Wohnraummiete: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach Mietspiegel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Erhöhung der Monatsmiete von 219,82 € auf 227,42 € ab 01.07.2006. Streitfrage ist die Auslegung und Anwendung des Mietspiegels der Stadt Bochum. Das Gericht ermittelt den Tabellenwert unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen und stellt fest, dass die derzeitige Miete bereits den ermittelten Wert übersteigt. Daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand eines Mietspiegels sind die dort vorgesehenen Zuschläge und Abschläge nach den objektiven Ausstattungsmerkmalen der Wohnung anzuwenden.
Eine Küche gilt nicht als Zubehörraum im Sinne des Mietspiegels, wenn ihre Wohnfläche die im Arbeitskreis-Mietspiegel festgelegte Mindestgröße (6 qm) überschreitet.
Der Abzug für ein Durchgangszimmer oder einen gefangenen Raum ist nur bei Vorliegen einer 3‑Raum‑Wohnung im Sinne des Mietspiegels vorzunehmen.
Eine Mieterhöhung ist nicht gerechtfertigt, wenn die bereits gezahlte Miete den nach dem Mietspiegel unter Berücksichtigung aller einschlägigen Zuschläge/Abschläge zu bestimmenden Tabellenwert erreicht oder übersteigt.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 12.06.2007
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete von 219,82 Euro monatlich um 7,60 Euro monatlich auf 227,42 Euro monatlich ab dem 01.07.2006. Nach dem Mietspiegel der Stadt Bochum vom 01.04.2006 – 31.03.2008 zahlt der Beklagte bereits eine über der Mietpreistabelle liegende Miete. Die Wohnung befindet sich in einem Haus, das 1953 gebaut wurde. Die Wohnung ist mit Heizung, Bad, WC ausgestattet. Die Wohnungsgröße beläuft sich auf 45,73 qm, so dass sich ein Tabellenwert von 4,87 Euro pro qm ergibt. Unstreitig ist von diesem Wert wegen der unzureichenden Elektroinstallation ein Abschlag von 0,20 Euro zu machen und ein Zuschlag für die Wärmedämmung von 0,15 Euro, so dass sich der Tabellenwert auf 4,82 Euro/qm reduziert. Bei einer Wohnung von 45,73 qm ergibt sich eine Miete von 220,42 Euro. Auf die Wohnungsmiete ist ein Zuschlag für den Balkon in Höhe von 7,00 Euro vorzunehmen und ein Abschlag in Höhe von 12,00 Euro für das Durchgangszimmer bzw. den gefangenen Raum, so dass sich eine monatliche Miete von 215,42 Euro ergibt. Der Abzug für ein Durchgangszimmer oder gefangenen Raum ist erst ab einer 3-Raum Wohnung vorzunehmen. Bei der Wohnung des Klägers handelt es sich um eine 3-Raum Wohnung im Sinne des Mietspiegels. Nach der Auskunft des Amts für Bauverwaltung und Wohnungswesen der Stadt Bochum, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben, besteht nach der einstimmigen Definition des Arbeitskreises Mietspiegel eine 3-Raum Wohnung im Sinne des Mietspiegels aus 3 Räumen, die für Wohnzwecke bestimmt sind und mindestens eine Wohnfläche von 6 qm haben und keine Zubehörräume (z.B. Bad, Abstellraum) sind. Dabei ist eine Küche immer dann ein Zubehörraum, wenn diese nicht mindestens eine Wohnfläche von 6 qm hat. Unstreitig hat die Küche des Beklagten eine Größe von über 9 qm, so dass sie nicht mehr als Zubehörraum im Sinne der Definition des Arbeitskreises gilt.
Der Kläger zahlt bereits monatlich 219,82 Euro, so dass eine Mieterhöhung nicht begründet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)