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Amtsgericht Bochum·69 F 96/12·20.06.2012

Anordnung der Vormundschaft wegen Ruhens der elterlichen Sorge (AG Bochum)

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum ordnet für den minderjährigen P die Vormundschaft an und stellt fest, dass die elterliche Sorge ruht. Grundlage ist § 1674 BGB, weil die Eltern sich offenbar mit unbekanntem Aufenthalt in Guinea befinden und die Sorge auf längere Zeit nicht ausüben können. Als berufsmäßige Vormünderin wird eine Rechtsanwältin bestellt; die öffentliche Zustellung wird bewilligt.

Ausgang: Anordnung der Vormundschaft und Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge stattgegeben; Vormund bestellt und öffentliche Zustellung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB tritt ein, wenn die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können.

2

Das Familiengericht kann und muss eine Vormundschaft anordnen, wenn kein Elternteil mehr zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt ist (vgl. § 1773 BGB).

3

Die öffentliche Zustellung familiengerichtlicher Entscheidungen ist zu bewilligen, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist und eine Zustellung an Vertreter nicht möglich ist (§ 15 Abs. 2 FamFG; § 185 ZPO).

4

Als Vormund kann eine geeignete und bereit erklärte Person, auch berufsmäßig, bestellt werden; die Eignung ist vom Gericht zu prüfen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 45 FamGKG§ 1674 BGB§ 1773 BGB§ 15 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO

Tenor

können die Eltern die elterliche Sorge für das Kind P, geb. am ## auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird Frau Rechtsanwältin G, B-str. ##, C, ausgewählt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1674 BGB. Nach den Ermittlungen des Familiengerichts werden die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können. Der Jugendliche ist auf unbekanntem Wege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Eltern legen mit unbekanntem Aufenthalt offenbar noch in Guinea.

3

Die Vormundschaft war nach den § 1773 BGB anzuordnen, weil kein Elternteil mehr zur Vertretung berechtigt ist.

4

Der ausgewählte Vormund ist geeignet und bereit, die Vormundschaft zu übernehmen.

5

Die öffentliche Zustellung war zu bewilligen, weil der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§§ 15 Abs. 2 FamFG. 185 Nr. 1 ZP0).

6

Bochum, 21.06.2012Amtsgericht