Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Verlinkung eines Lichtbildwerks (Panoramio)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen die Beklagte auf Unterlassung, nachdem diese ein fotografisches Lichtbild ohne Zustimmung über Verlinkung auf Panoramio öffentlich zugänglich machte. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des eingekopierten Fotos und drohte Ordnungsmittel bzw. Ersatzordnungshaft an. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen öffentliche Zugänglichmachung seines Lichtbildwerks durch Verlinkung auf Panoramio stattgegeben; Beklagte verurteilt, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Urheber eines Lichtbildwerks kann Unterlassung verlangen, wenn sein Werk ohne Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wird.
Die Verlinkung einer Internetseite zu einer Drittplattform, durch die ein Lichtbild für die Öffentlichkeit zugänglich wird, kann eine öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne begründen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs sind die Androhung von Ordnungsgeld sowie Ersatzordnungshaft bzw. Ordnungshaft als Zwangsmittel zulässig.
Die obsiegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Unterlassungsurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungs-
haft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem
Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers
das nachstehend einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalog.de mit der
Internetseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassen-
katalog.de/panoramio/kuenstlerzeche alter fritz herne-wanne,61863712.html
geschehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 65 C 579/12 | ![]() | Verkündet am 12.03.2013Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESVersäumnisurteil | ||
hat das Amtsgericht Bochumauf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2013durch den Richter am Amtsgericht C.für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungs-
haft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem
Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers
das nachstehend einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalog.de mit der
Internetseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassen-
katalog.de/panoramio/kuenstlerzeche alter fritz herne-wanne,61863712.html
geschehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
