Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·65 C 360/22·03.02.2024

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung zu Terminvertreterkosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem Auslagen für eine von den Klägervertretern beauftragte Terminvertreterin angesetzt wurden. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet. Es bestätigt, dass die Kosten der Terminvertretung als erstattungsfähige Auslagen neben RVG-Gebühren gelten, begrenzt durch die fiktiven Reisekosten. Die Entscheidung stützt sich auf § 91 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt die außergerichtlichen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten, die im Namen der Prozessbevollmächtigten entstandene Aufwendungen für eine beauftragte Terminvertretung darstellen, sind als Auslagen neben den Gebühren nach dem RVG erstattungsfähig, soweit sie die Höhe fiktiver Reisekosten nicht überschreiten.

2

Die Wahl, einen Terminvertreter beizuziehen statt der persönlichen Anreise des Hauptbevollmächtigten, rechtfertigt nicht grundsätzlich die Nichterstattungsfähigkeit der hierfür vereinbarten Kosten.

3

Der Auslagenbegriff im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht anders auszulegen als im Prozesskostenhilfeverfahren; unterschiedliche Ergebnisse sind nicht zu begründen, nur weil ein Terminvertreter eingesetzt wurde.

4

Die Kostenfestsetzung erfolgt auf Grundlage des § 91 ZPO; gegen einen solchen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht in der Regel kein Rechtsmittelzugang, sodass der Beschluss unanfechtbar sein kann.

Relevante Normen
§ Rechtsanwaltsvergütungs- und -Kostenordnung (RVG)§ 91 ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

2

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 sind die aufgrund des Vergleichs vom 00.00.0000 von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 533,50 EUR festgesetzt worden. Darin enthalten ist als Auslagen ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR, den die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragte Terminvertreterin, Rechtsanwältin J. für die Wahrnehmung des Termins am 00.00.0000 berechnet hat. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000, der die Kosten für die Terminvertreterin für nicht erstattungsfähig und festsetzbar hält.

3

Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Die Erinnerung ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig, jedoch unbegründet.

5

Die Klägervertreter haben vorliegend die Terminvertreterin im eigenen Namen beauftragt. Das Gericht verbleibt bei seiner Auffassung - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer, dass in diesem Fall die Kosten für die Terminwahrnehmung grundsätzlich als Aufwendungen der Klägervertreter neben den Gebühren nach dem RVG erstattungsfähig sind, begrenzt durch die Höhe fiktiver Reisekosten. Die insoweit eher formalistische Betrachtungsweise des BGH in den Beschlüssen vom 09. und 22.05.2023 (NJW 2023, 2126, NJW-RR 2023, 1286) überzeugt nicht. Die Klägervertreter hätten unzweifelhaft erforderliche Kosten zur Wahrnehmung des Termins als Aufwendungen gegenüber der Klägerin geltend machen und im Festsetzungsverfahren anmelden können. Eine Abgeltung über die erstattungsfähige Termingebühr wäre insoweit nicht erfolgt. Soweit sie im Kosteninteresse den günstigeren Weg wählen und einen Terminvertreter beauftragen, erschließt sich nicht, weshalb die dadurch bedingten, vereinbarten Kosten als fiktive Reisekosten nicht erstattungsfähig sein sollen. Dies gilt in gleichem Maß für die Frage, weshalb der Auslagenbegriff im Rahmen der Prozesskostenhilfe anders ausgelegt werden soll als im Kostenfestsetzungsverfahren.

6

Dass vorliegend die Auslagen für die Terminvertreterin deutlich unter den fiktiven Reisekosten liegen, die bei Anreise der Hauptbevollmächtigten zum Termin entstanden wären und damit im Ergebnis eine Kostenreduzierung zugunsten des Beklagten eingetreten ist, wird nicht angegriffen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar und nicht rechtsmittelfähig. Eine Zulassung der Beschwerde kann nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird, vgl. BGH, B. v. 12.05.2015, BeckRS 2015, 10763.

9

T., 04.02.2024