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Amtsgericht Bochum·67 C 4/14·15.04.2014

Abweisung einer Filesharing-Schadensersatzklage mangels Nachweis der Täter- oder Störereigenschaft

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtHaftung bei FilesharingAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vom Internetanschluss der Beklagten. Das AG Bochum wies die Klage ab, weil die Klägerin keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht hatte, dass die Anschlussinhaber als Täter oder Störer im Sinne des § 97 UrhG gehandelt haben. Die Beklagten wiesen plausible Alternativerklärungen (erwachsenes Kind, Hacking) vor, weshalb die Vermutung des Zugriffs entkräftet war. Vorgerichtliche Abmahnkosten wurden nicht ersetzt.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung durch Filesharing gegen Anschlussinhaber abgewiesen mangels Nachweis der Täter- oder Störereigenschaft

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer i.S.d. § 97 UrhG ist.

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Eine allgemeine Beweislastumkehr zulasten des Anschlussinhabers tritt nicht ein; der Anschlussinhaber kann die Vermutung des Zugriffs dadurch entkräften, dass er plausible Erklärungen für eine anderweitige Nutzung oder einen Fremdzugriff vorträgt.

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Bei mehreren möglichen Nutzern des Anschlusses begründet die bloße Anschlussinhaberschaft grundsätzlich keine gesamtschuldnerische Haftung; Ehegatten oder erwachsene Kinder haben keine generelle Überwachungs- oder Hinweispflicht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für Unterlassungs- und Abmahnungsansprüche sind nur zu ersetzen, wenn die zugrundeliegenden Unterlassungsansprüche begründet sind; fehlt der Nachweis der Verletzung, besteht kein Erstattungsanspruch.

Relevante Normen
§ 3-5 ZPO§ 97 UrHG§ 91 Abs. 1 ZPO; § 708 Ziff. 11 ZPO; § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird gemäß §§ 3 - 5 ZPO auf 1.106,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“.

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Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss der Beklagten sei der Film „#“ zum Download angeboten worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft, zum behaupteten Download bzw. Abloadvorgang sowie zur Höhe der geltend gemachten Schadensbeträge wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 16.12.2013 nebst Anlagen (Bl. 13 ff. d.A.) sowie den ergänzenden Sachvortrag in den Schriftsätzen vom 11.03.2014 (Bl. 104 ff. d.A.) und schließlich 08.04.2014 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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                         die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen an-

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                         gemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Er-

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                         messen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger

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                         als 600,00 Euro betragen soll, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozent-

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                         punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.12

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                         sowie 506,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten

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                         über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2012 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                         die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, weder der Beklagte noch die Beklagte hätten die Tauschbörse besucht.

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Zu den angegebenen Zeiten könne dies ausgeschlossen werden.

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Im Übrigen trägt der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor, dass sein als IT-Techniker tätiger Sohn von Zeit zu Zeit auch im Jahre 2010 in seinem Zimmer gewesen sei.

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Dieses habe er nach Auszug im Jahre 2009 zurückbehalten.

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Der Sohn habe auch die Sicherung des Internetzugangs verändert, nachdem die Beklagten vor etwa drei bis vier Jahren eine Nachricht der Telekom erhalten haben, wonach der Internetanschluss gehackt worden sei.

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Daraufhin habe der Sohn Veränderungen am Computer durchgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 18.01.2014 (Bl. 96 d.A.) sowie Schreiben vom 01.02.2014 (Bl. 99 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich besonders nicht aus § 97 UrHG.

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Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nämlich keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses jeweils Täter oder Störer i.S.d. vorgenannten Vorschrift waren.

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Dies gilt zunächst für die Tätereigenschaft.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit verschiedenen obergerichtlichen Entscheidungen liegt hier kein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten des Internetanschlussinhabers vor.

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Damit hatten die Beklagten lediglich dazulegen, warum die eigentlich gegebene Tatsachenvermutung des Zugriffs vom Internetanschluss jedenfalls im Rahmen der Täterschaft durch die Beklagten auszuschließen ist.

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Dieser Darlegungslast sind die Beklagten hier ausreichend nachgekommen, denn sie haben vorgetragen, ihr erwachsener Sohn habe nach dem Auszug im Jahre 2009 auch in dem hier fraglichen Zeitraum häufiger die Wohnung der Beklagten aufgesucht und z.B. am Internetzugang gearbeitet.

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Bei dieser Sachlage bleibt die Möglichkeit ohne weiteres offen, dass der Sohn der Beklagten die Tauschbörse im Rahmen eines Besuchs z.B. über einen mitgebrachten Laptop besucht hat. Letztlich lässt sich auch nicht ausschließen, dass der Internetanschluss der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt gehackt worden ist.

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Es bedarf im Hinblick auf die gerade in letzter Zeit bekannt gewordenen Manipulationen im Internetbereich nicht der weiteren Erläuterung, dass auch gesicherte Internetanschlüsse mittels entsprechender Software von böswilligen Dritten gehackt werden können.

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Der Beklagte hat im Rahmen seiner Äußerungen im Termin zur mündlichen Verhandlung auch einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es dürfte auch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entgangen sein, dass der Beklagte glaubhaft und ernsthaft versichert hat, weder er noch seine Frau hätten die Tauschbörse besucht.

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Damit war jedenfalls die Klägerin beweisbelastet, dass die Beklagten im Sinne der Täterschaft gehandelt haben. Dieser Beweis ist nicht gelungen.

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Das Gleiche gilt im Ergebnis hier auch für die Störereigenschaft.

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Damit konnte die Klägerin auch nicht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen dem Unterlassungsverlangen und der Abmahnung ersetzt verlangen.

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An dieser Stelle kann dahinstehen, dass beide Beklagten Inhaber des Anschlusses sind.

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Bei einer Personenmehrheit lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweils andere die Tauschbörse besucht hat.

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Eine gesamtschuldnerische Haftung ist schon deshalb fraglich.

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Keinesfalls hat ein Ehegatte die Pflicht, den anderen zu beaufsichtigen.

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Im vorliegenden Fall kann darüber hinaus, wie oben ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden, dass der erwachsene Sohn der Beklagten auf das Internet in der von der Klägerin behaupteten Art und Weise zugegriffen hat. Für erwachsene Kinder gilt nach der neuen Rechtsprechung ebenfalls, dass keine Hinweis- oder Kontrollpflicht besteht.

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Auf die Frage, ob das Unterlassungsverlangen zu weit gegangen ist und deshalb unwirksam sein könnte, kommt es danach nicht mehr an.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.