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Amtsgericht Bochum·65 C 255/17·08.04.2019

Anwaltsvergütungsstreit: Beratungsgebühr zugesprochen, Rückzahlungsanspruch verneint

ZivilrechtAnwaltsvergütungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Beratungsgebühr von 297,50 EUR und stellt fest, dass gegen sie kein Rückzahlungsanspruch aus Anwaltsverschulden über 493,26 EUR besteht. Das Gericht sprach die Beratungsgebühr zu und stellte den Nichtbestand des Rückforderungsanspruchs fest. Es hielt die Telefonberatung für eine gesondert abrechenbare Leistung nach § 34 RVG und die Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht für eine Schlechterfüllung.

Ausgang: Zahlungsforderung der Klägerin über 297,50 EUR zugesprochen; negative Feststellung, dass keine Rückforderungsansprüche über 493,26 EUR bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine anwaltliche Beratung, die die bisherige vorgerichtliche Tätigkeit auswertet und die Erfolgsaussichten eines möglichen Klageverfahrens erörtert, begründet einen gesonderten Vergütungsanspruch als Beratungsgebühr nach § 34 RVG.

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Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Ombudsstelle der privaten Banken ist als sonstige Gütestelle i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und Nr. 2303 VV RVG anzusehen, wodurch eine Geschäftsgebühr gemäß VV Nr. 2303 RVG entsteht.

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Ein Rückzahlungsanspruch wegen angeblicher anwaltlicher Schlechterfüllung setzt eine nachweisbare Pflichtverletzung voraus; das bloße Scheitern oder der Verzicht auf Schlichtung begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Schlechterfüllung und keinen Rückforderungsanspruch.

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Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung über das Nichtbestehen behaupteter Gegenansprüche besteht, insbesondere bei teilweiser Erfüllung der Forderung und bestehender Unsicherheit über weitere Ansprüche.

Relevante Normen
§ 34 RVG§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB§ Nr. 2303 VV RVG in Verbindung mit § 15 a EGZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus Anwaltsverschulden in Höhe von 493,26 Euro zustehen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteilt vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsvertrag vom 19.07.2012 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfond T. beraten und außergerichtlich vertreten. Die Klägerin leitete am 27.07.2012 in dieser Sache ein Schlichtungsverfahren vor der Ombudsfrau der privaten Banken Frau F. ein. Mit Bescheid vom 09.02.2013 sah die Ombudsfrau von einer Schlichtung ab. Am 11.06.2013 kam es zu einem Telefonat zwischen Rechtsanwalt Z., dem Prokuristen der Klägerin, und der Beklagten. Bei diesem Telefonat wurde über die Möglichkeit eines Klageverfahrens gegen die Bank und die Erfolgsausschichten einer solchen Klage gesprochen. Unter dem 11.10.2016 stellte die Klägerin der Beklagten eine 1,5 Geschäftsgebühr für das Güteverfahren vor einer Gütestelle sowie eine Gebühr für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage in Rechnung. Unter Anrechnung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 394,50 Euro verblieb eine Gebührenforderung in Höhe von 790,76 Euro, die in dieser Höhe Gegenstand des Mahnbescheids vom 03.01.2017 war. Die Beklagte ist rechtsschutzversichert. Der Rechtsschutzversicherer hatte in der zugrundeliegenden Angelegenheit auch eine Deckungszusage erteilt, eine Zahlung erfolgt jedoch zunächst nicht. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 29.12.2016 mit. Daraufhin erfolgte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Zahlung des Rechtsschutzversicherers in Höhe von 493,26 Euro. Die Zahlung erfolgte auf die 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Offen ist noch die Beratungsgebühr nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 297,50 Euro.

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Die Klägerin trägt vor, sie habe per E-Mail vom 10.06.2013 die Beklagten um Rückruf gebeten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dieser Rückruf sei dann ein Tag später am 11.06.2013 erfolgt. Das Gespräch habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert, hierbei sei die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Risiken einer Klage erörtert worden. Vor einer Klageerhebung sei der Beklagten abgeraten worden. In Anbetracht der rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten sei der Ansatz einer Gebühr in Höhe von 250,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen und gerechtfertigt.

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Auch die vorherige Durchführung des Schiedsverfahrens vor der Ombudsfrau der privaten Banken sei im Interesse der Beklagten erforderlich gewesen. Das Schlichtungsverfahren sei zur Erörterung von Vergleichsmöglichkeit sowie zur Informationserlangung im Hinblick auf die Ermittlung etwaiger Prozessrisiken durchgeführt worden. Für Anfang 2014 sei zudem eine BGH-Entscheidung zu offenen Immobilienfonds erwartet worden, die dann auch am 29.04.2014 ergangen sei. Letztlich habe aufgrund des Schiedsverfahrens das Prozessrisiko abgeschätzt werden können und ein Klageverfahren sei vermieden worden. Mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei eine Schlechtleistung der Klägerin im Rahmen des Anwaltsvertrages nicht gegeben.

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Die Klägerin hat im Mahnverfahren eine Hauptforderung in Höhe von 790,76 Euro geltend gemacht. Unter dem 28.04.2017 hat sie die Abgabe an das AG P. bezüglich eines Teilbetrages der Hauptforderung in Höhe von 297,50 Euro beantragt. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 493,26 Euro ist das Verfahren noch vor dem Mahngericht anhängig.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die geltend gemachte Beratungsgebühr sei weder dem Grunde nach der Höhe nach gerechtfertigt. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 297,50 Euro wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung der Klägerin. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsfrau der privaten Banken habe von vorn herein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dies habe die Klägerin erkennen und von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens absehen müssen. Die insoweit geltend gemachten Gebühren in Höhe von brutto 493,26 Euro habe der Rechtsschutzversicherer zu Unrecht an die Klägerin gezahlt, so dass ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Diesen Anspruch habe der Rechtsschutzversicherer an die Beklagte abgetreten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer B. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 15.11.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Auch die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig. Diese bietet die Möglichkeit, über behauptete Ansprüche des Gegners eine der Rechtskraft fähige gerichtliche Klärung herbeizuführen. Zwar ist die entsprechende Zahlungsklage noch im Mahnverfahren anhängig. Die Forderung ist jedoch zwischenzeitlich erfüllt. Im Rahmen der Zahlungsklage kann daher nach Abgabe an das Streitgericht und entsprechender prozessualer Erklärungen nur noch geklärt werden, wer die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dabei ist allenfalls inzident die Frage der Berechtigung der Forderung zu klären. Ob jedoch ein Rückzahlungsanspruch besteht, kann in diesem Rahmen nicht geklärt werden. An einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber hat die Klägerin jedoch ein berechtigtes Interesse.

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Da ein Teil des geltend gemachten Anspruchs noch im Mahnverfahren anhängig ist, kann im vorliegenden Verfahren durch Teilurteil nur über den rechtshängigen Anspruchs und die Klageerweiterung entschieden werden.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 34 RVG die Zahlung einer Beratungsgebühr in Höhe von 297,50 Euro verlangen. Unstreitig hat am 11.06.2013 zwischen den Parteien ein Telefongespräch stattgefunden. Ob dies zuvor von der Klägerin per E-Mail angekündigt war und die Beklagte sodann zurückgerufen hat oder ob der Anruf seitens der Klägerin erfolgte, kann dahinstehen. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, wie lange genau dieses Telefongespräch gedauert hat. Unstreitig ist insoweit, dass auf die Entscheidung der Ombudsfrau vom 09.02.2013 Bezug genommen wurde und unter Berücksichtigung dieser Entscheidung die Erfolgsaussichten einer Klage zumindest kurz erörtert wurden und die Klägerseite insoweit von einer Klageerhebung abgeraten hat. Diese anwaltliche Beratung im Hinblick auf ein mögliches Klageverfahren war nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen des offenen Immobilienfonds T. und auch nicht Gegenstand des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens. Die Beratung geht hierüber hinaus. Sie wertet die bisherige Tätigkeit, die Stellungnahme der Gegenseite sowie das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens aus und führt auf dieser Basis zu einem fundierten anwaltlichen Rat im Hinblick auf ein jetzt noch mögliches Klageverfahren. Insoweit ist gebührenrechtlich ein eigenständiger Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit gegeben, der nach § 34 RVG gesondert abzurechnen ist.

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Das eingeholte Gutachten der Rechtsanwaltskammer B. vom 15.11.2018 kommt unter Würdigung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass der Ansatz einer auf das Höchstmaß von 250,00 EUR gekappten Beratungsgebühr für die Erörterung der Klagehebung im konkreten Fall noch billig erscheint, ein Ermessensfehlgebrauch also nicht festgestellt werden kann. Einwendungen gegen dieses Gutachten sind von Beklagtenseite nicht mehr erhoben worden. Eine Erstberatung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz RVG liegt nicht vor, da sich aus der Anlage K 2 ergibt, dass die Parteien bereits im Telefonat am 21.02.2012 in einem Erstberatunsgespräch die Prozessrisiken, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung und die Beweissituation, erörtert haben.

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Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 297,50 EUR, mit dem die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, besteht nicht, wie im Rahmen der Erörterung zur Begründetheit der Feststellungsklage noch ausgeführt wird.

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Zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer steht der Klägerin daher ein Vergütungsanspruch in Höhe von 297,50 EUR zu.

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Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt insoweit aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Auch die negative Feststellungsklage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten für das Güteverfahren vor der Ombudsfrau der privaten Banken, eine 1,5 Geschäftsgebühr unter Anrechnung der sonstigen Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 493,26 EUR verlangen.

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Zurecht weist die Klägerin daraufhin, dass es sich bei der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands Deutscher Banken jedenfalls um eine sonstige Gütestelle handelt, die Streitbeilegung betreibt, und damit eine Gütestelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, Nr. 2303 VV RVG in Verbindung mit § 15 a EGZPO gegeben ist. Insoweit erfüllt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Ombudsfrau der privaten Banken durch die Klägerin den Gebührentatbestand der Nr. 2303 VV RVG.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens auch keine anwaltliche Schlechterfüllung dar. Die gegnerische Bank war gehalten, sich in dem Schlichtungsverfahren zum Sach- und Streitstand zu äußern. Ob die Einrede der Verjährung erhoben wird und ob sie letztlich durchgreift, war jedenfalls nicht so eindeutig, dass die Klägerin allein aus diesem Grund von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens absehen musste. Auch die Beweisbedürftigkeit bestimmter Tatsachen kann im Vorfeld nicht eingeschätzt werden; dies ergibt sich vielmehr erst aus der Stellungnahme im Schlichtungsverfahren selbst. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen der Schlichtung mit der Gegenseite die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung zu erörtern. Schließlich ist auch die Entscheidung der Ombudsfrau von einer Schlichtung abzusehen, im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise ein maßgebliches Kriterium zur Einschätzung und zur Bewertung der Sach- und Rechtslage und möglicher Prozessrisiken. Insgesamt kann daher in der Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine anwaltliche Schlechtleistung, die einen Rückzahlungsanspruch nach sich zieht, nicht gesehen werden. Einwendungen gegen die Höhe des Vergütungsanspruchs unter Anrechnung der sonstigen Geschäftsgebühr hat die Beklagte nicht erhoben. Vielmehr ist seitens des Rechtsschutzversicherers – soweit ersichtlich – vorbehaltslos eine Zahlung erfolgt.

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Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten besteht daher nicht.

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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.