Klage nach § 832 BGB wegen Verkehrsunfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 832 BGB für einen Verkehrsunfall am 06.09.2013. Das AG Bochum wies die Klage ab, weil der Beklagte seine Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Der neunjährige Sohn fuhr regelmäßig und sicher Fahrrad; eine ständige Beaufsichtigung war nicht erforderlich. Das Kind war zudem nach § 828 Abs.2 BGB nicht verantwortlich.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach § 832 BGB abgewiesen; Aufsichtspflicht des Beklagten nicht verletzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB setzt eine Verletzung der Aufsichtspflicht voraus; das erforderliche Maß der Aufsicht bemisst sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Bei einem verkehrserprobten Neunjährigen, der regelmäßig selbständig mit dem Fahrrad unterwegs ist, genügt im Regelfall eine grobe Übersichtsbefugnis der Eltern; eine ständige Begleitung ist nicht erforderlich, sofern kein konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht.
Die Prüfung, ob eine Aufsichtspflicht verletzt wurde, hat sich konkret an den zur Schadenszufügung führenden Umständen zu orientieren; maßgeblich ist die Verhältnismäßigkeit der Aufsicht im konkreten Fall, nicht eine abstrakte Gesamtbeurteilung elterlichen Verhaltens.
Die fehlende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes nach § 828 Abs.2 BGB enthebt den Anspruchsteller nicht von der Darlegung eines Aufsichtsversagens; liegt hingegen keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, ist ein Anspruch des Geschädigten gegen den Aufsichtspflichtigen abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht gem. § 832 BGB anlässlich des Verkehrsunfalls vom 06.09.2013 auf der V Straße in Bochum Schadensersatz i. H. v. 521,53 € zzgl. Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.
Denn der Beklagte hat die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seine Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist, so ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 24.03.2009, AZ: VI ZR 199/08. Der Sohn des Beklagten war im Umfallzeitpunkt 9 Jahre alt. Bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg bereits allein zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Anderenfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt, vgl. BGH, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sohn des Beklagten den ca. 300 m langen Weg von der Wohnung zu dem von den Eltern betriebenen Kiosk mit dem Fahrrad selbständig, d. h. ohne Aufsicht der Eltern, zurückgelegt hat. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Sohn bereits seit dem Kleinkindalter mit dem Fahrrad fuhr und sich im Unfallzeitpunkt sehr sicher mit seinem Fahrrad bewegte. Seit Mitte des Jahres 2013 fuhr der Sohn O unstreitig auch regelmäßig selbständig mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr, ohne dass es hierbei zu Auffälligkeiten gekommen ist. Bei einem - wie hier - normal entwickeltem Neunjährigen ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass er die Gefahren des Straßenverkehrs kennt und grundsätzlich mit ihnen umzugehen weiß. Ein Versagen des Kindes ist dennoch nicht auszuschließen und altersbedingt. Aus diesem Grund ist der Sohn des Beklagten auch nach der gesetzlichen Regelung des § 828 Abs. 2 BGB für den Schaden des Klägers nicht verantwortlich. Dies heißt aber nicht, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht über einen neunjährigen Jungen überspannt werden dürfen, um die Entwicklung des Kindes und seinen Lernprozess im Umgang mit Gefahren nicht zu hemmen.
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.