Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 04.07.2011 Schadensersatzansprüche, insbesondere Sachverständigenkosten, geltend. Die Beklagte hatte bereits geleistet; das Gericht stellte fest, dass hierdurch mögliche Ansprüche erfüllt und damit entfallen sind. Zur Bemessung der restlichen Streitfragen schätzte das Gericht die ortsüblichen Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO anhand einer gerichtlichen Tabelle und nicht nach der BVSK-Honorarbefragung.
Ausgang: Klage des Klägers auf Ersatz von Sachverständigenkosten abgewiesen; Ansprüche durch Leistung erfüllt und gezahlter Betrag als ortsüblich geschätzt
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche erlöschen, soweit sie durch Leistung der Gegenpartei erfüllt worden sind und damit weiterer Ersatzanspruch nicht besteht.
Bei der Schätzung von Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO sind zur Beurteilung der Angemessenheit lokale, pauschalierende Durchschnittswerte als geeignete Schätzungsgrundlage verwendbar.
Eine bloße Honorarbefragung (z.B. BVSK-Tabelle) mit variablen Nebenkosten ist nicht ohne Weiteres als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO geeignet, wenn sie ortsferne Besonderheiten (z.B. erhöhte Fahrtkosten) enthält.
Fahrt- und Nebenkosten, die durch die Beauftragung ortsferner Sachverständiger entstehen, sind nicht regelmäßig als notwendige Ersetzungsposition im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn ortsansässige Sachverständige ohne derartige Aufwendungen verfügbar sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.02.2012
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 138,11 Euro festgesetzt (§§ 3-5 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 04.07.2011. Etwaige Schadensersatzansprüche sind hier durch Erfüllung untergegangen.
Dies gilt besonders auch für die hier streitigen Sachverständigenkosten.
Hier streiten die Parteien im Wesentlichen nur darum, ob die von dem Sachverständigen Bernhardt in seiner Rechnung vom 05.07.2011 eingesetzten Werte ortsüblich und angemessen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit nahezu allen Abteilungen des Amtsgerichts Bochum, schätzt das Gericht hier die angemessenen und ortsüblichen Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO nach den Grundsätzen der Werte im Gesprächsergebnis V. vom 01.11.2009.
Die darin befindlichen Werte setzen sich differenziert aus den Werten der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 und weiteren Nebenkosten zusammen.
Die vom Kläger vorgebrachte BVSK Honorarbefragung 2008/2009 ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gerade nicht geeignet als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO. Die zuletzt genannte Tabelle enthält nämlich ein Grundhonorar und dann im Einzelnen noch unterschiedliche Nebenkosten geordnet nach verschiedenen Tarifzonen.
Soweit dort z.B. Fahrtkosten je Kilometer eingesetzt sind bestehen schon deshalb Bedenken, weil die erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 BGB nicht beinhalten, dass der Geschädigte einen Sachverständigen ortsfern je nach seiner Wahl beauftragen kann. Hier sind sehr wahrscheinlich die Fahrkosten von 60,00 Euro in der Rechnung des Sachverständigen C. gerade deshalb entstanden, weil der Sachverständige möglicherweise von Werdohl aus nach Bochum fahren musste.
Im näheren Bereich der Stadt Bochum existieren allerdings ausreichend Sachverständige, bei denen z.B. derartige Fahrtkosten gerade nicht entstehen. Bereits an diesem Beispiel lässt sich feststellen, dass die vom Kläger vorgelegte Tabelle nicht als Schätzungsgrundlage ausreicht.
Vielmehr ist die vom Gericht angewandte Tabelle geeignet, weil hier Nebenkosten pauschal zum Grundhonorar hinzugefügt werden und dabei durchschnittliche Werte eingerechnet sind.
Nach der vom Gericht angewandten Tabelle ist daher als ortsüblich und angemessen zu schätzen genau der von der Beklagte gezahlte Betrag von 379,00 Euro ausgehend von einem Reparaturschaden in Höhe von bis 1.750,00 Euro.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 I, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.