Urheberrechtliche Vergütung für nicht angemeldete Veranstaltungen – Kläger obsiegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Verwertungsgesellschaft) verlangt Gebühren für fünf über Facebook beworbene, nicht angemeldete Veranstaltungen der Beklagten. Das Gericht erkennt die Ereignisse als gesonderte Veranstaltungen mit Veranstaltungscharakter an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs samt Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt; die tarifliche Berechnung einschließlich Kontrollzuschlag sei gerechtfertigt.
Ausgang: Klage der Verwertungsgesellschaft wegen nicht angemeldeter Veranstaltungen in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik begründet bei nicht erfolgter Lizenzierung einen Schadensersatzanspruch der Verwertungsgesellschaft nach §§ 97, 15 UrhG i.V.m. §§ 823, 249 ff. BGB.
Bei als besondere Veranstaltungen beworbenen und angekündigten Events ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Veranstaltung wie beworben stattgefunden hat; der Veranstalter trägt die sekundäre Darlegungslast für gegenteilige Umstände.
Erfüllt der Veranstalter die Pflicht zur Anmeldung nicht, kann die Verwertungsgesellschaft einen Kontrollzuschlag gemäß einschlägigem Tarif erheben, sofern der Veranstalter die Unrichtigkeit nicht substantiiert darlegt.
Bei der Berechnung von tarifrelevanten Eintrittserlösen ist in Ermangelung konkreter, schlüssiger Kostendarstellungen des Gastwirts ein pauschaler Abzug (z. B. 2/3 für Speisen/Getränke) nach ständiger Rechtsprechung möglich.
Vorgerichtliche Mahn- und Anwaltskosten sowie Verzugszinsen können als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280, 288 BGB geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 643,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 140,40 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund nicht angemeldeter Veranstaltungen im Jahre 2016 geltend.
Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der K., der L., der D. und der S. ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Die Beklagte betreibt die Gaststätte „O.“ in A.. Im Zeitraum vom 00.00.0000 – 00.00.0000 fanden in der Gaststätte der Beklagten insgesamt fünf gesondert angekündigte Veranstaltungen statt, die über die Online-Plattform „Facebook“ beworben wurden:
1. Am 00.00.0000 wurde die „O. Neueröffnung“ durchgeführt,
2. am 00.00.0000 eine „99Cent Party“, Eintrittsgeld 7,00 €,
3. am 00.00.0000 eine „Halloween-Party“,
4. am 00.00.0000 eine „Housemeister“-DJ-Party, Eintritt 5,00 €,
5. am 00.00.0000 eine Silvester-Party, Eintrittsgeld 39,50 € inklusive Buffet und
1. Getränken.
Bei sämtlichen dieser Veranstaltungen wurde öffentlich Tanz- und Unterhaltungsmusik durch Tonträger wiedergegeben, wodurch die Beklagte Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nutzte, die durch die Klägerin wahrgenommen werden. Eine vorherige Anmeldung der vorbezeichneten Veranstaltungen nahm die Beklagte nicht vor. Mit Rechnung vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin für die Veranstaltungen im Zeitraum
00.00.0000 – 00.00.0000 ab. Bei der Berechnung legte die Klägerin den Tarif M-V für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter ab. Dabei berechnete sie auch einen 100 %-igen Kontrollzuschlag wegen der fehlenden Voranmeldung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die schriftliche Rechnung vom 00.00.0000, Bl. 29 d.A., verwiesen. Mit Rechnung vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin zudem die Silvesterfeier vom 00.00.0000 ab. Auch hierfür legte sie den Tarif M-V zugrunde und berechnete einen 100 %-igen Kontrollzuschlag. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Rechnung vom 00.00.0000, Bl. 54 d.A. verwiesen. Ein Ausgleich der Rechnungen seitens der Beklagten erfolgte nicht, auch nicht nach Erhalt der klägerischen Mahnschreiben und der Aufforderungsschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei sämtlichen der streitgegenständlichen Ereignisse in der Gaststätte der Beklagten um separate Veranstaltungen gehandelt habe, die einen besonderen Veranstaltungscharakter besessen hätten und infolge dessen auch nicht von etwaigen Grundverträgen umfasst seien. Die fraglichen Veranstaltungen seien mit speziellen Ankündigungen beworben und ausführlich als besondere Ereignisse beschrieben worden. Es habe sowohl Getränkespecials gegeben als auch teilweise ein kostenloses Angebot von besonderen Speisen (Fingerfood, arabische und türkische Spezialitäten) oder Verlosungen. Zudem sei speziell mit Tanzmöglichkeiten und besonderer Musik geworben worden. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Silvesterparty habe die Klägerin zudem das im Eintrittspreis enthaltene Speisen- und Getränkeangebot angemessen mit 2/3 in Abzug gebracht und lediglich 1/3 des Eintrittsgeldes bei der Berechnung zu Grunde gelegt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 425,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 217,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich lediglich bei der DJ-Party und der Silvester-Feier um „echte“ Veranstaltungen gehandelt habe. Bei den übrigen über Facebook beworbenen Abenden habe es lediglich Hintergrundmusik gegeben, eine Musikwiedergabe durch einen DJ habe gar nicht stattgefunden. Insbesondere die Neueröffnung sei nicht als Veranstaltung zu bewerten, es seien lediglich Freunde und Bekannte zu einer Art Sektempfang gekommen, wie es bei einer Neueröffnung üblich sei. Die Werbung über Facebook habe lediglich der Bekanntgabe der Neueröffnung gedient. Zudem habe die Beklagte versucht, die Veranstaltung am 00.00.0000 vorab anzumelden, trotz ständiger Anrufe habe bei der Klägerin aber niemand reagiert. Auch die Berechnung für die Silvesterfeier sei nicht korrekt, da nahezu der gesamte Eintrittspreis für die von den Gästen konsumierten Speisen und Getränke veranschlagt worden sei. Für die Musikwiedergabe sei daher auch nicht 1/3 des Eintrittspreises zu kalkulieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der widerrechtlichen und schuldhaften Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke gem. §§ 97, 15 ff. UrhG, 823 BGB Schadensersatz im tenorierten Umfang zu.
Die Beklagte kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf berufen, dass es sich im Hinblick auf die Veranstaltungen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 nicht um echte Veranstaltungen gehandelt habe, sondern vielmehr um normales Tagesgeschäft. Dagegen spricht nach Auffassung des Gerichts bereits die von der
Beklagten selbst verfasste und auf dem facebook-account des Lokals veröffentlichte Werbung für die relevanten Veranstaltungen. Hier wurden sämtliche streitgegenständlichen Veranstaltungen separat angekündigt, als besondere Events beworben und durch das Angebot besonderer „Specials“ eindeutig vom normalen Kneipenbetrieb abgehoben. Erstellt ein Gastronom derartige Werbungen, so muss er sich zunächst daran festhalten lassen, dass vermutet wird, dass die Veranstaltung so wie beworben und angekündigt auch tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte trifft insofern eine sekundäre Darlegungslast, soweit sie behauptet, tatsächlich seien die Veranstaltungen gerade nicht so abgelaufen wie angekündigt und beworben. Der entsprechende Vortrag der Beklagten dazu genügt den entsprechenden Anforderungen indes nicht ansatzweise.
Darüber hinaus ist auch die Berechnung von Seiten der Klägerin nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die unstreitig als Veranstaltung einzustufende DJ-Party am 00.00.0000 vorträgt, niemanden bei der Beklagten erreicht zu haben, und aus diesem Grunde der Kontrollzuschlag ungerechtfertigt sei, so fällt dies in ihren eigenen Risikobereich. Sie hätte sich schlichtweg rechtzeitig und im Zweifel auf verschiedene Arten mit der Klägerin in Verbindung setzen müssen. Ganz unabhängig davon ist der Vortrag der Beklagten diesbezüglich auch vollkommen unsubstantiiert.
Gleiches gilt auch für die Behauptung der Beklagten, der Gebührenansatz für die Silvesterfeier sei nicht korrekt. Ohne substantiierte Darlegung der tatsächlichen kalkulatorischen Kosten des Gastronoms ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem einschlägigen Tarif ein pauschaler Abzug von 2/3 zur Berechnung des tarifrelevanten Eintrittsgeldes zulässig (vgl. dazu AG Erfurt, Urteil vom 28.02.2006, Az. 11 C 2763/05; AG Leipzig, Urteil vom 13.03.2003, Az. 01 C 12781/02; AG Braunschweig, Urteil vom 19.07.2006, Az. 120 C 4794/05). So liegt der Fall auch hier, denn die Beklagte hat eben nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, aufgrund welcher spezifischer Kalkulation im konkreten Fall davon abzuweichen sein sollte.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahn- und Anwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 643,57 €