Rückforderung von Überzahlung und Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall (§ 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Überzahlungen und gezahlten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist, ob die Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgten und ob es sich um eine vorbehaltlose Leistung handelte. Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt: Die Zahlung war als Vorschuss zu werten, das vorgelegte Gutachten unbrauchbar, sodass eine Bereicherung des Beklagten vorliegt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Überzahlung und Sachverständigenkosten in Höhe von 3.018,30 € vollstattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 I BGB besteht, wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht wurde und der Empfänger dadurch bereichert ist.
Eine als 'Vorschuss' bezeichnete Zahlung ist nicht automatisch eine vorbehaltlose und endgültige Leistung; klare ausdrückliche Vorbehalte und die Ankündigung weiterer Prüfung sprechen gegen eine endgültige Erfüllungswirkung.
Bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens sind nur schadensbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen; in Gutachten enthaltene Vorschäden, die nicht kausal zum streitigen Ereignis gehören, sind auszuscheiden.
Eine Bereicherung umfasst auch ersparte Aufwendungen; der Umstand, dass ein Empfänger einen bestimmten Betrag nicht unmittelbar erhalten hat, steht einer Bereicherungsannahme nicht entgegen, wenn ihm dadurch eine Zahlungspflicht gegenüber Dritten erspart wurde.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können unter den Voraussetzungen der Verzugslage gemäß §§ 286 ff. BGB ersetzt verlangt werden, wenn der Schuldner nach Mahnung die Rückzahlung endgültig ablehnt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.018,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 92,67 € seit dem 14.01.2014 und aus dem Betrag von 2.945,63 € seit dem 20.05.2013 zu zahlen.
2.
die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für das außergerichtliche Verfahren i.H.v. 302,10 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 3.018,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung eines Betrages, den die Klägerin als Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers an den Beklagten als Geschädigten gezahlt hat.
Ausgangspunkt ist ein Verkehrsunfall, der sich am 17.12.2012 in Bochum ereignete.
Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2013 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Klägerin für den Unfallgeschädigten und berechnete den Schaden mit 5.147,86 €, ausgehend von einem Nettofahrzeugschaden von 4.339,60 € auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigenbüros C vom 05.01.2013.
Daraufhin zahlte die Klägerin einen pauschalen Betrag von 3.000 € und fügte in einem Schreiben vom 28.01.2013 unter anderem hinzu: „Vorschuss zur beliebigen Verrechnung. Wir prüfen noch das eingegangene Gutachten.“ Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von 764 € unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt würden. Nach Überprüfung des vom Beklagten vorgelegten Gutachtens kam die Klägerin zu dem Ergebnis, dass das vom Beklagten vorgelegte Gutachten erhebliche Vorschäden in den Schadensersatzanspruch mit einbezogen habe.
Dies ergab sich aus einem von der Klägerin eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigenbüros M.
Der zutreffende Schaden betrage aber anders als vom Beklagten beziffert tatsächlich lediglich 764,96 €.
Daraus ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.235,03 €.
Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Sachverständigenkosten zu bezahlen, weil sich nach der Überprüfung herausgestellt habe, dass wie oben geschildert das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar gewesen sei.
Aus der Summe der Überzahlung und der gezahlten Sachverständigenkosten errechnet sich die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch von 3.018,30 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zum Zahlenwerk und auch wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 03.01.2014 nebst Anlagen (Blatt 8 ff. d.A.) sowie Schriftsatz vom 28.02.2014 nebst Anlagen (Blatt 141 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt,
der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Gutachten des Sachverständigenbüros C sei zutreffend.
Im Übrigen habe es sich um eine vorbehaltlose Zahlung der Klägerin gehandelt, so dass sie schon deshalb den Betrag nicht zurückverlangen könne.
Die Sachverständigenkosten seien dem Beklagten nicht zugutegekommen, so dass hier auch eine Bereicherung ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderungsschrift vom 29.01.2014 nebst Anlagen (Blatt 103 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte hat dem oben genannten Sachverständigen den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 04.02.2014 im schriftlichen Vorverfahren Beweis erhoben. Wegen des Inhalts wird auf den Beschluss (Blatt 138 d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auch das Gutachten des Sachverständigen M1 vom 28.08.2014 (Blatt 165 ff. d.A.) verwiesen.
Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht erhoben worden. Vielmehr wendet sich der Beklagte gegen die Beweislastverteilung zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.018,30 € aus § 812 I BGB, denn der Beklagte ist ohne rechtlichen Grund in dieser Höhe bereichert.
Dies gilt zunächst wegen des Sachschadens.
Nach dem nicht beanstandeten Gutachten des Sachverständigen M1 ergeben sich schadensbedingte Aufwendungen in Höhe von 587.73 € netto.
Damit liegt der Schadensersatzbetrag noch unter dem vom Sachverständigenbüro M festgestellten.
Aus dem Gutachten ergibt sich ebenso klar, dass die imGutachten des Sachverständigenbüros C vom 05.01.2013 kalkulierten Instandsetzungskosten nicht vollumfänglich auf eine Kollision zwischen beiden Fahrzeugen zurückzuführen ist.
Damit ist eine Vielzahl von Schäden enthalten, die gerade nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden können.
Ob die falschen Feststellungen des genannten Sachverständigenbüros C durch falsche Angaben des Beklagten veranlasst sind oder ob es sich um einen technischen Mangel des Gutachtens handelt, kann hier offen bleiben.
Jedenfalls hätte der Beklagte auf der Grundlage der erheblichen Vorschäden mangels näherer Substantiierung eigentlich überhaupt keinerlei Ansprüche gegen die
Klägerin beziehungsweise dem Unfallverursacher gehabt, weil der wirklich kausale Schaden nicht dargelegt war.
Hierauf kommt es aber nicht an, denn die Klägerin rechnet sich zumindest den vom Sachverständigenbüro M zuerkannten Schadensbetrag zu.
Sämtliche Einwendungen des Beklagten sind unerheblich.
Dies gilt zunächst für die Frage einer „unbedingten vorbehaltlosen“ Zahlung.
Das Gegenteil ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben, denn die 3.000 € waren hier ausdrücklich lediglich als Vorschuss gedacht.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben weiter, dass die Klägerin das vom Beklagten vorgelegte Schadensgutachten noch überprüfen wolle. Daraus folgt gerade keine vorbehaltlose Zahlung.
Das Gleiche gilt für die von der Klägerin gesondert gezahlten Sachverständigenkosten.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich klar und deutlich, dass das Gutachten des Sachverständigenbüros C unverwertbar war und deshalb auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen den Unfallverursacher und letztlich gegen die Klägerin nicht beansprucht werden konnte.
Die diesbezügliche Einwendung des Beklagten, er selbst habe den entsprechenden Betrag ja nicht erhalten, ist vollkommen unerheblich.
Solange nämlich nicht feststeht, dass es sich um einen technischen Fehler des Gutachtens handelt, hat der Sachverständige des Sachverständigenbüros C selbstverständlich einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten. Insofern hat der Beklagte genau diese Aufwendungen erspart. Aus § 286 BGB konnte die Klägerin zudem auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € ersetzt verlangen.
Der Beklagte befand sich nämlich vor Beauftragung der Rechtsanwälte gemäß Mahnschreiben vom 07.03.2013 unter Fristsetzung zum 19.03.2013 im Zahlungsverzug.
Zudem lehnte der Beklagte eine Rückzahlung endgültig ab.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 ff. BGB.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.