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Amtsgericht Bochum·65 C 388/09·29.12.2009

Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall aus Sicht des Geschädigten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung eines Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall. Zentral ist, ob die Begutachtung nach § 249 Abs. 1 BGB erforderlich und zweckmäßig war. Das Amtsgericht Bochum gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 138,04 € nebst Zinsen, weil die Beauftragung aus Sicht eines verständigen Geschädigten gerechtfertigt war. Ein späterer, niedrigerer Reparaturkostenumfang schließt Erstattungsfähigkeit nicht automatisch aus.

Ausgang: Klage auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € nebst Zinsen wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für Sachverständigengutachten gehören zu den nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist.

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Für die Beurteilung von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen; maßgeblich ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung für geboten halten durfte.

3

Der später ermittelte Schadensumfang ist nicht allein entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten, kann jedoch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (§ 287 ZPO) ein Indiz dafür sein, ob die Begutachtung erforderlich war.

4

Eine einfache Schadenskalkulation bzw. reduzierte Begutachtung kann erstattungsfähig sein, wenn ihre Kosten nicht wesentlich über denen eines üblichen Kostenvoranschlags liegen und der Umfang der Begutachtung der Schadenslage angemessen ist.

5

Verzugszinsen stehen dem Anspruchsteller zu, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist; der Zinsanspruch ergibt sich aus den gesetzlichen Verzugsregelungen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 249 BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.12.2009

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Wor¬ten: einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬wei¬li¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 18.09.2009 zu zah¬len.

Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat die Beklagte zu tra¬gen.

Ohne Tat¬be¬stand (ge¬mäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Ent¬schei¬dungs¬grün¬de:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten, vgl. BGH NJW 2005, 356.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs, nämlich einem streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse eines Busses und der hiervon ggfs. auf das Fahrzeug des Geschädigten einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt.

Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstattung eines normalen Schadensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen werden.

Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden dar.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.