Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil: Zahlung gegen Übersendung der MiLoG-Erklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Transportauftrag; die Beklagte erkannte teilweise an. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 13,34 € gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG‑Erklärung, wies die restliche Klage jedoch ab. Die Beklagte war nach § 286 BGB nicht in Verzug, da ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Erklärung zustand. Zudem konnte die Klägerin den vollständigen Zugang der per Fax übermittelten Auftragsunterlagen nicht ausreichend darlegen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin zu 13,34 € verurteilt, im Übrigen abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten setzt Verzug des Schuldners voraus; liegt ein rechtmäßiges Zurückbehaltungsrecht wegen einer vertraglich geschuldeten Erklärung vor, tritt Verzug nach § 286 BGB nicht ein.
Ein Zurückbehaltungsrecht berechtigt den Schuldner, die geschuldete Zahlung zu verweigern, solange die Gegenleistung (hier die unterzeichnete MiLoG‑Erklärung) nicht vertragsgemäß erbracht ist.
Für den Nachweis des Zugangs kompletter Faxsendungen trägt der Absender die Darlegungslast; ein einfaches Bestreiten des Zugangs genügt nicht, wenn Indizien (z. B. OK‑Vermerk) auf Zugang schließen lassen.
Die Aufrechnung oder Einrede des Zurückbehaltungsrechts macht die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderung abhängig von den Voraussetzungen gegenseitiger und fälliger Gegenforderungen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,34 € Zug um Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer ###), welche dem Transportauftrag vom 13.06.2016 zu Grunde liegt zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt gem. §§ 3-5 ZPO: bis 500,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zunächst entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten im ausgeurteilten Umfang begründet.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 70,20 €.
Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 286 BGB, denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht im Verzug. Insofern stand der Beklagten nämlich wegen der eigentlich geltend gemachten Hauptforderung ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin entgegen dem zugrunde liegenden Vertrag die im Tenor näher bezeichnete Erklärung nicht innerhalb der vertraglich ausbedungenen Frist übersandte.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.11.2017 darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass auch Seite 2 des Auftrags per Fax der Klägerin zugegangen war.
Entgegen der zunächst geäußerten Rechtsansicht des Gerichts genügte der Sachvortrag der Beklagten aus, um einen Zugang des vollständigen Auftrags annehmen zu können. Nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand nämlich eine Darlegungslast auf der Klägerseite, weshalb tatsächlich nur Seite 1 des Auftrags zugegangen sein sollte.
Das einfache Bestreiten des Zugangs reicht wegen des "OK-Vermerks" nicht aus.
Unbeschadet dieser Frage wäre der entsprechende Zahlungsanspruch auch durch die Aufrechnung seitens der Beklagten wegen eines eigenen Zahlungsanspruchs wegen der Rechtsanwaltskosten unbegründet gewesen. Zurecht weist die Beklagte nämlich darauf hin, dass sich die Klägerin im obigen Sinne mit der Übersendung der Freistellungserklärung im Verzug befunden hatte.
Auf diese Umstände kam es aber nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III ZPO.
Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 05.10.2017 darauf hingewiesen, dass es wegen der reduzierten Klageforderung von einer Klagerücknahme wegen der ursprünglichen Hauptforderung von 428,00 € ausgeht. Das Gleiche gilt für die noch im Mahnverfahren geltend gemachten 15,00 €.
Bei der Kostenentscheidung war nicht einmal ausschlaggebend, dass lediglich eine Verurteilung Zug um Zug anerkannt wurde.
Jedenfalls wäre ein Unterliegen der Beklagten nur geringfügig im Sinne des § 92 II ZPO gewesen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.