Klage auf Verzugszinsen aus Frachtforderung abgewiesen – Zahlung nach AGB rechtzeitig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten aus zwei Frachtaufträgen. Die Beklagte zahlte nach der in ihren AGB geregelten Fälligkeit (acht Wochen nach Eingang der Originaldokumente) rechtzeitig; die Klausel ist nicht nach §§ 307, 308 BGB unwirksam. Ein am 13.11.2008 übersandter Verrechnungsscheck mit anfänglichem Zahlungsvorbehalt wurde telefonisch ohne Wirkung für die Zahlungserfüllung zurückgenommen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten wegen rechtzeitiger Zahlung nach AGB abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Fälligkeitsvereinbarung (z. B. Fälligkeit acht Wochen nach Eingang der Originaldokumente) ist zulässig, sofern sie nicht überraschend, intransparent oder nach §§ 307, 308 BGB unwirksam ist.
Handelsrechtliche Vorschriften sind dispositiv; die Parteien können daher wirksam abweichende Fälligkeitsregelungen für Frachtforderungen vereinbaren.
Ein mit Zahlungsvorbehalt ausgestellter Verrechnungsscheck schließt eine rechtzeitige Zahlung nicht aus, wenn der Zahlende den Vorbehalt aufhebt und die Zahlung tatsächlich veranlasst wird.
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Vertragspartner nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder die Nichtfälligkeit berufen, wenn durch den Wegfall von Originaldokumenten keine Nachteile entstehen und das Festhalten an der Klausel unbillig wäre.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht
am 12.05.2010
für R e c h t erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert bis 300,00 €.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin stehen weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung einer Frachtforderung in Höhe von insgesamt 1.439,90 € für zwei Frachtaufträge zu.
Die Beklagte zahlte vielmehr rechtzeitig. Nach § 6 der unstreitig zugrunde liegenden AGB der Beklagten sind vereinbarte Frachten acht Wochen nach vollständigem Eingang der Originalunterlagen fällig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Unwirksamkeit dieser AGB-Klausel nicht festgestellt werden. Die Klausel ist nicht nach §§ 307, 308 BGB unwirksam. Die Regelungen des HGB sind disponibel. Die Parteien konnten danach grundsätzlich eine anderweitige Fälligkeitsregelung treffen. Die Klausel ist nicht überraschend. Es ist vielmehr im Handelsverkehr üblich, dass Originaldokumente verlangt werden. Die Klausel ist auch nicht unbillig und belastet die Klägerin nicht übermäßig. Die Klägerin benötigt nach Abschluss des Vertrages die Dokumente nicht mehr. Die Klausel ist auch nicht unangemessen. Sie ist im Vertragswerk nicht versteckt. Die darin überschaubare Anzahl von AGB, die alle in gleicher Schriftgröße gehalten sind, sind ohne Probleme lesbar. Die Klägerin hat die Klausel auch nicht übersehen, da sie die Originalbelege übersandt hat. Durch die Klausel wird auch die Fälligkeit nicht in unbilliger Weise auf Unzeiten hinausgeschoben. In dem von der Klägerin angesprochenen Fall des Verlustes eines Originaldokumentes dürfte die Beklagte sich nicht weiter auf ihr Zurückbehaltungsrecht bzw. auf die mangelnde Fälligkeit berufen nach § 242 BGB, wenn durch die fehlenden Originale keine Nachteile mehr entstehen könnten. Danach führt die Klausel auch nicht dazu, dass die Klägerin im Zweifelsfall für unabsehbare Zeit nicht oder überhaupt nicht durchsetzbare Frachtforderungen hätte, wenn nur ein einziges Original fehlte.
Nach unstreitigem Eingang der Originalunterlagen am 15.09.2008 waren die Forderungen danach am 15.11.2008 fällig. Die Beklagte übersandte unstreitig am 13.11.2008 einen Verrechnungsscheck, der mit einem Zahlungsvorbehalt versehen war, den die Beklagte aber auf Telefonat aufgegeben hatte. Somit liegt eine rechtzeitige Zahlung vor. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten entfällt danach.
Die Klage war danach, ohne dass es noch auf aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten und Einwendungen zur Höhe des geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltshonorars ankommt, abzuweisen mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO.