

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Nachdem der Kläger nachgewiesen hat, dass er das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug bis heute weiter nutzt, steht ihm als Schadensersatz der sachverständig ausgewiesene Reparaturkostenanteil zu, ebenso die geltend gemachten Gutachterkosten und eine allgemeine Unkostenpauschale von 25,00 €, mithin ein Betrag von 3.851,80 €, auf den vorprozessual 1.636,30 € gezahlt sind, so dass der tenorierte Betrag offen steht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.