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Amtsgericht Bochum·67 C 51/10·24.06.2010

Klage auf verzugsbedingten Schadensersatz mangels schuldhaftem Verzug abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtTransport-/SpeditionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt verzugsbedingten Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Nichtzahlung. Streitpunkt ist, ob schuldhafter Verzug vorliegt und ob eine AGB-Klausel die Fälligkeit an die Vorlage der Originalfrachtbriefe knüpft. Das Gericht weist die Klage ab: Verschulden fehlt, da die Beklagte berechtigterweise von der Wirksamkeit der Klausel ausgehen durfte und das Fehlen der Originale vorgerichtlich gerügt hat. Die AGB-Fälligkeitsregelung erweist sich nach ständiger Rechtsprechung nicht als unwirksam.

Ausgang: Klage auf verzugsbedingten Schadensersatz abgewiesen; kein schuldhafter Verzug, AGB-Fälligkeitsklausel als wirksam erachtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzugsbedingter Schadensersatz setzt schuldhaftes Verhalten des Schuldners voraus; bloßes Ausbleiben der Zahlung genügt nicht.

2

Eine vertragliche oder in AGB getroffene Fälligkeitsvoraussetzung (z. B. Zahlung erst bei Vorlage der Originalfrachtbriefe) ist nicht bereits wegen §§ 307, 308 BGB unwirksam, wenn sie wegen handelsüblicher Beweiszwecke vereinbart wurde.

3

Der Schuldner gerät nicht in schuldhaften Verzug, wenn er ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Fälligkeitsvoraussetzung für sich geltend machen und dies gegenüber dem Gläubiger rügen kann.

4

Fehlen die Originaltransportdokumente, kann – erst bei endgültigem Verlust – auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden; bloße Auskünfte über die Ordnungsgemäßheit des Transports genügen nicht als Ersatz der Originalunterlagen.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 5 ZPO§ 92 Abs. I ZPO§ 91a ZPO§ 307 BGB§ 308 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt den Wert des Kosteninteresses der Klägerin nach einem Streitwert von 2.641,80 Euro (§§ 3, 5 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag der Klägerin unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verzugsbedingte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.

Hier kann dahinstehen, ob die Klausel über die Fälligkeit gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die dem Vertragsverhältnis zugrunde lagen, unwirksam ist.

Die Klägerin vergisst nämlich, dass Verzug auch Verschulden voraussetzt.

Ein derartiges Verschulden kann hier das Gericht schon deshalb nicht feststellen, weil die Beklagte annehmen durfte, die hier umstrittene Klausel sei wirksam.

Dies folgt bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Bochum.

Das Gericht war in jener Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, die hier streitige Klausel sei wirksam, weshalb Fälligkeit erst mit Übergabe der Originalfrachtbriefe eintreten könne.

Hier kommt es aber nicht allein auf die Fälligkeit an, sondern auch auf die Frage, ob schuldhafter Verzug vorliegt. Der Schuldner, der annehmen darf, er besitze ein Zurückbehaltungsrecht, kommt nicht in schuldhaften Verzug, wenn er dieses dem Gläubiger gegenüber auch geltend macht.

Aus der Vorkorrespondenz folgt deutlich, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich das Fehlen der Originalunterlagen gerügt hat.

Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte einfach nur die Originalunterlagen an die Klägerin senden und damit den Rechtsstreit vermeiden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts ist die Klausel gem. Ziffer 6 der AGB der Beklagten als vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung nicht nach §§ 307,308 BGB unwirksam.

Danach sind die Regelungen des HGB disponibel. Die Änderung der Fälligkeit ist nicht unüblich und gerade bei Geschäften der vorliegenden Art weder überraschend noch unklar. Sinn der Klausel ist der Nachweis des Transportunternehmens dem Auftraggeber gegenüber, der im Grunde wegen der Manipulationsmöglichkeiten bei Fotokopien in der Regel nur durch Vorlage des Original-Frachtbriefes möglich ist.

Diese Beweissicherheit für das Transportunternehmen ist ausschlaggebend für die auch vom Landgericht Bochum wie von der Beklagten zitiert vertretenen zutreffenden

Ansicht. Es ist auch kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, warum die Originalunterlagen nicht übersandt worden sind oder übersandt werden können.

Erst wenn feststeht, dass die Unterlagen z.B. verloren sind, kommt es auf die Beweissicherheit durch andere Beweismittel z.B. Erklärungen des Unterfrachtführers an. Die bloße Information wegen der „Ordnungsgemäßheit“ des Transports durch den Unterfrachtführer reicht eben wegen der Beweissicherheit dem Auftraggeber gegenüber nicht aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.