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Amtsgericht Bochum·65 C 199/08·21.09.2008

Urheberrecht: Betriebsaufgabe rechtfertigt außerordentliche Kündigung von Lizenzverträgen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtLizenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus drei Lizenzverträgen Zahlung offener Lizenzgebühren; das Amtsgericht Bochum entschied im vereinfachten Verfahren. Für einen Vertrag verneinte das Gericht außerordentliche Kündigung und sprach Zahlungen bis Vertragsende zu. Für zwei Verträge erkannte es die Betriebsaufgabe als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB; AGB-Klauseln können dieses Kernrecht nicht ausschließen.

Ausgang: Klage hinsichtlich offener Lizenzgebühren in Höhe von 185,52 € teilweise stattgegeben; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Betriebsaufgabe kann als wichtiger Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung unzumutbar ist.

2

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB in seinem Kern nicht einschränken oder ausschließen.

3

Die bloße Einstellung der vertraglich geregelten Nutzung bei weiter bestehendem Geschäftsbetrieb begründet keine Beendigung des Vertrages; die Zahlungspflicht bis zum vertraglich bestimmten Ende bleibt bestehen.

4

Bei Lizenzverträgen zur öffentlichen Musikwiedergabe bleiben Vergütungsansprüche für die Zeit der tatsächlichen Nutzung gewahrt; eine berechtigte außerordentliche Kündigung führt zur Abrechnung lediglich der tatsächlich angefallenen Nutzungszeiträume.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 314 Abs. 1 BGB§ 314 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung

am 22.09.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 185,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44,35 € seit dem 26.10.2007 und aus 141,17 € seit dem 04.07.2008 sowie 8,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht aus dem Vertrag V 006 vom 15.05.2006 für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2006 noch ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr in Höhe von 141,17 € zu. Zwar hat der Beklagte diesen Vertrag mit Schreiben vom 30.06.2006 zum 31.07.2006 gekündigt. Als ordentliche Kündigung wirkte die Kündigung nach dem Vertrag erst zum Ablauf des Quartals am 31.10.2006.

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ergibt sich weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus dem Vorbringen der Beklagtenseite. Der Beklagte hat die Gaststätte im streitgegenständlichen Zeitraum weiter betrieben. Soweit er zum 01.08.2006 organisatorische Veränderungen vorgenommen hat und ein von ihm zunächst verlangter Mindestverzehr ab diesem Zeitpunkt entfallen ist, stellt dies keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Der Beklagte hätte die ihm mit Vertrag V 006 eingeräumten Rechte auch nach dem 01.08.2006 ohne weiteres nutzen können. Ob er von dieser Möglichkeit gebraucht macht, ist die alleinige unternehmerische Entscheidung des Beklagten. Die reine Einstellung der mit dem Vertag geregelten Nutzungen bei bestehender grundsätzlicher Nutzungsmöglichkeit führt nicht zu einer Beendigung des Vertrages, wie dies auch in Buchstabe G der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelt ist. Zur Beendigung der Vertragslaufzeit war der Beklagte daher zur Zahlung der Vertragspauschale verpflichtet. Diese beträgt unstreitig 228,42 €. Hierauf hat er vorprozessual 87,25 € gezahlt, so dass die Klägerin Zahlung weiterer 141,17 € verlangen kann, wie mit der Klageerweiterung geltend gemacht.

Die beiden weiteren Verträge V 007 und V 008 vom 15.05. bzw. 06.11.2006 wurden dagegen durch die Kündigung des Beklagten vom 08.05.2007 mit Ablauf des 31.05.2007 beendet. Unstreitig hat der Beklagte den Betrieb des " " in Essen zum 30.04.2007 aufgegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Betriebsaufgabe einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Gem. § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Betriebsaufgabe nach Auffassung des Gerichts vor. In diesem Fall ist dem Berechtigten jegliche Möglichkeit genommen, die ihm vertraglich eingeräumten Rechte tatsächlich zu nutzen. Er müsste die vertragliche Lizenzgebühr zahlen, ohne überhaupt die Möglichkeit zu haben, die Gegenleistung zu realisieren.

Das Gericht verkennt nicht, dass grundsätzlich Störungen aus dem eigenen Risikobereich einer Partei kein Kündigungsrecht begründen. Die Betriebsaufgabe ist aber allein dem Risikobereich des Lizenznehmers zuzuordnen, wie dies auch die 8. Kammer des Landgerichts Bochum im Urteil vom 07.11.2002 ausgeführt hat. Dennoch rechtfertigen vorliegend die besonderen Umstände die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die öffentliche Wiedergabe von Musik ist ein wesentlicher Aspekt für die erfolgreiche Unternehmung von Betrieben in unterschiedlichen Bereichen. Dies gilt natürlich umso mehr im Gastronomiebereich. Die Verwertungsgesellschaften sind ihrem Wesen nach marktbeherrschend und haben für ihren Bereich praktisch eine Monopolstellung. Erachten die Betreiber des jeweiligen Geschäfts die Wiedergabe von Musik für erforderlich oder jedenfalls sinnvoll, sind sie gezwungen, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag nach den von der Klägerin aufgestellten Tarifen abzuschließen. Eine andere Möglichkeit ist praktisch nicht vorhanden. Hinzukommt, dass die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft als eine Art Inkassostelle für urheberrechtliche Befugnisse der ihr angeschlossenen Rechte fungiert. Sie ist also in diesem Sinn kein gewinnorientiertes Unternehmen, das im Eigeninteresse bzw. im Interesse der Anteilseigner auf eine Gewinnmaximierung ausgerichtet ist. Vielmehr soll durch die Wahrnehmungsgesellschaft sichergestellt werden, dass die angeschlossenen Urheber für die tatsächlich erfolgten Nutzungen ihrer Werke die ihnen zustehende Vergütung nach einem von den Wahrnehmungsgesellschaften aufgestellten Verteilerschlüssel erhalten. Auf der anderen Seite können die Gründe, die zu einer Betriebsaufgabe führen, unterschiedlichster Art und von dem Betreiber nicht unbedingt beeinflussbar sein. Vor diesem Hintergrund wäre aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis gestört, wenn der Betreiber trotz Betriebsaufgabe gezwungen wäre, möglicherweise für einen langen Zeitraum von bis zu einem Jahr – wie dies vorliegend bei dem Vertrag V 007 der Fall wäre – am Vertrag festzuhalten. Die Rechte der der Klägerin angeschlossenen Urheber werden gewahrt, da für die Zeit der tatsächlich erfolgten Musikwiedergabe bzw. für die Zeit des tatsächlichen Betriebes des Geschäfts die Lizenzgebühr zu zahlen ist, wie dies vorliegend auch für den Vertrag V 006 gilt, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Insoweit wird die Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch in ihren Rechten nicht eingeschränkt.

Unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hält das Gericht im Ergebnis die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für geboten. Die Regelung des § 314 BGB ist in seinem Kern zwingendes Recht und kann durch AGB nicht eingeschränkt werden. Abgesehen davon, dass Buchstabe G der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch so verstanden werden kann, dass hiervon nur die Einstellung der mit dem Vertrag geregelten Nutzungen bei bestehendem Geschäftsbetrieb geregelt wird, also den Fall der Geschäftsaufgabe während der Vertragslaufzeit gar nicht regelt, kann durch diese Klausel das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht eingeschränkt werden.

Die Kündigung vom 08.05.2007 ist der Klägerin unstreitig noch im Mai 2007 zugegangen und wirkt damit zum Ablauf dieses Monats. Für den Monat Mai ist der Beklagte daher noch zur anteiligen Zahlung der Vertragspauschale in Höhe von 14,95 € (1/12 von 179,42 €) bzw. 29,40 € (1/3 von 88,21 €) verpflichtet.

Insgesamt ergibt sich damit aus allen 3 Verträgen eine Forderung der Klägerin in Höhe von 185,52 €. In diesem Umfang war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie dagegen abzuweisen.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Eine Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die 8. Kammer des Landgerichts Bochum ist nicht das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht. Vielmehr handelt es sich ebenfalls um ein erstinstanzliches Gericht. Die Kammer ist mit der Berufungskammer in Urheberrechtsstreitigkeiten nicht identisch. Ob die 8. Kammer überhaupt bzw. noch immer in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Betriebsaufgabe verneint, ist dem Gericht nicht bekannt. Durch eine Entscheidung der Berufungskammer könnte auch eine einheitliche Rechtsprechung nicht herbeigeführt werden, so dass die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht gegeben sind.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)